1828 / 133 p. 6 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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Paris der Fall gewesen, weil man dieselbe schon laͤngst mit gemlicher Gewißheit erwartete. Durch die hoͤhern Course der Staats⸗Papiere, von erwähnten Plätzen angekommen, haben sich die hiesigen Preise ebenfalls gebessert und war die

. zestt g Vöͤrse sehr angenehm.

Am Getreide⸗Markt war gestern in rothen Weitzen gu⸗ ter Umsatz und wurden hohere Preise angelegt. Auch Pol— nischer fand zu den vorigen Preisen Abnehmer. Brauner Roggen wurde Fl. 8 und Preußischer Fl. 4 hoͤher bezahlt mit gutem Handel. Gerste und Hafer etwas angenehmer. 128 . 132 Pfd. * Weizen galt Fl. 220

225. 244. 130 Pfd. bunter dito FI. 20. 128 Pfd. bunter Königsberger Fl. 213. 128 Pfd. rothbunter dito l. 208. 128 130 Pfd. Rostocker Fl. 205. 210. 212.

123 Pfd. Preuß. Roggen Fl. 154. 121 Pfd. Pommer.

2. 150. Ruͤbol blieb fiau; auf 6 Wochen zu Fl. 50.

eptember Fi. 453; October Fl. 42 und November Fl. 41.

Auch Rapssagat war Fl. 12 pro Last 2 ;

In Kaffee ist keine bemerkenswerthe Veränderung; die

e bleiben anhaltend gedruckt; eine kleine Parthie fein

blau Surinam ist zu 41 Cent. vergeben. .

Von Thee sind drei Ladungen angekommen, wovon zwei

schon am 21. Mai und 11. Juni in offentlichen Verkauf

gelegt sind; man erwartet außerdem noch eine Schiffs-Ladung, wodurch die totale Stille in diesem Artikel, wo möglich, noch vergrößert wird. 6 8 j . Taback sind die guten Sorten Maryland mehr gesucht

1 . Portugal. Mit Erlaubniß der Censur⸗Commission und in der Köͤ⸗ nigl. Druckerei zu Lissabon gedruckt, ist daselbst unterm 2ästen April folgende Abhandlung uͤber die Thronfolge er⸗ schienen, worin, der Ueberschrift nach, bewiesen wird: „Der unmlttelbare und legitime Thronfolger des Herrn Dom Johann VI. ist dessen zweiter Sohn, der Durch auch⸗ tige Infant Dom Miguel.“ J. Die legitime Erbfolge in der Regierung des Herrn Dom Johann VI. gebührt dessen Sohnen, nach der Be—

stimmung der Cortes von Lamego, ) die in folgenden Wor⸗ -. . * auf das

t ist: (hier wird zunächst, mit 2

ihm Gesetze namentlich über die * und wie demnach folgende Gesetze in dieser Hinsicht ge⸗ macht worden.) )

Istes Gesetz. „Es lebe der König Alphons und er be— 2 die Regierung; und wenn er männliche Nachkommen at, so mogen diese leben und regieren, so daß es deshalb keiner neuen Königswahl bedarf, und sie sollen in nachste⸗ hender Welse folgen: dem Vater, wenn er bei seinem Tode die Regierung hat, folgt sein Sohn, dann der Enkel, dann dessen Sohn, dann die Kindeskinder, und so immer fort.“ ( Cap. 4. ebendaselbst. ö

. 2tes Gesetz. „Wenn bei Lebzelten des Vaters der erste Sohn gestorben ist, soll der zweite König werden, und,

. auch der 6 gestorben, soll der dritte, und wenn

ö. dieser starb, z ö * derselbigen Weise.“ (Cap. 4. ebendas)

ztes Geseß. „Wenn der König ohne Söhne stirbt, aber einen Bruder hat, so soll dieser dann sein Leben lang König seyn, aber wenn er stirbt, soll sein Sohn nur danm König werden, wenn ihn die drei Stände dazu erwäͤhlen und machen; machen sie ihn dazu, so soll er König sein; machen sie ihn nicht dazu, so soll er nicht Konig sein.“ Lap. 5. ebendas.) ; NB. Dieses Capitel ist von den Cortes folgenderma—⸗

en außer Guͤltigkeit gesetzt worden: „Die Sohne oder achkommen des Königs, der seinem ohne solche verstor— benen Bruder gesetzlich auf dem Throne folgte, sollen bei dessen Tode ihm in der Regierung folgen, ohne daß es

wie König 2

dazu der Genehmigung oder Einwilligung der drei Stände

bedarf.“ (Gesetz vom 12. April 1698.)

Ates Gesetz. „Wenn der König von Portugal keinen männlichen Nachkommen, aber eine Tochter hat, so soll diese nach des Vaters Tode Königin sein, und jwar darf dieselbe sich nur in Portugal und an einen Edelmann ver⸗ eee ben dieser aber führt nicht eher den Titel: König,

is ihin die Königin einen Sohn geboren hat, und wenn

Ueber die Authenticitaͤt und Gültigkeit der den Cortes von Lamego ebenen Acte, ver den Artikel Portu⸗ gal in Nr 16 er, 2 ?

*

sie nach dem Staatsrathe gehen, so geht der Gemahl der

Alle übrigen Artikel blieben ohne erhebliche Veränderung.

* machen,

der vierte es werden, und so die Uebri⸗

.

Königin ihr zur Linken und ohne Königl. Krone.“ (Cap. 28 . z. Pie zen 2 ö

Ftes Gesetz. „Die aͤlteste Tochter des Königs von Por— tugal soll stets verbunden sein, sich in Portugal zu 23 len, damit die Regierung niat an Ausländer komme. Ver⸗ mahlt sie sich aber mit einem ausläͤndischen Fuͤrsten; so soll sie nicht Königin werden, indem wir wollen, daß die . über uns bei den Portugiesen bleibe.“ (Cap. 8. ebendas. ). J ; .

NB. Dieses Capitel wurde durch der Cortes von 1679, Behufs und zu Gunsten eines Falles ähnlich dem der Ver mählung der Infantin Donna Isabel, als Thronfolgerin, mit dem Herzog von Savoyen, Victor Amadeus II. fuͤr aufgehoben erklaͤrt. .

6tes Gesetz. „Wir sind frei, (sagten die Bischoͤfe, Ritter und Deputirten der Städte) unser König ist frei, denn unsere Hände befreiten uns im furchtbaren, Kampfe und. unser Konig init uns. Wer nun je darein willigt, daß der König bei dem von Lera zu Lehen gehe, oder ihm oder einer andern Person Tribut entrichte, den Papst ausge⸗ nommen, mit dessen Autorität er erwählt worden; der 6 sterben; und wenn er König ware, so soll er nicht ferner über uns herrschen. Und der Konig, mit der Krone auf dem Haupte, erhob sich zum Zweitenmale, und sprach, mit entbloͤßtem Schwerdte, zu Allen: Ihr wißt, wie viele Schlachten ich zu Euerer Vertheidigung —— Ihr seid Zeugen so wie mein Arm und dieses Schwerdt; wer je dakein willigt, der sterbe! und wäre es mein Sohn oder Nachkomme, so soll er nicht regieren. Und Alle sagten: wohlgesprochen, er sterbe! und wenn ein König in elne fremde Gberherrschaft willigen sollte; so soll er nicht re⸗

leren. Und wiederum sprach der König: Amen, so ge⸗ fir es!“ (Cap. 22. ebendas.)

II. Der König Dom Johann VI. hinterließ zwei Sohne, namlich: den Erstgebornen, Dom Pedro d' Alcantara, und den zweiten, Dom Miguel.

. n Der H Pedro cantara naturalisirte ich. in Brastllen, als er sich zum Kaiser dieses Landes Ausland in Bezug auf Portagal erklaͤrte und den Eid als solcher leistete. VI. Die Regierung uͤber Portugal kann nie an einen Auslaͤnder kommen. Gtes Gesetz uͤber die Thronfolge) XVII. Die Portugiesen duͤrfen bei Todesstrafe in keine fremde Herrschaft willigen. (Htes Gesetz über die Thron⸗

folge.

Dennac also kann Dom Pedro de Alcantara, obwohl erstgeborner Sohn von Dom Johann VI, seinem erhabe⸗ nen Vater nicht in der Regierung folgen, und folglich ist Dom Miguel, obwohl zweiter 20, 6 dem 15. Novem⸗ ber 15325 der unmittelbare und segitime Nachfolger des Kä⸗ nigs, seines Vaters.

T 1 1 Folgendes ist im Wesentlichen der, im gestrigen Blatte der 86 Art, Paris erwähnte Aufsatz im Messager des

bres. „Ein Theil der Hälbinfel“ so beginnt derselbe,

mit einer politischen Revolutlon von hoher Wichtigteit be droht. Aber die Regierung unfers Königs hat sich bereits wie es be mer g., echtlichteit, wie es die Gesetzlichkeit der Thronfolge und Ae 2 der Eide verlangten, darüter ausgesprochen. Die Cabinette erkennen die R .

dros an, und betrachten den Versuch Dom f —— . k 8 Ile de ep äschen etzen, als el n; die an z ,, . annehmen sollte, den Befehl erhalten, 8

fter eines erklaͤrt hin⸗ , , d, ,

ö der, von den en ; —— Jahre 184 aun den (äund as der Leguimt=

irit, und selt diefer Zeit haben diese Cabi= 29 oft für die Auftechthaltung des monarchischen Prin⸗ cips verbürgt, daß man ihnen wohl zutrauen darf, sie verstehem daselbe besfer als eine Zeirfchrift, die Quotidien g) die, wie wohl royalistisch nichts desto weniger den Handlangem des Dom Miguel, der sich sogar über die lane ne, : gefetz lichen Regierungen beleidigt sindet, ihren Ünd doch ist es Dom P

1825 h einem von Portugal und allen anderen Staaten

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edro und kein Anderer, dem Krone durch das Erbrecht gebührt. Er konnte jwischen Per

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