1828 / 139 p. 6 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

haben des Kalsets Masestist der Bank 10 lieg, Pol⸗

nische Gulden aus den Schatz Vorräthen und 10 Millionen 82 Gulden in Pfand 7 welche auf Domainen äusgeschrieben sind, ausgefetzt. Diese Summen sollen sofort an die Bank eingejahlt werden. Eben so sind der Bank r den letztern Zweck die von der General⸗Directlon für das andschaftliche Credit⸗Wesen bei der Regierung gemachte An⸗ leihe, so wie alle baaren jährlichen Kasfen⸗Ueberschüsse von den Gehältern überwiesen worden. Der Fonds für die Be⸗ foͤrderung des Handels, des Credits und der Industrle soll überhaupt die Höhe von 30 Millionen Polnischer Gulden erreichen. Anlangend die Verrichtungen der Bank, so beste= hen selbige in der Berichtigung und Tilgun der consolidir⸗ ten Renten, in der Annahme von 2 en und solcher Summen, welche um Giriren bestimmt sind, oder von de⸗ nen der Regierung, den Instituten oder Privat- Personen Zinsen gejahlt werden sollen, und endlich in der Benutzung der Bank⸗Eapitalien, wodurch der Credit, der Handel und die Industrle befördert werden können. Was die Berichti, ung der consolldirten Renten anlangt, so wird die Bank solche an die Vorzeiger von Obligationen, welche den Staats⸗ Gläubigern an Stellen der Certificate der Central Liqulda⸗ tions Commission ertheilt worden sind, in klingendem Cou—⸗ rant zahlen laffen. Die Tilgung der consolidltten Renten wird don elner besonderen Amortisations⸗Kasse, durch Erwer, bung der . bis auf Höhe eines, den zehnten Theil der tonsolldirten Renten gleichkommender Betrages ohne ge⸗ zwungenen Eours bewerkstelligt werden. Dleser Betrag wird bis zur gaͤnzlichen . der consolidirten Renten mit den 5. en von allen aufgekauften Obligationen vermehrt wer öden und sollen diese letztern, nachdem sie von der Tilgunges⸗ KRasse acquirsrt worden, nie wieder in Cours gesetzt werden. Anlangend ferner die Annahme von Depositen und der Ca⸗ ; ge. zum Gjiriren und auf Zinsen, so können bei der ank verstegelte und unversiegelte Deposita, im letztern Falle ., nur In Geldern, nledergelegt werden. Die erstern bleiben bei der Bank bis zum Erfordern liegen; die andern wer den dagegen zum Ankauf von Staats⸗Papieren, mit denen ein TZilgungs⸗Fonds verbunden ist, gebraucht werden. Dle der Bank im ersteren Falle zu zahlenden, und die von derselben im letz. tern Falle zu berichtigenden Spesen und . sollen annoch estgesetzt werden. Zum Giriren wer Zummen von wenig ns 250 Gulden Poln. angenommen, und nenten ein Credit um Betrage des eingelegten Geldes er, öffnet. Auf Zinsen werden Summen von wenigstens 200 Gulden Poln. auf bestimmte oder unbestimmte Zelt bei der Bank zu gewöhnlichen oder Verzugs-Zinsen angelegt werden. Der Zinsenfuß wird annoch bestimmt werden. In Ansehung der Benutzung der Fonds ist bestimmt worden, daß dieselben , E Anleihen für die General-Direction des landschaftlichen reditwesens, zu An- und Verkäufen von Staats- Papieren im Inlande und Auslande, zu Ankäufen von Wechseln, zu

Anlelhen für verpfandete Staats⸗Papiere, Landes ⸗Producte,

Erzeugnisse und verschiedene Kostbarkeiten, so wie ferner zu Anleihen fuͤr Fabrik, und Industrle⸗Anstalten und endlich zu solchen Unternehmungen, welche die Entwickelung des Cre⸗ dits, Handels ünd Industrie bejwecken, ,, . werden sollen. Behufs der Erleichterung die ser Operatlonen wird die Bank Bankzettel ausgeben und solche ohne allen Verzu und eng bei der Meldung einlösen; eben so wird sie au die berelts nach der Königl. Verordnung vom 15. April 1823 bisher von dem Finanz⸗Minister ausgegebenen Kassenbillets debltiren, und wird der ganze Vorrath derselben von dem gedachten Minister an die Bank eingellefert werden. Mit der Eröffnung der Bank sollen alle Cautionen und Geld Deposita von Gerichten, Verwaltungs Behörden des land 6 ichen Credit⸗Vereins und anderer Behörden, welche sich n Verwaltungs- Kassen, bei besonderen Beamten, Nota⸗= rien, Executoren, Curatoren oder irgend sonst, wo nach den bisherigen Vorschriften befinden, und welche den Betrag von 206 Fl. übersteigen, imglelchen Kirchen- und Stifts⸗ Helder, welche nicht hypothezirt sind, ferner die Fonds der Feuer versicherungs Socletät, des Emerital⸗Verbandes, der ost⸗ und Bergwerks Officlanten und derglelchen mehr an ie Bank abgeführt werden, und können solche Cautionen, Gelder ze. von jetzt an allein nur bel der Bank niedergelegt werden. Solche der Bank anvertrauten Capitallen unter lie⸗ en keiner 22 und Lasten und * weder wegen öͤf⸗ senlscher noch Priwat⸗ Forderung in Anspruch genommen iverden. Hlervon sind indessen ausgenommen solche Capita⸗ üen, welche von Privaten oder Justitz⸗Beamten der Sicher heit wegen oder fuͤr elne dritte Person eingelegt worden sind, mgleichen solche Capitallen, welche mittelst einer gerichtlichen

Verhandlung Jemandem in Pfand oder zur Sscherheit ge⸗

Aird dem Dey o

geben worden sind, und endlich solche, welche vom Eigen⸗ thümer selbst, zur Befrledigung der Glaͤubiger, worden sind. HYinsichtlich der Ausländer und Inhaber von Staatsschuld Scheinen, Depositen oder solcher Capitallen, welche jum Girlren bestimmt sind oder von welchen die Zin= sen ener werden, bestimmt das Kaiserl. Decret, daß die Ausländer den Einheimischen selbst dann ganz gleich gestellt sein sollen, wenn Krieg mit dem Lande 6 p te, zu dem der Ausländer gehoͤrt. Die Bank ist befugt, mit allen Lan- des Behörden ju correspondiren und sich wegen Handels⸗ und Bank⸗Gegenständen mit allen in g, . aus⸗ wärtigen Handlungshäusern in Verbindung ju setzen; auch kann sie in den Handels⸗Staäbten des In- und Auslandes Commissionalre und Agenten bestellen. Der Schriftwechsel mit der Bank geschieht a. In Streitsachen unter⸗ liegt die Bank den Lander⸗Gesetzen, im Uebrigen ist sie dem Finanz⸗Ministerlum n,, . dem sie Bericht von ihren Arbeiten erstatten . Einmal 1 stattet I in einer offentlichen 3 ericht von ihren Arbeiten ab. Dieser

ericht wird demnächst der Reschstags⸗-Versammlung vorge⸗ legt. Endlich bestimmt das Kalserl. Decret, daß die zur Berichtigung der consolidirten Renten und der Tilgung der⸗ selben, an die Bank ju zahlenden Fonds durch die gesammte Einnahme und das ganze Staats-Vermsgen sicher gestellt werden sollen. ;

Warschau, 20. Mai. Der Königl. Polnische Mini— ster⸗Staats⸗Secretalr, Graf von Grabowski, ist mit dem ge⸗ sammten Personale des Staats-Secretarlats von St. Pe⸗ , hler angekommen.

Sle hiesige erf e ist durch einen hier eingetroffenen Transport einer sehr seltenen und kostbaren Saminlung von Alterthümern, welche die Gräfin Tyszkewicz in Italien auf⸗ gekauft hatte, bereichert worden. Es sind dieses Statuen, Grabmäler, Buͤsten, Urnen und verschledene archltectonische Gegenstaͤnde aus den ältern Römischen und Griechischen Zei⸗ ten. Die architectonische Gegenstände hat die Gräfin Thsz= kiewiez zut Ausschmüͤckung elner Capelle in der hiesigen Ka⸗ thedral⸗Kirche bestimmt.

Se. Majestät der Kalser haben dem Herrn Kunatt, Uebersetzer des bekannten Rieardoschen Werkes über die Staats-Verwaltung, einen kostbaren Brillant -⸗Ring zu schen⸗

ken geruhet. wr. 4. . Fedro vormallger Brigade, General ist von des Kaisers Majestät zum Marschall des Königl. Polnischen Hofes ernannt worden.

Nachdem nunmehr die Bank eroͤffnet worden, hat die⸗ selbe unterm 19ten d. M. eine Bekanntmachung, worin die Bedingungen enthalten sind, unter welchen ö versiegelte Deposita und Capitalien zum Geriren annimmt, erlassen.

Der Korzec Getreide wird jetzt auf den hiesigen Mark ten mit 14 Fl., Weizen mit 24 Fl., Gerste mit 147 Fl. und Hafer mit 150 FI. bezahlt.

Unsere 1 stehen jetzt 81.

ch weden und ,, .

Stockholm, 16. Mai. Seit der Abreise des Koͤnige gehen häufig Couriere an ihn ab, die man meistens auf De= peschen, die vom Auslande eingegangen, hat beziehen wol⸗ len. Die Königin durfte am 20osten dorthin abrelsen.

Es ist bekannt, daß uͤber das Schrelben der Reichs⸗ stͤnde am vorigen Reichstage mit Vorschlag, zu einer neuen Verordnung in Betreff der Gewerbe, Freiheit, noch immer nichts von der Regierung entschieden worden. Inzwischen ist durch ein Cabinets⸗Schreiben Se. Maj. vom 15. Decem⸗ ber, ohne unmittelbare Aufhebung der Zunft Ordnungen das, was die Stände gewünscht, auf einem andern Wege oder . n. 2 Hafen i

s ist beschlossen, daß der Hafenbau in Helsingborg fert . der in Halmstad aber, es sel denn ** . Hi dr 6 236. dazu würde beitragen wollen, aufgegeben werden soll. ;.

lnfer Beschwater nach dem Mittelmeer. fännh, auf funf bis fechs Monate verprovlantirt worden, Allein ein, zu Ende Juni von Karlskrona absegeindes Fron, Fahrzeug soll ihm Vorraäͤthe fuͤr ug vier Mennt mitm

; a nem **,

Kopenhagen, 24. Mal. Da das Königl. Dan schiff „Kiel chen jet „ner Neparatut unterworfen sst, werden Se. Maj. der König Sich, dem Vernehmen nach, ju der incendscten Reise nach Iltland im Anfange künftigen Monats zu Lande durch Segland nach Kallundbörg und von diesem Otte aus mit dem Dampfschsffe „Mercurlus“ nach Aarhuuns begeben.

Unterm ten d. ist eine Königl. Verordnung erlassen, wodurch das in der Verordnung vom J. Jan. 1741. enthal⸗=

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