1828 / 100 p. 5 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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ur Alhgem

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einen Preußischen Staats⸗-Zeitung Nr. 00.

1

Landtags⸗Abschted für die Preußischen Pro vinzial⸗Stande.

Wir Friedrich Wilhelm von Gottes Gngden, König von Preußen 2 eten Ünfern zum zweiten Preußischen Pro— vin zial Landtage versammelt gewesenen getreuen Standen Un⸗ sern gnädigen Gruß. 2 J 3 .

n von ihnen bewiesenen Eifer und die unter den ver⸗ schiedenen Ständen bewährte Eintracht haben ö mit Zu⸗ friedenheit anerkannt, und ertheilen denselben auf die abge—=

ebenen Erklärungen und angebrachten Bitten folgende Ne⸗ olutionen: , Zuvörderst machen Wir ihnen bekannt, daß in Folge der im Landtags / Abschiede vom 17. August 1825. II. 14. e. ertheilten Zusage über ihren Antrag, wegen Beschrankung der Rechte a. Wittwen auf den Mehl ihrer Ehe⸗ männer die se Berichte ie des Ober⸗Praͤsidil, als der Preußsschen Landes- Justiz Collegen erfordert worden —— worauf Unser Staats-Ministerium die Sache einer sehr orgfaͤltigen Prufung unterworfen hat. 2 Hierbei nun sind alle Stimmen darin üͤbereingekommen, daß zar Abenderung des im osten Zusatze des Ostpreusischen rovinzial-Rechts 5. . enthaltenen, auf die ältere Ver fas⸗ —— gründenden und bei Abfassung des Provinzial⸗Rechts von den en Ständen der Beibehaltung fur werth erkannten Verscheift, zur Zeit um so weniger Veranlassung vorhanden ist, als nach den bisher . erfahrungen dese 86 keine Nachtheile herbelgefnhhrt hat. Die von Unsern gewünschte Abänderung würde überdies nur einen Theil der zur Ritterschaft gehörenden oder ihr beigesellten Guͤter betreffen, wahrend die Vesitzer der üͤbri⸗ gen, aus den vom Landtage angeführten Gründen, auf eine gleiche en, , . ju machen berechtigt sein wur⸗ den., Wir sinden Uns hiernach wenigstens zur Zelt nicht be— wogen, die bestehende Provinzlal⸗Verfassung in Hinsicht der (Rechte der adlichen Wittwen auf den Nachlaß ihrer Che⸗ maäͤnner aufzuheben oder abzuändern. Jedoch soll der Ge— genstand bel der kuͤnftigen Revision des Provinzial⸗Rechts ö in Erwägung gezogen werden. Was nun ; 53 2 . ( A. = 2 dis dem ea us tas. , le . , m , , . a. betrifft, so baben Wir b . 1. die in Beziehung guf die, n Gesetze vom 1. Juli 1822. 5. 4. u. s. w. Vorbe geircuen Ständen zeschehenen Ertlätungen im Alᷓðemein en ehmigt, das deshalb erforderliche Gesetz entwerfen und in elbigem nicht nur den standischen Vorschlag . des Ver⸗ bleibens der einberufenen Stellvertreter beim Landtage bes räcksichtigen, sondern auch unter Beruͤcksichtigung der beson, dern Verhältuisse der Provinz diese nigen Vestimmungen auf— nehmen lässen, welch, sich anderwärts zur ollstandigung der st‚ndischen . 6 gung entstandener nothwen x 3nd * ir bemerken hlerbei:

dritten Landtag Unter scheidung

werden , e. ir zwar da er nur eine rJehende Vest

WBahl⸗ ; di corn aufgebra

. , werden sollen, mag? * *. in gen

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tene Verordnung von Unsern

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ñ as 4 r, n. *, * etz Sammlung publieirt werden soll, folgt unter A. in be , , .. Hiernach wind gere die on e, Ständen geprüfte Matrikel, der zur Theilnahme an der Ritterschaft qualificirenden lollmischen ter, weitere Ent⸗

schließung erfolgen, wenn auch die der Ritter, Suter aufge=

iss abgegebene anderweltige Erklärung über die einzurichten den

ommun al andtage ' anlangt, so haben Wir darin nichts

ochene Vedenken erledigen, und Uns bewegen k

* . jetzt dort nicht vorhandene Institution neu zu be⸗ Der einzige Gegenstand, wel 98. 57. des Ge setzes vom 21 nir. zur . Kommunal⸗

der Landarmen⸗Haͤuser z n n errichteten ̃

rer ine, getreuen Standen 2444 Gegenstande,

bande gehoöͤrigen einzelnen theilen wo sich dergleichen noch vorfinden . che, dem Provinzial⸗Landtage, theils durch den Zus⸗ der Stände mehrerer Kreise ohne besondere Weitläu und Kosten sich werden erledigen lassen, so konnen in n Preußen, so wenig als in den Provinzen Schlesien, achsen, Westphalen und Rheinland, besondere Kommunal—⸗ Landtage statt finden. Das Beispiel Unserer Provinzen Brandenburg, Pommern und der beiden Lausitzen kann ö ien. nicht angezogen werden, da in Jsenen Prov bedeutende Schuldenwesen und provinzielle ̃ und die Fortdauer der nicht erst neu eingerichteten, sondern von jeher abgehaltenen Kommunal-Landtage auch ferner er⸗ forderlich machen. . 3.

eiten nsrer

n as . t 3 das ständische Comité zu Königsberg anlangt, so hat sich bei näherer Erorterun . n , nn gr. 176 von den Ständen angebrachte Gesuch um Errichtung ner solchen Behörde durch Ernennung von 4 Laondschafts, Räthen, mitt Landesherrlichen Erlasses vom 1 a . 1757 ausdruck abgeschlagen worden sst. Wenn in

Folge auch, ritterschaftsiche Deputirte zum Gutach 6 allgemeine Angelegenheiten aufgefordert und mit ihnen Ver⸗ handlungen gepflogen worden sind, so ist daraus noch keines= weges die stillschweigende Genehmigung der von den Stan— den unter einem andern Namen erbetenen, vom Staats, m aber ausdrücklich gemißbilligten Einrichtung zu

gern. . ; .

Erst durch Unsre Kabinets-⸗Ordre vom 27. Febr. 1808 hat das ständische Comité eine gesetzliche Existenz erlangt, jedoch nur als Organ der Land⸗Eigenthümer, in allen Fällen in welchen Unsere Behörden eine Berathung mit denfelbe nbthig finden. 3

Wenn aber demnächst vermittelst Unserer Ordre vom 19. Juli 1309 das Comité in seiner jetzigen Form hergestellt und durch die enn von staͤdtischen Deputlrten verstärkt

den ist, so ist dies doch 9 Un ausdrücklichen Be⸗ . nur , , . r Errichtung einer erbesserten Stände⸗Verfassung geschehen, welche 65 vermittelst Unseres JGesekes vom 1. Juli 182. er,; olgt ist. . * an schon die Motiven nicht verken, . . g . . 6 , einer, a

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nstitut, gehören, als der ganzen Provin 1 erat ü des cee ieee l, . def, ö ; * allen * 28 6 ö. statt —— 3 . ni nsere ; ; neuer Kommunal⸗Verhaͤltnisse 9 , n , e .

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nommen ö wird. 4 2 2 as demn 1 = 1 12 2 2. die im Verfolg des Landtags⸗Abschleds vom 17. August

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