en Zwecke zu erfllllen im Stande sel, so wird es ein . des Parlaments fein, die Uebel zu ent⸗
sernen, deren Vertilgung nothwendig erscheint. Es kann
Der Anstellung einer solchen Untersuchung und bel der ö Uebel n Schwierigkeit ob walten, da sich die Geseßzgebung Englands in der, der Provinz Eangda im Jahre 1751 gegebenen Constitutton vorbehalten hat, Aende⸗ rungen und Verbesserungen in der Verfassung machen zu dür, fen. Ich wer de nicht weiter in die Veranderungen eingehen, welche Ie en ltung Verfassung und Regierungsart Canada's tatt gefunden haben, seit es Besitzung der Britischen Krone ward, als nothwendig ist, um dem Hause den Grund der jetzt erhobenen Streitfragen verständlich zu machen. So ge— ring auch die Bevölkerung jener Gegenden war, als in der Mitte des siebzehnten Jahrhunderts der erste e g Statthalter für die selbe ernannt wurde, so glaubte die Franzoͤsische lerung dennoch, das ganze , wie es in voller
aft und in allen seinen Gehäͤssigkeiten bestand, dort ein, führen zu müssen. Dadurch ward elne Theilung des Eigen⸗ thums und Unter⸗-Eigenthums bewirkt, die ins Unglaubliche . Eine Anzelge in einer Zeitung von Canada, welche ch heut gelesen habe, zelgt den Verkauf von einigen Theilen solches zersplitterten Eigenthums an; der Eine wird folgender⸗ maßen bezeichnet: „Ein Drittel einer ganzen Hälfte eines Sechstels“; ein Anderer war: „Der vier und vilerzigste Theil eines Viertels eines Fuͤnftels von einem Sechstel“ (Gelächter); ein Anderer. „Der vler und sechszigste Theil eines Fünftels von einem Sechstel“ (Gelächter) Sobald nach dem Vertrage zwischen Großbritanien und Frankreich im . 1763 jene Provinz an die Englische Krone abgetreten werden, erklärte der König; er wolle Canada eine gesetz, ebende Versammlung und alte Vorthelle der Britischen Se, et Und, Verfassung zu Theil werden lassen. Es wurden auch wirklich bald 23 Englische Gesetze und Gerichts Efe, so weit sich dies thun ließ, dort eingeführt, allein das ersprechen, eine gesetz gebende Versammlung zu constituiren, war noch nicht erfüllt worden. Es bedurfte dringend einet Maaßregel, die geelgnet war, für England die uneigung der Bewohner Canada's zu gewinnen, welche nöch fest an ihren, unter der fruͤhern Reglerung angenommenen Gewohn⸗ heiten und Rechten hingen und außerdem durch den Geist der Widersetzlichkeit, der fich im uͤbrigen Nord-Amerika offen⸗ barte, leicht angeregt werden konnten. Auf ihr Bitten er— folgte deshalb im Jahre 1774 eine Parlaments Akte, welche
. zwar n ee 6 , 6 P 2 altes Fran i. vil ⸗Recht, . . 2. Land bei der , . . befunden hatte, uusicherte. Nur die nal⸗Gesetze unseres Staates wur— 3 beibehalten. ch eine zweite ben Jahres 3 . . * Abgaben von ett an hur auf die Civil-Verwaltung und di ,,. der . der Colonie deren er , llten. achher lil ne mn auf weiche das ker hans 9 rern w en ö 1 gar bg 46 ich melne die soge⸗ Re behalten wur das J z ö ö. ö , , ger in Betreff aber zugleich aus festgesetzt warb den Elle ulen erhobenen Abgaben die , und durchaus nicht als ein Thesl de
r Einkünfte Englands, betrachtet werden sollten. Im Ighre 170! ö. Hr. Pltt für nöthig, dem Hanse elne Hine e fh ler
welche durchging und nachher den Namen J halten hat. Dleser gab angda eine . . Vl rer, en Seiner Majestaͤt in Amerika 4 nliche Regierung, . Das Recht der Aufstcht sber alle an andels⸗An⸗ ordnungen entspringenden e, . sollte . dem ause der Ver samm lung zustehen, welches hier dieselhe . 6 annahm, wie dle gzsekgzebenden Körne der übrigen ropinzen der Britischen Krone in Rord! merika ö , den i, fiken zie ini tes ter fe , gef Verwaltung der Justiz und der Civll⸗ Regl z werden; nach der von 1791 sollte die ve, 4 kuͤnfte einzig und allein von dem Haufe 235 . . 46 abhängen. Aber diese Dill hatte noch dr Zwecke. Sie sonderte Canada in zwei Theile . c . dem derselben eine besondere und unabhangige 63 *. , , 1237 einer 2 2 wenigsten Teilglledern bestehendes Ha z die ge⸗ ringste Zahl der Mitglieder im Hafen .
zösisches Lehnswesen Eingang ge ien, und mehreren Staͤdten gewählt werden. Ein anderes Verfahren ward leider
; et ö * ihrem alten Lehns⸗System getreu blieben,
wurde aber auf. 1s festgestelt. Die Mitglleder der obern
opinj, in welcher weder Französische Eolonisten noch Fran-
den hatten, sollten aus
in Unter⸗-Cauada beob⸗ denn hier nahmen Franzosische Anstedier, die noch im= den gröͤßesten Theil des Landes ein, so daß sie auch in der . das Uebergewicht uͤber die wenigen von den Städten ernann ten Mitglieder erhalten mußten, und daß die Englischen Ansiedier fast gan, ausgeschlesen sud. Dig Folge davon war, daß hach Verlauf von 35 Jahren die Nepräfentant der obern Provinz sich nicht vermehrt haben, während die hi der Repräsentanten der untern Provinz von 15 bis auf 55 an⸗ gewachfen ist. Kein Britischer Unterthan kann anders kla⸗ en ober verklagt werden, als nach der von den Französt⸗ chen Gerschtshöͤfen vorgeschriebenen Form. Keine Verfü⸗ gung uͤber das Eigenthum kann anders getroffen werden, als nach dem alten Lehns-System. Keine Appellation findet von diefen Gerichtshöfen Statt und wie drückend auch . . theil sein mag, man mußte sich dabei beruhigen; 2 2 im Innern des Landes wohnenden Englischen Ansisdler, 8 ; 2 von dem St. Lorenz Flusse durch die Franzoͤsischen Seigneurien ausgeschlossen sind, die beide Ufer desselben einnehmen no jetzt unter den Franzoͤsischen Gesetzen stehen, wie sie im dreizehn⸗ ten Jahrhundert waren. Natuͤrlicherweise mußte sich diese Klaffe von Leuten so sehr bedruckt fühlen, daß mehr Neigung empfand, sich mit ihren Nachbaren in den Vereinigten Staaten, von welchen sie Schutz und Veistand erhalten konnte, zu verbinden, als mit den Colonisten des Landes, welchen sie gegenseitige Treue schuldig war, SHörtg bart hört! Welche Mittel glebt es aber gegen diese Uebel Einige schlugen vor, die Englischen Repraͤsentanten in Ober⸗ Canada sollten 83 den Franzoͤsischen von Unter⸗Lanada vereinigen, um so den Britischen Ansiedlern in der letzten rovinz Schutz zu gewähren. Sb dies nun das beste Mittel ein wurde, daruber haben wir jetzt nicht zu entscheiden, aber ich halte es für beachtenswerth. Einen andern Punkt e . doch, auf welchen ich die Aufmerksamkeit des Hauses zu lenkem wuͤnsche; dies st die Oberaufsicht, welche die Regterung über die Ausgaben und Anordnungen im Innern anada's haben soll. Die Haupt⸗ Grundlage der Resolution, mit welcher ich zu schließen gedenke, ist also: erstens, der gegenwartige Zu⸗ stand von Unter⸗anada; zweltens der gegenwärtige Zustand der Einkuͤnfte und die Nothwendigkeit, eine wirksame Ober⸗
u dieselb llen. Ich will nicht erst die 1 8 3 fur Han
Gewerbe von ien haben, aber die polirische Ehre des Landes in S Besitzungen aus unsern Haͤnden zu lasfen, auf welche unser Recht nie bestritten war, nicht auf dieselben zu blicken wie auf Louisiana — wie auf eine Sache von Pfund, Shillings und Pence. Wir muͤssen Canada beschüͤtzen, so lange wir unsern y unbefleckt wissen wollen. (Hört, hört!) Wir haben uͤbera den Saamen der 1 ausgestreut, und er ist aufgegan⸗ gen und bluͤht auf allen Theilen des Erdballs. Groß sind die Opfer, welche wir gebracht haben, aber dennoch bleibt England die mächtigste und glücklichste Marion Europa s, Hört, hört! Hb Canada von diefen Lande ab hängig blelben soll, oder ob vielleicht Zeit, Umstände es von uns trennen werden, das will ich hier nicht weiter erörtern; aber wenn ein solches Ereigniß eintreten follte, fo hoffe ich aufrichtig, daß immer jene freundschaftliche Verbindung be— stehen wird, welche aus unsern fruheren gegenseitigen Ver⸗ hältnissen hervor gehen muß. (Laute Beifalls-Bezengungen) Ich schließe mit dem Antrage, daß ein besonderer Ausschuß ieder gesfft werde, um über die durch das 31ste Statut Georgs III. errichtete Civil⸗Regierung von Canada eine Un= tersuchung anzustellen. Nach einigen Hin- und Wider Re den wurde der Antrag genehmigt und ein besonderer Aus= schuß ernannt. ᷓ ; Lond on, 3. Mal. Der gestrige Cablnetsrath dauerte von enn, gegen 5 Uhr; die meisten Minister wohnten demselben bei. 2 63 ü Die Err gen Verhandlungen des Unterhauses sind in doppelter Hinsicht wichtig. Die vom Oberhause in der Bill wegen Aufhebung der Test und Cotporatlons-Akte vorge= nommenen Abänderungen sind genehmigt worden; und Hr. uskisson hat seine, die Verwaltung von Canada betreffende . gemacht. Er hat bei dieser Gelegenheit eine höchst snteressante geschichtliche Darstellung der Entwickelung des egenwärtigen Zustandes der Dinge, mit Hinblick auf die . here Französtsche Verwaltung im Britischen Nord⸗Ame⸗ rika, gegeben. ;
und bitte das Haus, 2. nehmen, nicht