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in genauem
zustehen, der ausdruͤcklichen Bestimmung des Gesetzes vom 11 3 1823 §. 53. entgegen sein, da die Verhandlungen ergeben haben, daß keine Gegenstaͤnde fuͤr einen Kommunal
andtag vorhanden sind, und Wir nur unter dieser Voraus— setzung Vorschläge erwartet haben, ob dem Comité derglei⸗
chen Gegenstände fuͤr Ostpreußen zu übertragen sein wuͤrden.
Wir koͤnnen daher auf die anderweitigen Antraͤge Unserer
getreuen Stande wegen der Fortdauer und der Erweiterung
des Comité nicht eingehen. ;
4. Die wegen Einrichtung der Kreis⸗Stände von Un sern getreuen Standen abgegebenen Vorschläͤge haben Wir nicht allenthalben genehmigen können.
Denn waͤre ?
a. der Vorschlag derselben, in Beziehung auf die Ver⸗ tretung der Städte⸗ und Landgemeinden, nach welchen auf den Kreis⸗Tagen die beiden gedachten Stände zusammenge⸗ nommen so vlel Stimmen haben sollen, als der Ritterstand allein hat, durch das vorgeschlagene Mittel auch wirklich aus⸗ —— so wurde er doch nur deswegen nicht stattfinden önnen, weil hiernach manche Kreis-Versammlung welt uͤber Einhundert Mitglieder 2 dadurch aber die Zeit und Kraft einer so großen Anzahl von Perfonen nicht nur ohne Nutzen, sondern sogar mit Schaden fuͤr die Sache verwandt werden wuͤrde, da eine ruhige durch gehsrige Sachkenntniß der Einzelnen unterstuͤtzte — * 2 — so vieler Personen öchst schwierig und in manchem Krelse kaum zu erzielen ein dürfte. Allein durch die vorgeschlagene Wahl eines De—⸗
tirten 3 e Zweitausend Seelen der staͤdtischen und länd-
chen Bevölkerung wuͤrde das beabsichtigte Stimmen, Ver⸗ hältniß keinesweges erzielt werden, wie durch den Verfuch der Anwendung des 8 enen Prinzips auf die einzel⸗ nen landräͤthlichen Kreise sich sofort darthun wird. Wir haben indessen dem von Unsern getreuen Ständen ausgesprochenen Wunsche, daß die Zahl der Deputirten der Städte und Landgemeinden verstaͤrkt werden möge, unter Be— ruͤcksichtigung der besondern Rechte der Köllmer Güter, so— weit die allgemeinen Grundsaͤtze es gestatten, nachgegeben.
Obschon es da jeder Stand seine besondern Rechte durch ein Separat⸗Votum verwahren kann, auf gleiche Stimmen
3 bei den drei Ständen nicht ankommen kann, so haben
ir doch, damit die Ritterschaft in den Stand gesetzt werde, diese Stimmen⸗Gleichheit in denjenigen Kreisen, in welchen
ch die l der Rittergüter sehr groß sst, selbst herbeizuführen e e, , , e,, Zenn n
werden kann, vertreten zu lassen.
Was
b. die Wahl und Waͤhlbarkeit der Deputirten anlangt, so kommt in Betrachtung, daß die Kreisstaͤnde sich nur mit den Kommunal⸗Verhaͤltnissen des Kreises zu beschäftigen ha⸗ ben, welche wieder mit denen der einzelnen Kommunen meist usammenhange stehen, daher denn bei den Städten und Landgemeinden, so viel möglich, die Wahl von solchen Personen geschehen und auf solche gerichtet werden muß, welche von der Kommunal ⸗Verwaltung die beste Kennt⸗
niß haben. Aus diesem Grunde haben Wir zwar die Wahl⸗
barkelt nicht auf jedes zum Bezirks⸗Wähler qualisicirte Mit- glied ausgedehnt, jedoch bei der diesfallsigen , auf den Wunsch Unserer getreuen Stände moͤglichst Ruͤck⸗ sicht genommen, auch die besondern Vorrechte des Köllmer Standes beachtet. Ec. Die Wirksamkeit der Kreis⸗Stände durch den Zusatz: daß sie auch dem Landrathe Vorschläge zu thun 6 sein sollen — naher zu bestimmen, haben Wir nicht fuͤr nöothig befunden, da dem Kreistage, welcher die Kreisver⸗ waltung zu unterstuͤtzen bestimmt ist, die Befugniß nicht be⸗ itten werden wird, ihr diese Unterstützung auch durch Vor⸗ chlage angedeihen zu lassen.
d. Das Bedenken welches Unsere getreuen Stände beim Schlusse des 8. 16. der Kreisordnung fuͤr Pommern geaäu—⸗ ßert haben, koͤnnen Wir nicht fuͤr ausreichend halten, um die auf Erhaltung der Ordnung in den Kreisversammlun⸗
gen und Sicherstellung des Fortganges ihrer Berathungen
abzweckende Vorschtrift abzuändern, und haben es daher auch fuͤr Preußen bei derselben bewenden lassen.
e. Es ist nicht wahrscheinlich, daß in jedem Kreise für zwei Kreistage jährlich hinreichende Beschäftigung vorhan, den sein werde, und daher unzulässig, den Landrath zu de— ren Anberaumung zu verpflichten. * die Verhäͤltnisse es erfordern, wird der Landrath von selbst zu einer öftern Zu— ammenberufung der Krelsstände geneigt sein, und nöthigen⸗ alls auf Antrag der Letztern von den vorgesetzten Behörden azu angewiesen werden. .
s. Was die kreisständische Konkurrenz bei der Wahl der
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Landraͤthe und die e von Kreis⸗Deputirten an⸗ es auch in den andern Pro⸗
eschehen, besondere Verfügung ergehen, daher in der Kre —— nichts daruͤber aufzunehmen gewesen 14 ndischen Vor⸗
langt, so wird deshalb, wie d vinzen
Die hiernach, und uͤbrigens nach den staͤ schlägen entworfene und von Uns vollzogene Kreisordnung
folgt unter B. in beglaubter Abschrist hlerbei und wird dem ⸗
— ebenfalls durch die Gesek⸗ Sammlung bekannt gemacht werden.
4. Die von Unsern getreuen Ständen über die Vor⸗ schlage zu einigen Modificationen der Städte⸗Ordnung ab⸗ gegebenen Erklärungen werden Wir, bei künftiger Entschlie⸗ Fung uͤber die Sache in nähere Erwägung nehinen.
5. Wegen der in der Provinz einzufüͤhrenden gleichen Wagen und Schlitten-Geleise haben Wir unter Berücksich⸗ tigung des ständischen Gutachtens das unter C. in beglaub—
ter Abschrift beigehende Gesetz vollzogen, welches durch die
Gesetz⸗Sammlung bekannt gemacht werden wird.
8. Auf die von Unsern getreuen Ständen abgegebene Erklarung, wegen der kreisständischen Konkurrenz bei Ver= anlagung der Klassensteuer, lassen wir die in Anregung ge⸗ kommene Vertheilung dieser Steuer nach voraus zu bestim⸗ menden Kontingenten auf die Provinzen und Regierungs— Bezirke noch zur Zeit auf sich beruhen, und behalten Uns über die Theilnahme der Kreisstände bei der Veranlagung und Prüfung der Reclamationen allgemeine Anordnung vor.
7. Wegen , der Zögerungs, und anderer ge⸗
setzlichen Zinsen haben Wir, den Anträgen Unserer getreuen Stände gemäß, unterm 2. Juni v. J. bereits die durch die Gesetz⸗ Sammlung bekannt gemachte Anordnung getroffen. 8. Ueber die von Unsern getreuen Ständen abgegebe⸗ benen Erklärungen und Vorschläge, den wegen Vergütung des zu Unterdruͤckung ansteckender Krankheiten ——— —
Viehes ihnen voegelegten Gesetz-Entwurf betreffend, werden Wir nach Vernehmung des Gutachtens Unserer Behörden weitere Entschließung fassen.
Endlich erwarten Wir: J. uͤber die Unsern getreuen Ständen vorgelegten Ent— würfe, die Beschränkung der . des bauerli
Grund ⸗Eigenthums betreffend, da deeselben ber diesen Ge⸗
genstand sich vorher noch weiter zu unterrichten und zur Ab⸗ abe einer Erklärung vorzubereiten gewüänscht haben, das utachten des 6 — ö ; — Die vom Landtage angebrachten Petitto— nen betreffend.
1. Auf die zur Abhuͤlfe des Nothstandes in einigen Thei⸗ len der Provinz von Unsern getreuen Ständen angebrachten Bitten, haben Wir die sich als nothwendig ergebenen Vor⸗ kehrungen durch Verschaffung von Arbeits Verdie durch unentgeltliche Vertheilung von Sal an die Beduͤrftigsten, durch Vorschuͤsse von Brodt-⸗Getrelde und Saat ⸗ Hafer, und durch Geldvorschüsse zum Ankauf von Sommer⸗Saat. Ge= treide und Saat Kartoffeln vermittelst Unserer Ministerlen treffen und die Provinzlal⸗Behsrden mit der weiteren Aus— —— beauftragen lassen, wodurch also den Anträgen ent⸗ prochen worden ist. .
2. Dle von den Ständen eingereichten und bevorwor⸗ teten Beschwerden der Kaufmannschaft zu Königsberg und Denn und die dabel angebrachten Gesuche, sind nach An— r nsers Ministers der Finanzen, durchgängig bereits ruͤher angebracht, und, insowelt sie zulässig gefunden, durch inzwischen ergangene Verfugen erledigt worden, mehrere aber, besonders solche, die eine Abänderung gesetzlicher und — 3 Anordnungen beztelen, haben zurückgewiesen werden muͤssen.
Indessen haben Wlr angeordnet, daß noch Ergrterun⸗ gen an Ort und Stelle augestellt werden sollen, auf e Welse das Kontroll ⸗Verfahren ohne Gefährdung des Steuer, Interesse zum Vortheile der — — erleichtert werden könne, und. werden Unsere getreuen Stande uͤber das Nesultat bescheiden.
Den außerhalb des den Previnzial⸗Ständen angewlese⸗
nen Wirkungs, Kreises liegenden Antrag, daß die Verwaltung
der indirecten Abgaben mit den Regierungen wieder verbun, den werden möge, können Wir aber um so weniger gemeh— migen, als die Kontrolle des Ober Präsidenten nach der In= Früktlon vom 31sten December 1825. 5. 4 — 7. sich aber die Verwaltung der Steuer⸗Directoren in gleichem Maaße, wie aber die der e rng, esetzlich erstreckt. Der — dent ist verpflichtet, Veschwerden über die Verfügungen so= wohl der Provinzial⸗Steuer-Directlonen als der —— — anzunehmen, zu prüfen und insofern soiche nach den beste= henden Gesetzen und Vorschriften begraͤndet sind, auf ihre
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