1828 / 121 p. 1 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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Preußische Staats-FZeitung.

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Berlin, Sonntag den 11ten Mai.

1823.

Amtliche Nachrichten. Kronik des Tages. Des Koͤnigs Majestaͤt haben den, mit der Verwaltung

des Salzwesens, zur Provinzial-Steuer-Verwaltung von Pommern, in der Eigenschaft als Assessor uͤbergegangenen bisherigen Salz-Comptoir-Director Noͤldechen, zum Regie—

rungs⸗Rath ernannt.

Angekommen: Der Graf von Alhambra, von Leipzig; . Koͤnigl. Franzoͤsische außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister am hiesigen Hofe, Graf d' Agoult, von Paris.

Abgereist: Se. Durchlaucht der General der Infan⸗

terie und Gouverneur von Luxemburg, Prinz Ludwig von Hessen⸗ Homburg, nach Ludwigslust; Se. Durchlaucht der Statthalter des Großherzogthums

PosPen, Fuͤrst Radziw ill, nach Posen;

Der Kaiserl. Russische Feldjaͤger Adamow, als Cou⸗

rier nach St. Petersburg.

Zeitungs-Nachrichten. 2 nh,.

Frankreich. V Pairs-Kammer. Sitzung vom 2. Mai. Fort= setzung der Berathungen uͤber den Gesetz- Entwurf in Betreff des Fluß-Fischfangs. Mehrere Artikel des Entwurfes wur⸗ den, nach einer weitlaͤuftigen Discussion, an welcher 16 Ned⸗ ner, worunter auch der Finanz-Minister, Theil nahmen, wie— der an die Commission verwiesen. Deputirten-Kammer. Sitzung vom 2. Mai. Zu Anfang derselben wurden von den neu ernannten Depu⸗ tirten der General Demarçay, Herr Daunou und der Graf Guehenene, nachdem ihre Wahl fuͤr guͤltig befunden worden war, aufgenommen. Die Versammlung beschaͤftigte sich dem⸗ naͤchst aufs Neue mit dem Gesetz⸗Entwurfe uͤber die Aufer⸗ tigung der Wahl-Listen, und namentlich mit dem Tten Arti⸗ kel desselben (dem 5ten des Entwurfes), welcher nach einer langen, aber voͤllig unerheblichen Discussion, mit drei Amen— dements, die von der Commission, Herrn Dumeylet und dem Baron Lepelletier d Aulnay herruͤhren, in folgender Abfassung angenommen wurde: ö ö , ö , 7. Die, solchergestalt von dem Praͤfekten berich- tigte, Liste wird am 15, August an dem Hauptorte einer je= den Gemeinde angeschlagen und in dem Secretagriate der Mairien, Unter-Praͤfekturen und der Praͤfektur niedergelegt, Um daselbst allen denen Personen, die solches verlangen, mit— getheilt zu werden. Sie (die Liste) giebt bei dem Namen eines jeden einzelnen, im ersten Theile derselben eingeschrie— benen, Individuums, die Erhebungs-Bezirke an, wo es, sowohl feine eigenen als die ihm uͤbertragenen Steuern ent— richtet, so wie den Betrag und die Art dieser Steuern.“ Bei dem Sten Artikel (dem 7ten des Entwurfes), wel— cher von der Notification der in den Listen vorgenommenen Ausstreichungen an die betreffenden Individuen handelt, hatte die Commisston einen langen Zusatz in Antrag gebracht. Der Graf von Saint-Aulaire verlangte bei dieser Gelegen— heit abermals, daß man in dem Gesetze eine Strafe fuͤr die Uebertreter desselben festsetze; da indessen, aͤußerte er, der Minister des Innern von den Nachtheilen, welche die Be⸗ fugniß, einen Praͤfekten gerichtlich zu belangen, fuͤr das ganze Land haben wurde, ein so schreckliches Bild entworfen und

gleichsam mit dem Ende der Welt gedroht habe, so schlage er vor, statt der Praͤfekten, die General⸗Secretaire fuͤr die Ausstrei⸗ chungen verantwortlich zu machen, damit jene ihren Amtsgeschaͤf⸗ ten nicht entzogen wuͤrden, wenn es zwischen dem gestrichenen Waͤhler und der Behoͤrde zur Klage komme; er selbst sei uͤbrigens Praͤfekt gewesen, und da es nicht in seinen Absich— ten liege, jemals wieder einen solchen Posten zu bekleiden, so koͤnne er sich uͤber die damit verknuͤpften Geschaͤfte frei aussprechen; die gedachten Modificationen gingen aber in der That ungleich mehr den General-Secretair, als den Praͤfekten an; wollte man nun jede Straf⸗Bestimmung weg⸗ fallen lassen, so wuͤrde auch jede Verantwortlichkeit schwin—⸗ den; ginge der Klaͤger zum Praͤfekten, so wurde dieser sa— gen: „es thut mir unendlich leid, aber die Sache ist in den Buͤreaus vor sich gegangen, wenden sie sich an den General— Secretair;“ und wenn er zu diesem ginge, so wuͤrde es wieder heißen: „ich bedaure herzlich, ich habe aber bloß die Befehle des Praͤfekten befolgt.“ Herr von Bastoulh gab sein Bedauern daruͤber zu erkennen, daß man noch jetzt ein so großes Mißtrauen in die Beamten setze. „Wehe dem Volke“ sagte er, „das in der Beobachtung der Gesetze, nicht von der Liebe zu diesen Gesetzen selbst und von den Grundsaͤtzen der Moral geleitet wird, und welches seine Pflichten nur aus Furcht vor der Strafe beobachtet“. Hr. Benj. Constant machte bemerklich, wie die Frage von ei⸗ ner Straf-Bestimmung voreilig sei, da es sich in diesem Augenblicke nur von dem Vorschlage des Hn. v. Saint—

Aulaire, daß die Notificationen von dem General-Secretaire ausgehen sollten, handle; auf jenen Gegenstand werde die

Kammer bei dem 2. Titel des Gesetzes zuruͤckkommen. Herr von Berbis widersetzte sich jenem Vorschlage, als ungebräuchlich und unpassend, da bei jeder Verwal— tung immer der oberste Chef zur Verantwortung gezogen werden muͤsse. Hr. Dupin der Aeltere war ebenfalls der Meinung, daß die Notificationen im Namen des Praͤ— fekten geschehen mußten, da man den General-Secretair fuͤr eine Handlung seines Vorgesetzten nicht verantwortlich machen koͤnne. Der Baron Favard de Langlade erklaͤrte: daß, als der Graf von Saint-Aulaire seinen Vorschlag, mit der ihm zu Gebote stehenden großen Beredsamkelt, der Commis— sion mitgetheilt hatte, diese ihn Anfangs einstimmig angenom—⸗ men, am folgenden Tage aber, nach reiflicher Ueberlegung fuͤr unzuläͤssig befunden habe. Der Marquis von Chauvelin meinte, daß man sich zwar einer seits vor dem Gespenste des vorigen Ministeriums nicht allzusehr fuͤrchten, andererseits aber auch den Wähler, welcher, der Verwaltung gegenuͤber nur ein schwaches Rohr sei, vor Stuͤrmen schuͤtzen muͤsse. Der Minister des Innern trat den Ansichten des Hrn. Dupin bei und aͤußerte, daß er den von demselben angefuͤhr⸗ ten vortrefflichen Grunden kaum noch etwas hinzuzufuͤgen habe. Hr. von Saint-Aulaire bestand gleichwohl auf seinem Vorschlage, welcher indessen, als es zur Abstimmung kam, verworfen wurde. Nicht besser erging es zwei anderen Amendements des Hrn. Benj. Constant und Kératry; der von der Commission in Antrag gebrachte Zusatz wurde dage— gen fuͤr zweckmaͤßig befunden, und der Ste Artikel zuletzt, mit diesem Zusatze, in folgender Abfassung angenommen:

„Art. 8. Die in dem vorigen Artikel angeordnete Pu— blication vertritt die Stelle einer Notification der erfolgten Entscheidungen an diejenigen Individuen, deren Einschreibung verfügt worden ist. Jeder Beschluß, wodurch eine Aus— streichung verfuͤgt wird, muß Demjenigen, den sie betrifft, innerhalb 10 Tagen notificirt werden und zwar, wenn die—⸗ ser in dem Departement nicht ansaͤßig ist, an demjenigen Wohnorte, den er zur Ausuͤbung seiner volitischen. Rechte gewahlt hat. Diese Notification, so wie alle diejenigen, die nach dem gegenwartigen Gesetze statt finden sollen, erfol⸗ gen in der Art, wie solches bisher, nach Artikel 398 des pein⸗