1828 / 103 p. 1 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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ach der gegenwärtigen Sesetzgebung darf keln neues Tagesblatt An die ,. Königs heraus eg eben ein selcher Zustand Dinge ist aber der Gleichheit der Rechte, der

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Stagats-Zeitung.

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Amtliche Nachrichten. Kronik des Tages.

Seine Königliche Hoheit der Prin Friedrich von Würtemberg * t. Petersburg hler eingetroffen.

d ustiz-Lommissarius Weniger in Neuhaldens leben ist e,. Notarlus im 3 des gen , = bestellt worden. Der bisherige Ober Landesgerichts⸗Referendariug Bra ch mann ist zum 5 bei dem Ober ⸗Landesge⸗ richt ju Natibor bestellt worden. Per bisherige Bber, Landes gericht Referendarius ho, 26. . kan, n, n, ge, ter⸗Gerichten des Leo mit nes Wohnorts in der Stadt . bestellt worden.

Zeitung s⸗Nachr ichen. Ausland.

Frankreich. 3 Deputirten Kammer. Mu der Sitzung vom April welcher sämmtliche Minsster n, . ehaltenen

n von Farch, so wie Prade mit, worin derselbe, in

drücken. ö Journal zu schreiben. haben möge, Jedermann wird eingestehen

TDuäffen, daß die periodische Presse eine soiche ist, weiche die Aufmerksamkelt des Here eee. w ein Journal ist nicht der Ausdruck der Meinungen eines einzecinen Menschen, es spricht täglich zu Tausenden von Zu— härern, die dasselbe mit den offentlichen Angelegenhetten und mit den vornehmsten , der gesellschastlichen Ordnung unterhält. Die Oeffentlichkeit ist zieichwohl die Sæele un, erer Regierung, und die nothwendigen Organe dseser Oef—, (üchteit sind die Zeitungen; ohne si würden die Bera— hungen diefer Kammer oder der Gerichtshöfe auf deu klel⸗ nen Kreis von Zuhörern beschrantt sein, welche den fuͤr sie ngen Raum ln den Sitzungssalen einnehmen.

Damlt jene Gsfentlichteit aber wirklam fei, müssen deren Or= ane mit Anf chrigkelt zu Werke gehen. Privilegien, oder eine abhängige Stellung verderben sie; gegen die Erstern 5 die Concurktenz sie schüttzen, von der Letzteren muß die Abschaffunz jeder Censur sie befteten. Die fes doppelte Ziel ben wir uns in dem vorliegenden Gesetz Entwurf gestẽckt.

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Berlin, Mittwoch den 2s en April.

freien Aeußerung der Meinungen 64 dem polltis en 3 ; teresse des 2 zuwider. Fier er , e , und das der perioolschen Presse mehr als jedes Andere.

Der neue Gefetz⸗ Entwurf räumt daher jedem

Franzofen, der volljährig ist und der bürger li— chen Rechte genießt 6 8, ein, K oder Tagesschrift herauszugeben. Wie groß in, dessen auch der Nutzen der Zeitungen sein ne. so darf man, sobald man ihren mächtigen Einfluß einmal anerkannt hat, der Gesellschast nicht das Recht veriweigern, besondere und eben diesem Einflusse angemessene Gewähr, Leistungen von ihnen zu verlangen. Was die Journale vorzuͤglich von den Buͤchern uuterscheidet, ist das Periodische ihres Erschei, nens. Die gute oder schlechte Tendenz der Bucher laßt sich nur durch eine entgegenstehende Tendenz verbessern oder. bekampfen. . daß man den Unterricht be. schraͤnkt oder ihn nur spärlich verbreitet, nicht dadurch, daß

man dem Zeltgesste entgegenwirkt, wird man das Reich ge

sunder Grundsatze und guter Sitten, das Reich d ligion , ,, , und alleinige Mittel dazu ist die Fo . ,, gen das Boöse. Anders verhalt die Sache sich m e g. ;

schriften: sie bilden nicht den Geist ihres Jahrhunderts; leiten bloß die augenblickliche Meinung; sie circuliren

bewundernswuͤrdiger Schnelligkeit; wenige Augenblicke rei⸗

chen hin, um sie zu lesen. Die natuͤrlichste Vorsichts-Maaß— regel gegen ein so rasches Wirken ist, daß man den Eigen mit zu zieht, und sowohl dem in seiner Ehre

e ger, als der ganzen beleidigten Ge— lschaft, für einen ihnen jederzeit drohenden Nachtheil einen

J e, liegenden Ersatz darbietet. Daher die Ein fahrung der Cautions Teistung, deren Nützlichkeit ich nicht nothig habe, vor en zu rechtfertigen, zu weicher in⸗ dessen bis her nur die po 2 verpflichtet waren. Dlese letztere Bestimmung scheint uns auf irrigen Ausichten zu beruhen, denn es besteht ein moralisches Band zwischen

allen menschlichen Wissenschaften; die Graͤnzen, die sie von

einander scheiden, sind in der Regel kaum wahrzunehmen, und die sogenannten literarischen Blätter, denen es ohnehin unmöglich ist, sich immer und allein mit strengwissenschaft⸗ lichen Gegenständen zu beschäftigen, haben eben so viel Ge— legenhelt einen Preß⸗-Unfug zu begehen, als die politischen. ir schlagen ihnen daher vor, die Cautions-Leistung ohue Ausnahme auf alle Tagesblätter und alle solche Zeitschriften auszudehnen, die in der Woche mehr als einmal erscheinen. In dem Interesse der Kuͤnste und Wissenschaften hat uns indessen noch eine an— dere Maaßregel nothwendig geschienen: Der Gesetz Entwurf behält dem Könige das Recht vor, jedes literarische oder wissenschaftliche Blatt, welches nur einmal in der oder noch seltener erscheint, von der Cautions, Leistung zu dispensiren, sobald soiches von einer der vier Akademien des Koͤnigl. Instituts verlaugt wird. Nach den bisherigen Se= setzen mußte eine jede Zeitung einen veran ichen Her⸗ ausgeber haben, an welchem der als Klägetz auftretende Theil sich halten konütz. Hier stellten aber die Zeitungs Schreiber größtentheils einen Menschen, der im Ux⸗btigen dem Jour, nale völlig fremd war, sich aus Geldstrasen nichts machte, well sie ihn nicht trafen, und mit Vergnügen eine Zeit lang im Gefängnisse saß, well ibm dasselbe durch einen hohen Lohn versiüßt wurde. Um diesem Urbelstande, wodurch das Gesetz offenbar umgangen wurde, für die Folge völlig abzu= helfen und eine reelle Verantwortlichkeit zu en, ver⸗ langt der neue Gesetz⸗ Entwurf, daß die Eigenthümer oder Aetlonalrs eines Journals die Verwaltung Einem oder Meh— reren unter lhnen übertragen, daß diese die Unterschrift im