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bintegrations⸗Klage zuzulassen .
— der einzige ju ertrterude Umstand sei, und sobald diese *. 2 6. . ;
* J em.
selbe Gericht erkannte ferner über den dem Robert Vorwurf des Mangels der Legitimation, und gab . aus dem Grunde, well die Klage auf Wiedereinsetzung in einer Categorie mit der Klage auf Besitzgewahr stehe, zur Anstellung einer oder der andern man den n. esitz des Gegenstandes, dessen man beraubt oder in dessen Benutzung man gestört worden set, inne haben muͤsse;
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ein bloß pre⸗
calrer Besitz die durch das Gesegz (Art. 3, des Cwilproceß⸗ Gesetzbuches) deutlich bestimmten Merkmale des Civil⸗Besitzes ausschlösse; mithin der Pächter, der nur einen Precalr⸗ Vesitz habe, weder zur Klage auf Wiedereinsezüng, (Re⸗ dintegratlon) noch zu der gewöhnlichen Besitz gewahr Klage (dem —— ol dinario) verstattet werden konne.
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letzung des Art. 2. Tit. X III. der Verordnung von 1667 und unrichtigen Anwendung des Art. 3. der Cruslprogeß—, Ordnung, indem das Erkenntniß des Richters zweiter In ⸗/ stanz, die Grundsätze, so *. fuͤr die Redintegta⸗ rolls? und für die Psoẽ sessions⸗ Klagen gelten, in einander vermängend, den Ausspruch gethan, als ob diese beiderlei Klagen denselben Bedingungen unterworfen, ja voll⸗ kommen Eines und Dasselbe seien, und folglich der Via, der nicht auf Besizgewähr — könne, auch nicht jur Re=
ich des ersten Punktes führte der Sachführer
des Recurrenten an, daß, ginge es hier um eine eigentlich sogenannte Posseßtlage, er nichts gegen die Incompetfn. be, Frledensrichters zum Sprucht in letzter Anstan; zu sa—= en haben würde. ab zu, daß die Rechtslehre, die an, nglich in dieser ge —— gewesen sel, auf
lan dene und feierliche Wei
e der Recurrenten die Grundfätze, die sich auf die Redintegrations / und die, welche sich auf die eigentliche sseßklage beziehen, mit vielem Scharffinn auseinander. zeigte, daß beide von einander verschleden und eine von der andern unabhan⸗ 6 sei; daß sie von dem Alteren, sie beide — Recht n 2 äbergegangen selen; daß in der That der 2st Art. , ,, der erstern das Vuargerrecht gebe und die zweite im 200 sten Art., des Civll⸗ Coder aus druͤcklich Uugelassen sei. Er belegte diesen Satz auch mit mehreren eispielen ergangener feüheren Erkenntnisse, namentlich des Easfations Hofes und der Requeten Kammer, und zog dar, aus Len Schluß, daß das Tribunal ju Dunkirchen Unrecht ; — — = n — als 6 ; 3 in genschaft als ter, zur ntegratlons /
Klage nicht befähigt. . 9.
Der Referent meinte indeß, daß, da überall eine Dlenst⸗ barkelt, die nicht stetig und nicht augenfällig sel (li-continue K nan apparente) durch Besitz, von wie langer Zeit er auch sein möge, nicht erwerben werden könne, so könne die. feibe auch nicht zu einer Nedintegrations- Klage Veranlassung
„indem man in etwas, das man ni besitzen nen und sollen, auch nicht redintegrirt werden Eönne.
Der recurrentische Anwald erwiederte jwar hierauf, wie es gleich gelte, ob der Gegenstand, in den man redintegriet
werden v „fähig oder unfäbig sei, in chen zu gelangen; daß in Redintegrations Sachen die Eigen,
er sie absellen müsse quid poliatus ante ommia restifuendus;“ wobei denn dem entheil unbenom ⸗
men bleibe, hinterher alla seine Rechte, sowohl auf das Eigen⸗
Nedintegration keinen Eintrag thun könne, geltend zu machen.
von funszig Jahren, Lustspiel in 2 Abtheil.
thum, als auch selbst nur auf den jährigen Desitz, dem die
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eden bei Hayn
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Das Gericht hat jedoch den Recurs verworfen; aus dem Grunde, was den ersten Punkt betrifft, weil die Klage hin⸗ sichtlich ihres Geldwerthes unbestim mt sei, und mithin, da sie, aus diesem Gesichtspunete betrachtet, zweler Instan= zen empfänglich sei, der . — Duͤnkirchen die äch⸗ ten Grundsätze darauf angewendet habe.
Was den zwelten Punkt betrifft, so wurde die Verwer⸗ fung damit begründet, daß anerkanntermaßen die Hecke, de⸗ ren Wegraumung, und der Zaun dessen Wieder herstellung, beides, im der Ausuͤbung eines Durchgangs-Rechtes wlllen, verlangt worden, auf des Verklagten eigenthumlichen Boden ihre Stellung hätten: dies mache die Grundsätze von Redintegrations/Händeln unanwendbar, und reiche hin, den rn des angegriffenen Erkenntnisses, ohne übrigens den darin geäußerten Lehrsatzen beizupflichten, zu rechtfertigen.
Köni liches Theater. Mittwoch, 16. April. Im Schauspielhause: Der Mann . t lerauf: Die Geschwister, Schauspiel in 1 Aufzug, von Gothe. Und: Der versiegelte Burgemeister, Posse in 1 Aufjug.
Konissstädtische?s Theater. Mittwoch, 15 3 * Deserteur. Hierauf: Der Maurer. Komische Oper in 3 Acten; Mnsik von Auber.
Berliner Börse. Den 15. April 1828.
Aumnil. Fonde und Geld Cons TZeliel. Creuse Can)
7 Si. Schuld - Sch. Pr. Engl. Anl. 18 Pr. Engl. Anl. 22 Bo. Ob.iuel. Liu. Il Kurm. Ob. m. l. CG Nœeum.· Int Scłᷣ. do. Berlin. Stadi- Ob. Konigsbg. do.
Elbinger do.
Daun do. in Ih. z
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Grosehr. Pos. do. Qa. Pfandbrs.
mee Aae L- u nd CeId -C ur a. — (Berlin, den 15. April.)
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