1828 / 118 p. 6 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

Auch der Großherr, zwar nicht entmuthigt, zeigte doch in seiuen Handlungen eine gereizte Stimmung, die nicht mehr zene Ruhe verrieth, welche er bei Empfang der Russischen Sceklärung zur Verwunderung seiner Umgebungen an den Tag gelegt hatte. Mit Aufgang der Sonne sizt er zu Pferde, läßt alle in den Casernen liegenden Truppen aus- rücken, uͤbt sie in Person bis 8 Uhr Morgens, und kehrt dann ins Serail zuruͤck. Nach dem Bade und eingenom⸗ menem Frühstücke ist er abermals zu 16 auf dem Wege nach den Casernen, und exereirt die

in feinen Lieblings Manoeuvern, die Chargen mit ganzer Front, bei der Eolonnen besteben. Nach mehreren Stunden unausgesetzter Rebungen genießen die Truppen einiger Ruhe, um unter freiem Himmel ihr Mittagmahl einnehmen in können. Der Großherr lagert sich unter sie und theilt die Kest der Sol, daten. Kaum ist abgekocht, so beginnen die Uebungen von Neuem, und erst bei sinkendem Abend sieht man den Sul— tan nach dem Serail zurückkehren. Er scheint nur in Der Mitte feiner regulairen Truppen Nuhe zu finden; die Mill, zen und Kurden sehen ihn nie. Diese Truppen sollen nicht den Geist zeigen, den man sich von ihnen versprach, und eine entschledene Abneigung gegen die Europaische Dis iplin haben. Man ist zu Konstantinopel uͤber die näͤchste Zukunft in sehr gespannter Erwartung, und viele der Großen schmen cheln sich, daß noch eine Ausgleichung mit Rußland nicht unmöglich sei. :

Zu Poros ist unterm 18. März nachstehendes (mit Nr.

677 bezeichnetes Decret des Praäͤsidenten von Griechenland erschienen: „Der Prasident von Griechenland. In Erwägung, daß eine Schiffs-Abtheilung des Pacha von Aegypten, aus mehreren Kriegs, und Transport- Schiffen bestehend, am 12. Febr. aus Alexandrien nach den Griechischen Gewässern ausgelaufen ist, und daß dieser Expedition, die bereits im

afen von Suda, auf Kandien, angekommen ist, andere der⸗ selben Art folgen sollen; in Erwägung, daß diese Expe⸗ bitlonen den doppelten Zweck haben, unmittelbar die festen Platze der Insel Kandia zu verproviantiren, und mittelbar von da Bästand aller Art der Armee Ibrahim Pascha s und den Festungen, welche sie im Peloponnes besetzt halt, —— en; 26 * daß es .

riechis egierun o viel von ihr a t, die Zufuhr von Mund vorräthen, ern und Halfe aller

bei der Cavallerie in nfanterie in Angriffs-

ten Platzen zu verhindern; decretirt, was folgt: 1) Eine

aus 8 Kriegs -Briggs und Goeletten und einer gewissen An= zahl Kanonler⸗Schaluphen und andern bewaffneten Fahrzeu,

en bestehende Schlffs-Division ist bestimmt, die Zufuhr von Eeöenemneten, Munition und allen andern Kriegs Contre—, Hande Artikeln nach den von den Türken besetzten Festungen von Kandia zu verhindern, die strengste Blokade vor den Festungen Koron und Moden, wie auch vor Navarin auf⸗ 22 zu erhalten, und die vor dem Golf von Patras und Lepanto bereits bestehende Blokade zu verstärken. 2) Der Contre⸗ Admiral G. Sachturis ist zum Befehlshaber dieser Diwision ernannt -). Er wird jedes, die Flagge des Feindes fuͤhrende Kriegs, eder Transport Schiff, welches die Vlokade zu brechem versucht oder sich vor den Festun, gen, deren Blokade * aufgetragen ist, oder in der Nähe derfelben zeigt, angreifen, und durch die Capitaine der unter feinen Befehlen stehenden Schiffs- Division angreifen lassen. 4) Er wird nicht zugeben, und die Capitame seiner Division auüweisen, nicht zuzugeben, daß irgend ein Kauffarthei⸗Schiff oder anderes Handels- Fahrzeug unter neutraler Flagge in obgedachte Häfen oder Rheden einlaufe. 3) Er wird alle neutralen Kauffarthei Schiffe oder andere neutralen Han⸗ dels / Fahrzeuge, welche nach gedachten Häfen oder Rheden mit einer Ladung von Mund Vorräͤthen, Munition, oder andern Kriegs- Eontrebande⸗Artikeln segeln, anhalten, und durch die unter seinen Befehlen stehenden Cavitaine anhalten lassen, und sie nach dem Sitze der Regierung Aegina) schicken, um von dem zu diesem Behufe niedergesetzten Ge⸗ richtshofe gerichtet zu werden, wobei er sich stets an die ibm ertheilten nstructlonen hinsichtlich der bei der Wegnahme diefer Fahrjeuge, und während ihrer Fahrt nach dem Sitze der Regierung zu beobachtenden Vorschriften, halten hat. 6) Ausgenommen sind hievon die neutralen Handels Jahr⸗ „uge, die nach den Festungen ven Kandig estimmt sind. ö sollen in den ersten drei Wochen nach Bekanntmachung Zegenwärtigen Decrets, wenn sie von den Jonischen Inseln pder von den Kästen des Qnigreichs Neap:l, und während sechs Wochen nach dieser Bekanntmachung, wenn sie von

) Er war belanntlich bereits am 31. März in den Gew aͤs⸗ sern von Zante erschienen.

det, und erst nach Ablauf dieser Frist, wenn sie mit

ruppen von Neuem

einem besondern, von

den Franzoͤsischen Kuͤsten, oder von den Kuͤsten des Adriati⸗ schen Meeres kommen, bloß von lhrer Direktion abgewen⸗ und⸗ Vorräͤthen, Munition und anderer Kriegs-Contrebande bela⸗ den sind, angehalten und nach dem Sitze der Reglerung ge⸗ schickt werden. ) Es saͤmmtlichen Fahrzeugen, aus welchen obenerwähnte Schiffs⸗Division besteht, schlechterdings verboten, sich von ihrer Station zu entfernen und auf den Meeren umher zu streifen, wobel Karabusa und Dragomestre, als die Endpunkte der Linie ihrer Station, angenommen werden. Jedes Fahrzeug der gedachten Division, welches sich außerhalb dieser Linie ge⸗ gen das Mittellandische Meer zu, betreten läßt, ohne mit

dem Contre⸗ Admiral unterzeichneten Auftrage versehen zu sein, soll als Seeräuber * und behandelt werden. 8 ten Schiffs Diwision ist nicht bloß verboten, den friedlichen Handel der Nentralen auf irgend eine Weise zu belästigen oder zu stoͤren, sondern es wird ihnen auch Allen zur Pflicht gemacht, die neutralen , n euge zu beschuͤtzen, shnen nöthigenfalls allen Beistand zu leisten, und sie vor Allem gegen die Seeräuber in Schutz zu nehmen und zu vertheidigen, und ihnen sogar auf der Statlons⸗Linie Convoi zu geben. 9 Es wird allen und jedem von den Capltainen der Schiffe besagter Division anbefohlen, auf die Seeräuber, die sich auf der Linie ihrer Station befinden dürften, Jagd

zu machen, sie zu zerstoͤren, oder wenn sie sich ihrer bemach⸗

tigen, sie unter gutem und sicherem Geleit, nach dem Sitze der Regierung zu schicken. Poros, den 1s. Marz 132. Der Praͤsident? J. A. Capodistrias. Der Staats ⸗Seecre⸗ tair: Sp. Trikupis. *

Unter obigem Datum und unter Nr. 678, war ferner nachstehendes Decret bekannt gemacht worden: „Griechischer Staat. Der Praäsident von Griechenland. In Erwägung daß die Festung Missolunghi, obwohl seit der Einnahme von Vaßiladi sehr streng von der Seeselte blokirt, nichts dest owe niger zu Lande verprovlantirt wird; in Erwägung, daß in der Stadt Prevesa, und an mehrern andern am Golf von Ambrakig gelegenen Orten. Niederlagen van Lebens⸗ mitteln und Munition sich befinden, welche zur Verprovian⸗ tirung der Besatzung von Rissolunghi und der Truppen die noch eine Linie in Akarnanien besekzt halten, und mutels deren der Feind gedachte Velakung unt.

war ung daß der Regie

so 2 2 r sten die Zufuhr von Lebens mitteln, Munition und allen andern Krlegs-Contrebande⸗Ar— tikein in dem Golf von Ambrakia zu verhindern; n Be⸗ ruͤcksichtigung des Dererets Nr 7; und nach genomme⸗ ner Einsicht der Berichte des Ober, Befehlshabers Herrn Richard Church, worin er den Beistand einer Seemacht be⸗ gehrt, um Prevesa blokiren und um den Erfolg der Ope⸗ rationen gegen Missolunghi vorbereiten zu können; de⸗ cretirt, was folgt:; i) Der Contre⸗ Admiral Sachturls wird Befehl erhalten, von der unter seinem Commando ehenden Schiffs⸗Diviston eine hinlängliche Anzahl von Kanonier⸗Scha— üppen und bewaffneten Fahrzeugen zu detaschiren, eine Fle⸗ till daraus zu bilden, und selbe nach Drago mestre zu schik⸗ ken, wo sie unter den unmlitelbaren Befehlen des Ober-BVe⸗ fehlshabers Herrn Richard Church, stehen soll. 2) Der Ober- Befehlshaber wird die angemessenenen Maaßregeln ergreifen, um Prevesa in Blokade Stand zu setzen, und u diesem VBehuse dem Ecmmandanten besagter Flot. tile die nöthigen Befehle und Weisungen ertheilen. 3) Bei

Erklaͤrung der Blokade wird er Sorge tragen, die Weg.

nahme irgend eines neutralen Kauffarthei⸗Schiffes oder an, deren Handels, Fahrzeuges während 2 ersten . Wochen nach Bekanntmachung jener Erklärung zu verbieten,

rend dieses Zeitraums sollen die neutralen Schiffe oder, 833 zeuge, welch mit einer Ladung von Kriegs . i dem Golf von Ambtaklag besummt fund, dien ven lher FPiectlen abgewendei, und stel ntiassgn werden, Die Ablauf deeser zei, mit he, Ladung. ron, Krlegs. Contrebande mmenen Schiffe oder Fahrzeuge sol—⸗ sen juvdrderst nach Dragonnestr⸗· . rt und ven einer eigens —— von dem Ober / Befehls haber nieder gesetz⸗ n Commuission untersucht werden. Entscheidet diese, laß die Wegnahme regelmäßig und aus gültigen Gründen ee der ist, so 8 das weggenommene Schiff oder Fahr⸗ zeug nach dem Sitze der Regierung geschickt werden, um don dem competenten Gerichtshofe gerichtet zu werden. Im entgegensetzten 2 soll es auf der Stelle frei gegeben wer⸗= den 5) Der Ober Befehlshaber wird den Commandant n der Schaluppen und übrigen bewaffneten Fahrzeug, welche die Flottille ausmachen, die strengsten Befehle geden scledlichen Handel der Neutralen ju respeetsren, und ihm

) Sämmtlichen Fahrzeugen der gedach⸗

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