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zur Allgemein en preußischen S taats⸗- 3eit ung
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3) Die Grade der Pentarchen und Dekarchen ) ver, * der Chiliarch; die ubrigen aber der Praͤsident auf den 83 des Commandirenden des Feldzugs. pflichtet, auf die unter ihrer Leitung stehenden Soldaten Acht zu haben, und jede Woche legen sie ihrem Oberen eine Na—⸗ mensliste ihrer Untergebenen vor.
5) Keiner kann von einer Chiliarchie in eine andere übertreten, noch angenommen werden, außer wenn der Sol— dat eine schriftliche Erlaubniß von seinem Chiliarchen hat. . 6 z * 2 — 3. , .
von seiner iarchie wegbleiben, ohne schriftliche Er⸗ aubniß seines Chiliarchen. ö ; .
23. Die Militairs haben ien, Eidschwur zu leisten:
„Ich schwoͤre, im Namen der heiligsten untheilbaren emnigkeit, auch meinen letzten Blutstropfen zu vergießen zur Vertheidigung unsers orthodoxen Glaubens und der Frei⸗ heit des gemeinschaftlichen Vaterlandes gere, die Feinde, und zur , der Gesetze desselben.“
Ich schwoͤre Gehorsam den Befehlen Sr. Excellenz des Präsidenten, und der Commandanten, unter deren Les⸗ tung er mich beordern duͤrfte.“
Ich schwöre, keinen Schaden zu thun gegen meine Mitbürger, , und fonst gegen keinen enschen. 22 ñ
„Ich schwöre nicht zu rau
rei⸗
zu, toͤdten, nicht zu stehlen, nicht
noch diesen heiligen Eid im 2 u ver⸗ letzen, und mich der ganzen Strenge der . zu
. oidat aber, bis auf den Dodekarchen, verurtheilt, als un⸗
verwustet oder beschadigt, oder fol 2 oder Wohnungen
der Einwohner veruͤbt, wo er liegt oder r,, J
; Soldat, mit der
richtet hat. er gemei
* Vergehen Heng — wenn er sich sol= — Eelung der Sach
muß als Arbester im Lager dienen fuͤr
2. d ; . 35 Der Militai zum Tode verurtheilt. =. ltait, der einer Frau Gewa w , wird . e. Der, bis zu einem , der Tod des Weibes erseigenng wenn aus dieser Gewaltthat theilt. De Mute K wird er jum Tode ver ur⸗ vlc ö. hl ker Oel denn een wird, daß er die oder einen seiner untergehen cen auf seiner Liste vergrößert, seinen Grad, und muß een ert ig uf, hat, verliert halten gen dorenthalten hat. was er arglistiger Weise er⸗ — 1 immer für einer Ordre sei= Grad; und ist er gemei 23 verliert, ist er Offizier, nen Diensten im — oldat, so dient er zu den ams. je nach der Schwere seines 16 Der Militair,
; x . er gegen seinen Obern die Hand
) So steht im die uber zwöͤl . 2 * Derrets, statt Dodekarchen
nber jehn Mann.
er Chiliarch, und alle Offiziere unter ihm sind ver⸗
lagen des naͤch provisorisch, bis zum Zusammentritt der National⸗Versamm⸗
chen beschädigt,
d, Delarchen wären es nur
aufhebt oder ihn insultirt, wird zum Arrest verurtheilt, bis
33 Monate, je nach dem Grade seines Obern. 3 173 Die Mllitairs, die wegen Alters oder chronischer
Krankheit oder schwerer Blessuren den Dienst nicht mehr
bloß ihre Monat⸗Gage; die aber sterben, und Wittwe eh interlassen, deren Familie erhält die Halfte ihrer Gage. Diese Gunst, sowohl fuͤr die Abgedankten, als fur die Witt wen und Waisen, wird eine Vermehrung erhalten, nach Maaßgabe ihrer Dienstzeit und ihrer Verdienste;
13 Außer den Geschenken in Geld, den Befoͤrderungen und Ehrenbezeigungen, die der Tapferkeit und dem Gehor⸗
Nr. 115.
n und
fortfetzen können, und gendthigt sind abzudanken, erhalten
sam der Milltairs gespendet werden, werden die Militairs,
'die sich ehrenvoll betragen, und sich In. Vergehens gegen
die Ehre, die Sicherheit und das Eigenthum der Bünger. — noch dadurch belohnt, daß sie die 2 * P tung, und insbesondere das Vertrauen und die Liebe der Einwohner der Provinz, der Stadt oder des
folgenden Eid; „Eid eines Ober-Feldherrn.“ 5 „Ich schwoͤre, im Ramen der heiligen und untheilbaren
Dorfes, in
denen sie sich befinden, ober durch die sie ziehen, sich erwerben. 5 9 Ober Feldherr schwört vor dem Praͤsidenten
Dreieinigkeit, auch den letzten Tropfen meines Blutes zu,
vergießen, um unsern heiligen orthodoxen Glauben gegen die Feinde zu vertheidigen, und die Freiheit meines Vaterlandes, und ihre Gesetze aufrecht 1 erhalten.“
„Ich schwöͤre, den Be denten, zu gehorchen.“
noch sclbst baran Thel zu nehmen, und alle in 9 e Ord⸗ nung bei den mir untergeordneten Truppen zu
will ich der ganzen Strenge der Kriegsgefetze verfallen sein.“ 26) Gegenwaͤrtige Anordnung beruht auf den Grund⸗ 3 ens erscheinenden Militair-Organismus, der
6. in Kraft verblelben soll. Aegina, den 19. Februar 825.
In lan d.
Marienwerder. Auf die Vervollständigung der Baumpflanzung an sammtlichen Haupt, und Neben⸗-Straßen wird mit ag dend gehalten, wobei die von einem alige⸗
meinen Erfolge sich zeigende . nach welcher dahin gewirkt wird, jede Gemeinde in den
esitz einer Baumschule von Obst- und anderen geeigneten Pflanjstämmen zu setzen, den Gemeinden sehr zur Hülfe kommt. Dergleichen Ge—=
meinde; Baumschulen sind nun bei den Städten Thorn und
Um die Stadt Thorn sind ferner in den lezten 3 Jahren durch sehr beschwerliche Sandschel⸗ len nach verschlebenen Richtungen etwa 000 Ruthen recht
t chaufsirten Weges aus Kämmerel Mirteln der Stadt Nor unter Beihnlfe einer Prämie von 1400 Rthlrn. aus Staats Fonds und unentgesdlicher Fuhrleistung durch benach⸗ barte Ortschaften, erbaut. J
Christburg entstanden.
Dle evangelischen Einwohner von vier Ortschaften im
Domainen⸗Amte Althausen, Culmer Kreises, haben sich frei⸗ willig entschlossen, eine evangelische Kirche in Kokorczko zu gründen und ju erbauen, auch die Mittel zur Unterhaltung des Pfarrers aufzubringen. ;
Minden.
* Maj. 8 , . von 1 bewilligt, Ünter den im hiesigen Regie⸗ tungs / Benr ke stattgefundenen 13 Kirchen Collekten des var , . e fur . olle e eine Sanne von os Rthlr. 7 Sgr. 7 Pf. aufgebracht. . Trler. Dle Baumpflanzungen werden esem glerunge / Deylrke aberall eifrig betrieben. Die Gesammtjahl
*
fehlen Sr. Ecellenʒ des Praͤsi⸗ chwöoͤrel, keinerlei Mißbrauch weder k erlauben,
Krelse Rahden sind im laufenden Jahr 5 neue Schulhaͤu 9 jur Ausführung veranschlagt worden.
Sollte ich diesen meinen Eid im — übertreten, so
Der Praäͤsident: J A. Capodistrlas. — Der Staats Secrerair; Sp. Trikupis.“
d ulhaus.- Van in der n dessel 2 a Gnaden ⸗ Geschen
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