1828 / 102 p. 5 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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23 n Srundbesitzern der Kreise zu r! nz eise gewählt wer⸗

re Bestärigung gebührt der Neglerur und kann aus 3 ĩ e ern 13

Innern in welchem 9 . muß. Die . len erwaäͤhlten Eandidaten koͤnnen erst dann a

mittelst der vorschriftsmäßigen Prüfung, sofern dieser Nach‚ weis nicht bereits geführt 6. 6 bestimmt erklärt haben.

Nach der hlesigen enn erglebt sich für bie katastrirten Gemeinden des hien Negle gendes Resultat: Der Gesammt-Keatastral-Ertrag beträgt 1,9530, 350 Rihlr. 12 Sgr. 9 Pf. und, das Primipel der Grundsteuer 220, 160 Rthlr. In Procenten des Katastral—=

a Dr. . Etres. Antal: agen f : . af⸗An u n haben ae , , * vergangenen Jahres 3 . 53. . befunden; diese 6 5 e. ö. Durch 24 * Genre, , d e fand

„und nicht am 2ten t i He n ire ine genf angegeben ist, abgehalten

; Da der Breslauer Wollmarkt am 5. Jun! d. J. und Der Landsberger am 11ten desselben Monats beendigt sein, der Berner aber erst am 16. Juni anfangen werden, so

Narkt ven Hier fans e,. wenn Käufeß oder Ver tan,, ige 1s, sowohl fuͤr die An als den auswärtigen Ab

r e , die große Bequemlichkeit dargeboten wird, die

Wille sogleich in Schiffen verladen und mit geringen Kosten eilig nach Englischen und anderen Seehafen transportiren oder in großen Kähnen stromaufwärts befoͤrdern zu konnen, ist bekannt; so wie es auch diesmal an den sonstigen Anstal⸗ ten und Einrichtungen, welche fuͤr das Geschaͤst zweckmäßig und fur Käufer und Verkäufer wuͤnschenswerth sein durften, nicht fehlen wird. ; Dazu ist insbesondere zu rechnen: das Bestehen einer gut eingerichteten Sortirungs . Anstalt, welche sich zum Besten der Käufer ' im verigen ] währt hat; ferner: daß die hiesige ritterschaftliche Privat, bank und auch angesehene hiesige Handiungshaäuser nicht Fieß mit den nöthigen Geldmitteln versehen sind, um jedem Zahlungs „dürfnisse zu genügen, fondern auch berele sein werden, die etwa nicht verkaufte Wolle zur Lagerung und zum demnachstigen Verkauf anzunehmen und darauf unter billlgen Vedingungen angemessenz Vorschüsse zu machen.

Die vorigen Wollmärkte haben gie gedachten Vorzuͤge bewahrt und dieserhalb ist nur zu erwähnen, daß auf dem kte L, 090 Etur., groößtentheils feinere und tur., 10 bis 20 pCt. höͤ—⸗

icenigen, welche veredelte Schafe kaufen ichen Wollproben im ö. der hiesigen Wollmarkte Semmission niedergelegt werden, um so— dann weitere Verabredungen über etwanige Kaufe zu treffen.

Der Markt wird übrigens wiederum auf der Lastadie —ᷣ en statt sinden und die Lo— kal Anordnungen fuͤr die Bequemlichkelt und Sicherheit, so

getattet, die Wahl auch auf die Motabelsten unter den abri,

könne; well dies Einkommen die Frucht seiner nud es 3 im eigenen wohlverstandenen J er set,

rungs- Bezirks nunmehr fol

so wie die Tragung der Kosten are.

faͤllt der hiesige zwischen die Ersteren und den Letz und es bleibt . . noch Zeit übrig, den . j

einer, fuͤr andere und Verkäufer im vorigen Jahre vorzüglich be⸗n ;

jener Lange gelegt werden sollen.“

lischen ben Präfektut⸗Verordnung, und von ihrer Kraft vor

wie auch fur das Unterbrlngen von Pferden za s. werden feiner Zeit getroffen und bekannt gemacht 2

Ber nischte Nachrichten. ; . Das Trlbunal erster Instanz zu Paris hat in einem en Gläubigern entschleden: daß ,

älfte des ltes und sonstigen contra ige ef , 1 belegt .

nur die ; Einkommens ihres Schuldners mit

zur Verrichtung seiner Dienstleistungen unumgänglich the,

e Glaͤubig daß foiches ihrem Schuldner nicht se ganitu Umfange nach verkuümmert werde.

Vel dem Zuchtpoltzei⸗ Gerichte zu Lyon ist, dem Moni⸗ teur f ein Rechtshandel zur Erörterung gekommen, der zu schärfen Forderungen Veranlassung gegeben hat. Der ö des Rhöne Departements erließ im April v. J. eine

erordnung, welche den Verfertigern und Bereitern von

Seidenstoffen gebietet, diese Stoffe nach dem Metre, oder

nach dem gebräuchlichen Ellen- und halben Ellenmaaße von

resp. 1290 und 69 Centimetres zu legen, und jede andere Messungsart bei bestimmter Strafe untersagt. Mehrere

Vorsteher von Selden, Fabriken zu Lyon wurden unlängst,

als der Uebertretung dieser Anordnung angeschuldigt, vor das dortige stãdtische Polizei- Gericht ö tion ward vom Friedengrichter als vorhanden befunden, und den Contravenienten eine Geldbuße von 15 6 den, e Das Zuchtpolizei⸗Gericht verwarf das . , stanz, indem es nachstehende Schlußfolgerungen jog: „Die den Präfekten von der ausüͤbenden Gewalt anvertraute ad⸗ ministrative Macht beschränkt sich auf die Befugniß, Anord⸗ nungen zum Zwecke der Ausführüng derjenigen Gesetze zu treffen, die sich auf die, unter der Aufsicht der Präfekten ste⸗ enden Gegenstände beziehen, so wie den An hörigen ihres erw. i s Kreises die Bestimmungen dieser Gesetze, die

: die d s . die daraus für sie entspringen, und die

deuteten Strafen zu vergegenwärtigen.“ r ⸗. eser Grundsatz ist unter der durch die Charte ein⸗ geführten Verfassung unbestretbar, da nach Art. 14. und 15. deiselben, die gesetzgebende Gewalt nur 36 den König, in Vereinigung mit beiden Kammern, ausgeübt werden so und dem Könige, (mithin um so mehr noch seinen Beamten nur die Befugniß ertheilt wird, Anordnungen und Verfü⸗ gungen, zum Zwecke der Ausführung der Gesetze, zu treffen . . „Wenn demnach die oben erwähnte Verordnung des Präfekten eine nene Art von Vergehen aufstellt, dasselbe mit Fälle bestimmten Strafe belegt, und somit eine gefetzliche Verfügung enthält, so ist diese Verord⸗ nung fur die Angehorigen seines Amts⸗-Kreises nicht ver⸗ binollch, und vermag nicht die Grundlage irgend eines conden n aer chen gerichtlichen Erkenntnisses zu bilden.“ „Nun stellt aber die gedachte Verordnung in der That eine neue Art von Vergehen auf, da kein Gesetz besteht, welches vorschreibt, daß die seidenen Stoffe nach dieser oder

Der Art. 479. 5. 6. des peinlichen Gesetzbuchs, worauf 1 . ,. sie sich beruft, straft nur diejenigen mit einer polizeilichen Strafe, welche ein, von dem im Gesetze , abweichen dis Maaß und Geiwicht gebrauchen, die Lagen eines Sel⸗ denzeuges sind aber nicht als ein Maaß anzu sehen und es kann daher auch gar nicht angenommen werden, da zu densel en ein ungesetz liches aaß genommen worden sei⸗ . „Die von dem öffentlichen Amte angenommenen mor a— en Rücksichten können nicht in Betracht kommen, da es ch hler nur von der Gesetzlichkeit der in Rede st

1 ericht handelt;“ ; 3 = „Bteselbe ist rein 6rtlich: sie würde also, da sie bloß

die hs mn *r denfabrskanten bände, dir anden aber nicht, jene gegen alle Uöbrigen in Frankreich in Nachtheil setzen, als welche dabei bleiben würden, den auswaͤrtigen Käufern die

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Rechts ndel zwischen elnem Kuͤnstler des Theaters Vaude⸗ n, l ha zwisch 9

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