1828 / 100 p. 9 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

3 2 16 * * . 6 3 4 25 2 4 1 j k 3 . ; 4

2 e, we nach welcher vor Einleltung einer Untersuchung gegen! 25. Wir haben in Betracht der anerkannten Billig . wegen Dlenstvergehungen, von den . des Gesuches beschloffen: diej— 2 . . . 2 J . ner Bewegung get sciplinar⸗-Vor t, welche robezeit und vor weit entfernt 66 ö u Erfolg zu haben, unwꝗrdige .

Veamte gegen die Ruge ihrer Vergehungen zu schützen, vielmehr deren Entfernung aus dem Dienste erleichtern soll, weil es sich ergeben kann, daß ein Beamter, wenn er auch durch sein ganzes Dlenstleben dem öffentlichen Dienste zur Unehre and zum Schaden gereicht, doch juridisch eines Vergehens, wegen dessen auf seine Amtsentsetzung erkannt werden könnte, nicht zu überführen ist, und daher nur auf dem durch Unser Kabinets, Ordre vom 21sten Februar

e 1823 vorgeschriebenen administrativen Wege entfernt wer— .

den kann. icht Ob aber Veranlassung vorhanden sei, dieses Verfah, ke ff die in d ten oder den Weg der gerichtlichen Untersuchung einzu, guts n Ver

schlagen, daruͤber haben die Central-⸗Behoͤrden welche nach beson⸗·

Unserer Verordaung vom 21sten Februar 1823 in den ad—

ministrativen Untersuchungen wider Beamte zu entschelden h haben, nach allgemeinen Grundsaͤtzen vor der Wahl des si adli⸗ einen oder des andern Weges zu urtheilen, da, wenn ein st zu h 57 ; Beamter durch rechtliches Erkenntnsß freigesprochen ist, die che Pollzei⸗ Achtung vor der Justiz es nicht gestattet, dem ergangenen all ,, Rechtespruche entgegen, noch die Remotion im administra⸗ ö mungen des Land

tiven Wege herbelzuführen.

ö nach der Geschaͤftsanwelsung fuͤr die rng vom 3isten December 1825 in dringenden 36 allen der Praäsident zu Anordnung der Untersuchung selbst antwoör schreiten kann, gemeine Verbrechen aber lediglich der Ceg, ;

nitlon des Richters überlassen bleiben, also behält es bel nimmt

Unserer Cabinets Ordre vom zten August 1524, um deren ö Aufhebung gebeten worden ist, lediglich sein Bewenden.

866 jedoch Unsete getreuen Stände Falle anzufuͤhren en wissen, in welchem unwürdige Beamte, bei deren Ent— n . fernung vom Amte die Provinz ein Interesse haben möchte, a st

von Unsern Behörden geschützt und der Untersuchung ent,

zogen worden siud, Jo bleibt ihnen, nach der s. 49. des Gesetzes vom 1sten Jult 1823 den Provinzialstanden bei— gelegten Befugniß, unbenommen, Uns ihre speciellen Ve⸗ schwerden vorzutragen, welche Wir immer genau untersu⸗ chen, und insofern sie sich als gegründet erweisen, abstellen werden.

24. Der Antrag Unserer getreuen Stände; daß der ewmai einberufene Stellvertreter während der ganzen Dauer des Landtags die Stelle des Abgeordneten vertreten Verordnung. Art.

Wie nun au

moge, ist durch ünferg J. 1. angejogene

28 ge rt 263 ö. * 3 5 8 z 4. . w 22. Was dle Bitte wegen . ,

der Eldeslesstungen anlangt, so soll solche bei der im Wer

seienden Revision der Gesetzgebung näher erwogen werden.

Auch i ö e 4

23. auf den Antrag, die Oeffentlichkeit bei Fällung

der Disinitiv / Erkenntnisse in Civil⸗ Sachen betreffend, zu⸗

nächst, und bis das Resultat der Nevpision der Gerichts⸗

ordnung zu übersehen ist, keine Entschließung zu fassen. 24. In der selben Art können Unsere getreuen Stände

auch nur in Beziehung auf ihren Vorschlag: daß die Ju, li

stijbehoͤrden von allen dem eigentlichen Richteramte fremd=

arkigen Geschäften befrelt werden möchten, beschieden wer, ner Aeüderung der Stufenfolge verfehlt werden würde.

ö

den, da die Gewährung dleses Antrages eine tief eingrel= 33. Was die wegen der Mahl- und acht, undd

ende Veränderung in der Organisatlon, der ,, der Klassensteuer , . . e, *

Ab min stratie ns. Vehorden zur Folge haben würde. Wir zwar eine gänzliche Aufhebung der Bedingungen, un 25. Auch auf das Gesuch, daß nach erfolgter Revi ter welchen der s. . des , . etzes vom 30sten Mai

ston der Geseßbüchet und vor Publication der heuen Re, 1620 , den St 23 die Wahl der Klassenste ner, statt der

action, die Entwürfe den Ständen zur Berathung vorge! Mahl! und Schlachtstener, gestattet, nicht nachgeben. legt werden mögen, können Wir jut Zeit . ni nf. Wir sind jedoch nicht abgeneigt, die Einführung e. *. : ug fassen, da sich erst kanstig ergeben wird, ob solche sensteuer statt der Mahl⸗ und Schlachtsteuer, -den Umstäün⸗ eründerungen der bestehenden Gesetzgebung in Frage den nach, auch ohne Verpflichtung der Städte zur Se emmen werden, welche nach dem Gefete vom Sten Jun währung eines vorher bestimmten Ertrages, . elg⸗ . 182 eine Berathang mit den Ständen nothwendig machen. negden Fällen zu bewilllgen. Was die zuglelch in Antrag 26 Die Erfüllung des Wunsches wegen besonderen i Vermehrung der Steuer sätze . B anlagung der Abdruckes der e,, nach der künftigen Be, Klassensteuer betrisst, so haben die eit Erla fung des Land ärbeitung, scheint zwat in der Ausführung große Schwie, kagsabschiedes vom 12ten August is gemachten 96 = 22 zu baben, indessen soll derselbe ebenfals bei der rungen die in demseiben unter 17. ausgesprochene Ansicht Reviston in Berathung en, und deshalb ndische keinesweges widerlegt, daher sich bloß auf den frühern Den l schtilt an an ern n s winisier arg werden. Bescheld zu beziehen ist. 27. Den Antrag wegen Vereinigung mehrerer Patri= 34. In An ung des Gesuches, um nähere Bestim⸗ monlalgerichte unter nem Justltiar, haben Wlt alle Be, mung übcr die bel den Regulirungen der Bauern ohne änstigung wärdig befunden, und lassen eshalb die Oder, Entschaͤdigung zu uͤberlassenden Gärten, ist r men, Nandesgerichte anweisen, sie soweit es in ihren Kräften worden, daß selches nur durch einen bereits rechtskräftig eht, zu erleichtern und zu befördern. Die mit den jetzigen entschedenen Special, Fall veranlaßt werden sey. Wir Gr lde. bestehenden Kontraete aufzuheben, erlaubt finden uns daher zu Erlassung der in Antrag gebrachten aber das Gesetz nicht.

*

Declaration um so weniger bewogen, als berests in solchen

? 8 . 1 .