Erl . wirken, auch bei Gefahr im Verzuge die er= x ichen Anordnungen sofort selbst zu treffen, daher auch
die gedachte Instruktion hierunter keiner Erganzung bedarf.
Im Uebrigen werden Wir die Vernehmung der Han—
dels Neltesten bei Berathungen über Steuern und Handels Angelegenheiten überall, wo sie als nützlich erscheint, gern eintreten lassen, haben aber die Art, wie die Danziger Kauf⸗
mannschaft in der Uns vorgelegten Eingabe über die be⸗ stehende gesetzliche Einrichtung sich ausgedruckt hat, nur , .
s ferner
3. die 16. des Molenbaues zur Verbesserung des Pillauer Hafens anlangt, so sind die erforderlichen Vor— arbeiten eingeleitet, und werden Wir Uns demnaͤchst wegen einer ordinairen Bewilligung zu diesem Baue entschiie⸗ ßen. as aber die Wegräumung der Untiefen im frischen Haff betrifft, so werden Wir dasjenige, was zur Ausführung noch erforderlich sein duͤrfte, durch eine Kommission unter— suchen lassen und sind nach Maaßgabe des Resultats das Unternehmen zu unterstüͤtzen nicht abgeneigt. . Auch werden Wir
4 die Wuͤnsche der Provinz in Betreff der Erleichterung des Grenzverkehrs an der Russich-Polnischen Grenze unter Beruͤcksichtigung der bestehenden Verträge gern wahrnehmen. . In Bejiehung auf die, von Unsern getreuen Ständen wegen Beförderung der Tuchfabrikation in der Provinz ge— schehene Anträge, eröffnen — ihnen, daß schon zeither von Seiten des Ministerli des Innern und des Handels für die Beförderung und Verbesserung der Tuchfabrikation in der 2 besonders durch Unterstuͤtzung zu Einführung besse ter Fabrikations Methoden esorgt worden ist und wird sich Preußen gleicher Sorgfalt . die Befoͤrderung dieses In⸗ dustrie⸗ Zweiges, wie die übrigen Provinzen des Staats zu erfreuen haben, sobald sich nur tüchtige Unternehmer zu sol— chen Fabriken finden. Wir haben deshalb Unser Staats— Ministerium angewtesen, Uns über die der Anlage solcher Manufacturen zu widmenden schicklichen Klostergebaäͤude un— verzuglich ein Gutachten zu erstatten.
6. Bei dem Antrage: das Russische Schiffbauwerk bei seiner Einbringung mit einem Zolle zu belegen, scheinen Unsere getreuen Stände nur das Interesse der dortigen Reifschläͤ—⸗ gerei, nicht aber das wichtigere der Rhederei beruͤcksichtigt zu haben.
Die ier, 2 — e — .
achte Tauwer weniger haltbar sei, steht mit den diesfalls eingezogenen Sꝛachtichten in e daher denn dem großen Interesse der rei, welcher alles daran llegen muß, eben so gutes und wohlfeiles Tauwerk zu haben, Ile die der fremden Nationen, mit welchen sie konkurrirt, die Bewilliung entgegen sein und mit den ju Emporbringung dieses Gewerbes getroffenen Maaßregeln im Wlderspruche stehen wurden. Es ist dagegen bereits darauf Bedacht ge—⸗ nommen, die Anlagen von Anstalten zu begünstigen, welche geeignet sind, eben so gutes wohlfeiles Tauwerk zn fertigen, als das Ausland, und so nicht bloß den Verbrauch des röhen Materials zum innern Bedarf zu sichern, fondern auch das Fabrikat zu einem — zu erheben.
7. 8 Betreff der, in Antrag gebrachten Aufhebung der Stempelpflichtigkeit der Neben. Exemplare der Wechsel, wird bel der nähern Berathung über die berelts vorllegenden Vorschlaͤge 1 Modlficatio nen der gesetzlichen Bestimmungen wegen des sel⸗ Stempels, auch das von den Ständen angebrachte Gesuch in Erwägung Hezogen und burch die in der Sache zu fassende allgemeine Entschließung daruber ent- schieden — Aa, ,
8. Au ag, die Aufhebung des Verbots der Versendung von Branntwein nach den Markten der Staͤdte ohne Bestellung betreffend, eröffnen Wir Unsern getreuen
Ständen, daß der Branntwei nach den bestehenden Vor⸗
schriften ohne vorherige Bestellung nach den Jah naͤrkten der Städte versendet, und l verkauft 2 darf, daß & jedoch bei der gesetzlichen Anordnung, wonach der
erkauf des Branntweins auf Wochen märkten nicht statt sinden soll, sein Bewenden behalten muß, da der Braunnt— wein zu den Gegenstaͤnden des Vochenmarkt⸗ Verkehrs Der desondere Antrag der Stande wegen Gestat⸗ Derum ickens von, Dranntweln Pin hat im⸗ mittelst seine Erledigung erhalten, indem vol Unfern Mini⸗ nerien des Annern und, der Finanzen, mittelst an die Regle⸗ kungen erlassenet Eirculat- Verfügung, verre dach nm eden g daß das Ver senden von Branntwein / Proben sobald dies Dicht in Umherreisen oder durch reisende. Duner n Sglnme des Hausir-Regulativs vom 25. April a3 att finden könne, ohne daß es dieferhalb der Loͤsung eines
16 Au we
§. 13. geschehe,
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Gewerbscheins oder der Entrichtung einer Steuer beduͤrfe, 1 daß selbst den allgemeinen Grundsätzen uͤber die Ausfer⸗ gung von Gewerbscheinen — — von Waaren⸗ Besteilungen auch Gewerbscheine zum —— von Bestel⸗ lungen auf Branntwein im Umherreisen ertheilt werden konnen. J. Dagegen kann zwar auf den Antrag, die innere Ta backs⸗ Steuer aufzuheben und den Eingang des fremden Tabacks um so höher zu besteuern, da Letzteres eher eine Verminderung, als eine den Ausfall decken de Vermehrung der Einnahme zur Folge haben würde, nicht eingegangen werden. Wir beabsichtigen jedoch, in den Sätzen und der Erhebung der inländischen Tabacks Steuer zu Gunsten der roducenten und zu Beförderung bes Tabacks- Baues we— . Veraͤnderungen eintreten zu lassen, durch welche den Wäünschen Unserer Stände entgegengekommen werden wird. . 10. Die von Unsern getreuen Ständen gesuchte Herab⸗ setzung des Saljpreises in dortiger Provinz ist der gesetz⸗ lichen Bestimmung, nach welcher das Salz im ganzen Um—⸗ fange der Monarchie zu einem und demselben Preise ver⸗ lauf? werden soll, entgegen. Da nun auch die Beruͤrfnisse des Staats eine allgemeine Herabsetzung des Preises nicht R atten, so ist der diesfalls gemachte Antrag nicht zu ge⸗ waͤhren. · 34 11. Was die verschiedenen auf die Entrichtung eines Theils der Abgaben in Kassen-Anweilsungen sich beziehen⸗ den Anträge anlangt, so haben Wir Uns bereits von der Undzulänglichkeit der zeither vorhanden gewesenen Summe dieses Papier Geldes uͤberzeugt und deshalb, wegen Ver⸗ mehrung derselben, um sechs Millionen Thalern, gegen Ein⸗ zlehung eines gleichen Betrags in Staats-Schuldscheinen die Ordre vom 22sten April e. erlassen. Durch die Emis⸗ sion und Vertheilung dieser Summe in dle verschiedenen Provinzen wird dem Veduͤrfnisse abgeholfen und jeder Ab= gabenpslichtige in den Stand gesetzt werden, sich die zu sel⸗ nen Steuer- Zahlungen erforderlichen Kassen- Anwe ungen zur rechten Zeit und ohne Aufopferung im Wege des täg- lichen Verkehrs zu verschaffen. Wie hiernach die Aufhe— bung der 2 — Zwangspflicht zur Entrichtung eines Theils der Steuern in Kassen⸗Anweisungen, in Beziehung auf den Vortheil und die Bequemlichkeit der Contribuenten nicht mehr als nothwendig sich darstellt; so erscheint sie auch in finanzieller Hinsicht als unzulässig, da eben durch diese Zwangspflicht die Vertheilung der Kassen⸗-Anweisun— en in alle Provinzen gesichert, der Anhäufung der sel⸗ en an einzelnen Orten vorgebeugt und deren Credit von augenblicklichen Konjuncturen unabhängig gemacht wird. ö die Errichtung von einigen Depots der Kassen. An⸗ isungen in jedem landräthlichen Kreise wird hiernach we— der nothwendig noch zulässig sein, da ganz abgesehen von den großen Summen, welche bei der allgemeinen Aus fuͤh⸗ rung dieser Maaßregel durch die ganze Monarchie, in die⸗ sen Depots fortwährend müßig liegen und dem Verkehr entzogen werden müßten, selbige auch jeden Anreitz, sich die Kassen⸗Anwelsungen im Wege des Verkehrs zu ver schaffen aufheben und dadurch die lebendige Circulation der selben beeinträchtigen würde. Indessen haben Wlr, um dem Wunsche Unserer getreuen Stände möglichst entgegen zu kommen, mittelst Unserer in die Gesetz Sammlung bereits aufgenommener Ordre vom 11ten October v. J. die Herab⸗ , Straf⸗-Agio von 2 Sgr. auf 1 Bgr. Fereits verfuͤg 22 ; 12 Wenn Wir Uns bereits bewogen gefunden haben, durch das neue Stempel⸗Gesetz diejenigen Stempel/ Abga⸗ ben abzuschaffen, welche bei Erbschasten der A6ccendenken und. Descendenten, folglich solcher Personen, weiche als Notherben, ein gesetzliches Recht auf den Pflichttheil ha⸗ ben, fruͤher zu entrichten gewesen, so werden die getreuen. Stände hierln eine schonende Berkcksichtigung natürlicher und gesetzlicher Rechte und Verhaͤltnisse nicht verkennen, aber auch einsehen, daß bei den Erbschaften solcher Per⸗ sonen, welchen durch testamentarische Verordnungen der anze Nachlaß entzogen werden kann, welche daher den An— 61 einer Erbschaft smmer als eine zufällige Erwerbung an— zusehen haben, ganz andere Rücksichten eintreten. Da nun auch die ren, res. des Staats eine Verminderung der Stempel, even den nicht gestattet, so konnen Wir auf den Antrag nicht eingehen. ; 15. Der wiederholte Antrag, wegen der far die Ein— wohner des Danziger Territorli nachgesuchten Verguͤtung mehrerer an das Russische Belagerungs, Eorpe im Jahre 1813 geleisteter Lieferungen, ist bereits wesentlich durch Un—= sere mit hinlänglichen Gründen unterstützte Refolntson dem
Landtags ⸗Abschiede vom 17ten August 1825 B. 8. erledigt,