1828 / 100 p. 8 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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daher es dabei sein Bewenden behält. Dies ist um so we⸗ niger irgend zweifelhaft, als auch die neue Behauptung der Stände, als habe die Krone Rußland auf die Danzi⸗ ger Reclamationen wirklich etwas bezahlt, grundlos ist. Es hat vielmehr rücksichtlich des vormaligen Danziger Ter, ritorli zwischen Preußen und Rußland kein Conventions— Verhaͤltniß bestanden: und wenn gleich bei den Dis cussio⸗ nen über die Auseinandersetzung beider Staaten die Recla— mationen jenes Territorti versuchsweise mit an emeldet wor⸗ den, als worauf sich nur die etwa erthellten Anerkenntnisse, die also eigentlich bloße Anmeldung s Certificate sind, be⸗ sehen können, fo sind sie doch Kalserl. Russischer Seits estritten und nicht anerkannt worden. 14. Der Antrag Unserer getreuen Stände, auf Wie⸗ der⸗ Einführung der durch die ältere Forstordnung vorge⸗ schriebenen 3 und Wildprets-A Atteste, wird bei Abfas⸗ sung einer allgemeinen Forst⸗ Und Jagdordnung, wozu Ein⸗ leitung getroffen worden ist, näher erwogen werden. 15. Dem Gesuche um Abtretung des Klosters Carthaus zur Einrichtung einer Anstalt für Aufbewahrung unheilba— rer Gemuͤthskranker stehen 2 entgegen, weil das⸗ selbe dem Bisthum Kulm bereits zur Pfleg⸗-Austalt fuͤr nn, , Mitglieder des katholischen Prie⸗ genthuͤmlich uͤberlassen worden ist. Eben so wenig vermögen Wir der Provinz die Kosten der Einrich, tung und künftigen Unterhaltung einer solchen Anstalt aus

der Staats⸗-Kasse zu gewähren, da, mit Ausnahme der Ra.

fenden, Aufsicht und Unterhaltung Wahn und Blöoͤdsinni⸗ ger Sache der Angehoͤrigen, im Unvermögensfalle der Kom— munen ist, und wenn diese Beduͤrfnisse durch besondere An—⸗ stalten befriedigt werden sollen, von den Provinzen selbst bie Kosten herbelgeschafft werden müssen. Wir haben je⸗

doch auf den Antrag des Ministers der Geistlichen, Unter⸗

richts und Medicinal⸗-Angelegenheiten bereits durch Unsere Ordre vom 15ten Dezember i825 um der Provinz Preu— ßen die Errichtung und Unterhaltung einer Irren Aufbe⸗ wahrungs⸗Anstalt 2 erleichtern, und zugleich die Verpflich⸗ tung, welche dem Staate in Beziehung auf die Sicherung

der Unterthanen gegen die gemeinschädliche Einwirkung der

Rasenden obliegt, zu erfüllen, das Kloster Neuenburg in Westpreußen mit dessen einen Ertrag von eirea 550 Thlr. gewährenden Vermögen, unter der Bedingung, daß die * 22 n uin en eg 81 der alt aus

rovin eln bewirken ; zugestanden, wo⸗ bei . Hand bewenden muß Wir erwarten, daß,

da die ständische Petition diese Unsere Bewilligung gan mit Stilsschweigen Übergeht, der kuͤnftige Provinzlal-Land⸗ tag sich hieruͤber zuvoͤrderst erklaͤren werde.

16. In Beziehung auf den Antrag wegen Verlegung des Taubstummen⸗ Instituts zu Königsberg nach dem Klo— ster Oliva, eröffnen Wir Unsern getreuen Ständen, daß

neuerlich die Absicht dahin gerichtet worden ist, Anstalten

dieser Art mit den Schullehrer⸗Seminarien zu verbinden, wodurch nicht nur eine bedeutende Ersparung bewirkt, son⸗ dern auch die Fertigkeit im Unterrichte der Taubstummen allgemeiner gemacht wird. Die Stände der Provinz Sach⸗ sen haben sich bereits erboten, die zu Ausfuͤhrung einer

solchen Einrichtung erforderlichen Mittel zu beschaffen. Ob

auch in der Provinz Preußen diese Einrichtung Statt fin den kann? darüber behalten Wir Uns vor, auch das Gut⸗— achten Unserer dortlgen getreuen Stände zu vernehmen und eben bis dahin der Entschließung uber die Verlegung der

bstummen Anstalt zu Königsberg Austand. Jedenfalls

aber sind wir nicht geneigt, den Zuschuß zu erhöhen, wel⸗

chen die Staats Kasse der gedachten Anstalt bisher geleistet hat. In sofern es daher beim Fortbestehen der Anstalt einer Erweiterung derselben bedarf, so wird diese theilweise

durch veränderte Regulirung des Etats, welcher bei einzel⸗

nen Ausgabe- Rubriken Herabsetzung zuläßt, und dadurch Mittel zur Unterhaltung mehrerer Zöglinge darbieten kaun, außerdem aber nur durch Erhohung des Provinzial⸗Zuschus, ses bewirkt werden können.

17. Bel den bedeutenden Verwendungen, welche aus den Staats-Fonds zu den Chaussée⸗Bauen auf den Haupt— straßen in Preußen theils bereits erfolgt, theils zur Vollen dung derfelben noch erforderlich sind, können. Wir die Zu— sicherung von Kosten zur Chaussirung der Nebeustraßen fuͤr jetzt nicht ertheilen. ;

Auch bedarf es der gewuͤnschten offentlichen Bekannt machung der Bedingungen, unter denen der Chaussẽe⸗ Bau Privatpersonen oder Gesellschaften überlassen werden kann, nicht, da solche schon durch das Publicandum vom 3ten

Mai 1816 erfolgt ist.

Auf welchen Hauptstraßen wegen besonderer Wichtig⸗

auf Hstpreußen ze, herbeigeführt

keit derselben fuͤr den commerciellen und innern Verkehr, den Krelfen oder Kommunen die Ausfuhrung der Chaussäe⸗ Bauten gegen eine nach Lage der Umstäͤnde zu bewilligende Prämie uͤberlassen werden soll? daruber soll besondere Erßrterung und Entschließung erfolgen.

15. Der Antrag Ünserer Stände zum Gewerbebetriebe auf dem platten Lande . und den Nachweis moralischen Lebenswandels zu erfordern, beruht auf der Vorausfetzung, daß auch in den Städten beide Requisite zu diesem Behufe erfordert werden. Diese Voraus setzung tritt aber nicht ein. ? d

Nach dem Gewerbestener⸗Edikt vom 2ten November 1810 5. 19. und dem Anhang zum §. 16. Thl. 2. Tit. 8. des Allgemeinen Landrechts koͤnnen unter gewissen Bedin— gungen Minderjährige auch in den Städten zum Gewer⸗ bebetriebe gelangen. r

Was aber die moralische Qualification anlangt, so hat die Theilnahme an den städtischen Ehrenrechten, welche die Staädte⸗-Ordnung verliehen, allerdings von gänzlicher Un—⸗ bescholtenhelt abhängig gemacht werden und bleiben muͤs⸗ sen. Dagegen hat es sich als unzulässig dargestellt, jeden, welchem wegen eines kleinen Vergehens in Folge jenes Grundsatzes die buͤrgerlichen Ehrenrechte haben versagt oder entzogen werden koͤnnen, deshalb auch vom Gewerbebetriebe auszuschließen und ihn mit den Seinigen dadurch außer Nahrungsstand und vielleicht in die Nothwendigkeit zu. Be⸗ gehung neuer Verbrechen zu setzen, daher Wir denn auch Uns bewogen gefunden haben, durch die gesetzlich publicir— ten Kabinets-DOrdres vom 25sten August 1822 und 6ten April 1623 zu bestimmen, daß der Verlust des Buͤrger⸗ rechts sich nur auf die städtischen Ehrenrechte, nicht ader auf die Befugniß zum Gewerbebetriebe erstrecken soll. Und da in Hinsicht derjenigen Gewerbe, zu deren Betrieb eine

gewisse Qualificatlon und deren Nachweis erforderlich ist,

auf dem platten Lande eben so wie in den Städten ver—⸗

fahren wird, so findet sich zwischen den Requisiten zum

staͤdtischen und ländlichen Gewerbebetriebe kein wesentlicher Ünterschied, daher auch auf den Antrag der Stande nichts zu verfuͤgen ist.

15. Die Angelegenheit wegen der, das Muͤhlenwesen in Ostpreußen, Litthauen und in dem Marienwerderschen Kreise betreffenden Gesetzgebung, ist bei den Verhandlun⸗ gen, welche Unserer Kabinets-Ordre vom 22sten September i826 vorhergegangen sind, sorgfältig erwogen worden. Aus den jetzigen Anträgen Unserer getreuen Stande ist daher keine Veranlassung zu einer Abänderung der durch jene Kabinets-Ordre getroffenen Festsetzung, und zwar um so weniger herzuleiten, als von ihnen nichts angefuͤhrt wor⸗ den ist, was einen zureichenden Grund zu einer solchen Abänderung in der gewuͤnschten Art abgeben könnte.

Es muß mithin bei der gedachten Kinn Fr. sein Bewenden behalten. Die in Letzterer vorbehaltenen Be⸗ stimmungen uber einzelne Gegenstäude des Edicts vom

Lhsten März 1809, namentlich auch wegen Behandlung

derjenigen Muͤller, welche mit ihren auf das Ediet von 15865 gegründeten Entschädigungs-Klagen rechtskräftig zu⸗ rückgewiesen worden sind, werden aber noch einer= nähern Berathung unterworfen, deren Resultat Unsern getreuen Ständen bei Ihrer nächsten Zusammenkunft vor Publica— tion der diesfallsigen Verordnung zum Gutachten vorgelegt werden soll. Eine Suspension der Entschädigungs⸗Pro⸗ zesse erscheint unter diesen Umstaͤnden nicht erforderlich, und kann daher auch nicht angeordnet werden. Was dem⸗ nächst die fernern besonderen Anträge der Stände betrifft, die Muͤhlendlenste zu pollzeilichen Zwecken wieder herzustel⸗

len und die Kabinets-Ordre vom 23sten Oktober 1825 we—

gen Beschränkung neuer Mahlen - Anlagen auch auf Ost⸗ preußen c. auszudehnen, so kann hierauf ebenfalls nicht eingegangen werden. ö .

Die Muhlendienste sind durch den 8 19. des Gesetzes vom Iosten März 18038 ausdrücklich aufgehoben we den. Eine Wiederherstellung derselben ist in keiner Hinsicht zu begründen, dazu auch um so weniger eine Veran lassung vorhanden, als die Müller durch den Erlaß ihres Canons fuͤr hinreichend . . sind.

Daß Unsere Kabiners-⸗Hrdre vom 23sten Oetober 1326 für die Landestheile ven Ostpreußen *, für welche das Gesetz vom 2z9sten März 18638 gilt, keine Anwendung finden soll, ist am Schlusse derselben speciell mee und die Gruͤnde, welche diese Bestimmung wegen Nichtan⸗ wendbarkelt der Kabinets⸗-Ordre vom 2isten Oetober 1826, Denkschrift der Staͤnde nicht entkräftet worden. ;

20. Ünsere Kabinets⸗- Ordre vom 3ten August 1824,

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