1828 / 142 p. 2 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

weisen. Hiergegen opponirte sich der General Coutardz derselbe behauptete, daß, da die Charte dem Monarchen das Recht einraͤume, alle Offiziere der Land- uud See⸗Macht zu ernennen, die Entlassung des Hrn. Loriere nichts als die gesetzliche Ausübung des Königlichen Vorrechts sei; eben so wenig komme dem Bittsteller die Verfassung vom zu statten, da nach derselben dem ersten Consul ebenfalls das Recht zustand, alle Beamten und Offiztere zu ernennen und abzusetzen. Es blelbe sonach nichts übrig als über die gedachte Bittschrift zur Tages-Ordnung zu schreiten. Der General Gérard nahm sich des Hrn. Loriere, als eines braven und loyalen Militairs an, der sich unter seinen Be⸗ en durch sein glaͤnzendes Betragen auf dem Schlacht— felde bei Montereau den Obersten⸗ Grad erworben habe. Als General der alten und neuen Armer müsse er (Gérard) egen den Mißbrauch von Gewalt protestiren, wodurch der

ittsteller, der sich nun schon achtmal mit seiner Beschwerde an die Kammer gewandt habe, im Jahre 1820 seiner Stelle beraubt worden sei, und wodurch man einen Grundsatz einzu⸗ fuhren suche, der die heiligsten Rechte, den Preis des ver—

gossenen Blutes fuͤr das Vaterland verletze. Der Redner

gab sein Bedauern zu erkennen, daß die Ansichten des Ge⸗ nerals Coutard in dieser Be id , mit den seinigen nicht übereinstimmten, da Derselbe sich billig mit ihm hatte vereini⸗

gen sollen, um zu Gunsten der Armee sichere Buͤrgschaft

egen Eigensinn, Gewalt und Willkuͤhr zu erlangen. Der el er machte bei dieser Gelegenheit auf ahn Verordnun⸗ gen aus den Jahren 1727, 1580 und 1768 aufmerksam, wo— nach Militairs fuͤr gewisse Vergehen zwar abgesetzt werden konnten, jedoch nur in Folge des Ausspruches eines Kriegs Rathes; und fuͤgte hinzu, daß sogar ein Unter-Offizier nur durch einen schriftlichen Cassirungs-Befehl haͤtte abgesetzt werden können; auch der Kriegs-Minister habe noch kuͤrzlich (in der Sitzung vom 12. April) erkläͤrt, daß man einen mili⸗ tairischen Grad nur in Folge eines Urtheils verlieren konne;

es komme sonach nur noch darauf an, die hochwichtige Frage

zu untersuchen, ob der Kriegs-Minister das Recht habe, nach Gefallen einem Officier jede Art von Besoldung zu nehmen? Der Redner beleuchtete hierauf nochmals das ganze Sach⸗ Verhaͤltniß; er berief sich auf die Aeußerung selbst des Hrn. Hyde de Neuville in der Sitzung vom 18. März 1826, daß jeder Französische Officier der Launen eines Ministers über—⸗

hoben sein mußte; dieser Grundsatz sei so wahr und allge⸗

mein anerkannt, daß schon im grauen Alterthume, als man dem Xenophon gerathen habe, einen seiner Officiere, welcher in ei—⸗ nem Kriegs Rathe anderer Meinung als er gewesen, das Com⸗ mando eines Heerhaufens zu nehmen, der Griechische Feldherr erwidert habe: „Wenn ein Officier einen Rang erhalten und ihn vor dem Feinde geltend gemacht hat, so kann er ihn nur mit dem Leben verlieren.“ Der Kriegs-Minister

erklärte: wie er die Beschwerde des Bittstellers mit Sorg⸗

2. gepruͤft habe, sich aber nicht uͤberzeugen könne, daß die⸗ elbe in irgend einer Art gegruͤndet waͤre. „Was wuͤrde,“ fragte er, „aus der Disesplin bei der Armee werden, wenn man diejenigen nicht bestrafen konnte, die, ohne sich gerade eines gesetzwidrigen Vergehens schuldig zu machen, sich Aus, r erlaubten, oder gefährliche Beispiele gäben?“ Uebrigens, fuͤgte der Minister hinzu, habe Herr Loriere durch die gegen ihn erlassene Verfugung nicht seinen Grad, son⸗— dern nur sein Gehalt eingebüßt und koͤnne, sobald der Köͤ⸗ nig es für angemessen finde, wieder in den activen Dilenst berufen oder zu einer Pension eren werden; der Bitt⸗ eller habe aber diese Gunst selbst verschmäht, wahrscheinlich loß in der Absicht, um eine Gelegenheit zu haben, die Kam—= mer abermals mit seinen Klagen zu 52 Nachdem noch der Vicomte Lemercier zu Gunsten des Loriere auf— getreten war, verlangten einige Stimmen den Schluß der Discussion. Diesem widersetzten sich aber mehrere Redner, unter Andern der General Sebastiani, welcher der Mei— nung war, daß die Frage noch nicht reiflich genug erörtert worden sei; er aäͤußerte: daß dieselbe einer um so größeren Beruͤcksichtigung werth wäre, als von der Entscheidung der Kammer vielleicht das Loos der ganzen Armee abhinge; er sei weit entfernt, der Regierung das Recht streitig machen wollen, in der Armee nur solche Officiere anzustellen, die sie fuͤr fähig halte, ihr zu dienen, aber nimmermehr könne er ihr die Befugniß einräumen, einen Officier ganz aus der Armee ⸗Liste zu streichen und ihn jedwedes Einkommens zu be⸗ rauben; die Charte garantire den Officieren ausdruͤcklich den Genuß ihres Grades und ihres Soldes, und man könne da⸗ her nicht ein Versprechen zurücknehmen, worauf die Erhal⸗ tung des Frledens und die Kraft der Regierung beruhe. Hr. Dupin der Actltere meinte: daß, da die Milltairs sich fuͤr die Burger schlügen, diese dagegen auch wieder jenen zu

Jahre X.

der Menschhelt in Einkl

versichern, daß er mit der Revision der Gesetzzebung f Colon een beschaͤftigt sei; man habe behauptet, daß die Com

Huͤlfe kommen muͤßten, wenn es auf die Aufrechthaltung i

rer Rechte ankame; der Soldat, dessen 8 jede andere Profession, seine freie Wahl wäre, verdiente es aber ganz vorzuͤglich, daß seine Existenz gegen die Launen der Willkühr geschuͤtzt werde. Die Eingabe des Loriere wurde hierauf dem Kriegs, Minister uͤberwiesen und in dem Nach⸗ weis-Buͤreau deponirt. Der Antrag eines Doctors der Rechte ju Paris, Namens Guillard, worin derselbe ver⸗ langte, daß die Wittwen der bei der Universitat angestell⸗ ten Beamten kuͤnftig auf eine Pension Anspruch machen koͤnnten, wurde von Herrn Carh Dupin unterstuͤtzt, von dem Minister des offentlichen Unterrichts

aber fur unzulässig erklaͤrt, da der Etat der Universitaät!⸗

es nicht ee den Wittwen Pensionen auszusetzen. Hr. Benj. Constant untersuchte die gegenwärtige Orga⸗

misation der Universitaͤt und tadelte die große Anzahl der

dabei angestellten Beamten, wodurch das Einkommen der Professoren geschmaͤlert, und das Loos ihrer Wittwen wahr⸗ haft bedauernswerth wurde. Und doch, fuhr der Redner fort, sei es zu wuͤnschen, daß der Unterricht großtentheils nur verheiratheten Männern anvertraut werde; er behalte

sich daher auch vor, sobald das Budget der Universitat zur Sprache kommen werde, die Aufmerksamkeit der Kammer

sowohl auf diesen Punkt, als auf einen zweiten nicht min⸗ der wichtigen, nämlich auf die Universitäts- Gebühren, zu lenken, und darauf anzutragen, daß alle Unterrichts Anstal⸗

ten ohne Ausnahme, diesen Gebühren unterworfen werden,

da jede Ausnahme schon an und für sich eine Ungerechtigkeit, in dem vorllegenden Falle aber ganz besonders nachtheiltg sei. Die gedachte Bittschrist wurde hierauf dem Mi⸗ nister des oͤffentlichen Unterrichts uͤberwiesen. er Advocat Isambert begehrte, als Mandatarius der farbigen Männer von Martinique und namentlich der c. Bissette und Fabien,

die Vermittelung der Kammer, Behufs einer Veränderung der Colonial⸗Gesetzgebung. Der See⸗Minister erklärte:

daß er die Bittsteller bereits vorgelassen, und ihnen verspro⸗

chen habe, ihre Beschwerden mit der größten Sorgfalt zu

rufen; er habe dieses auch wirklich gethan, und in diesem ugenblicke werde in seinen Buͤreaus ein Entwurf wegen Anwendung des Franzoͤsischen Gesetzbuches auf die Colonteen

ausgearbeitet, bei welchem man darauf 3 werde,

i i ĩ olonteen mit den unverjähr Rechten e Sr e rer g, zu bringen. 32 Graf Alexan⸗ der von Laborde machte auf die traurige Lage der Ein— wohner von Martinique und Guadeloupe aufmerksam; der im Jahre 1685 von Ludwig XIV. fuͤr die Colonieen her⸗

ausgegebene sogenannte „Schwarze Coder“ habe bald

noch allzu menschlich geschienen, weshalb durch spaͤtere Verordnungen die farbigen Maͤnner den erniedrigendsten Bedingungen unterworfen worden selen; sie konnten kein Vermaͤchtniß, keine Schenkung annehmen; es sei ihnen ver⸗ boten, sich unter einander Monsieur und Madame zu be⸗ titeln; sie duͤrften auf keiner offentlichen Promenade erschei⸗ nen und sich im Theater nicht neben die Weißen setzen; die Verordnung vom Jahre 1755 schließe sie ausdrücklich von

jeder Stelle eines Procurators, Notars oder Cassirers aus,

indem, heißt es darin, es unmöglich sei, in einer so niedri— gen Menschenklasse, wie die der Mulatten, ehrliche Männer ö finden. Diese Aeußerung erregte große w n der Versammlung und der Vicomte von Laboulaye bemerkte, daß es unpassend sei, dergleichen Dinge von der Tribune herab zu verkündigen. Das Deeret vom 13. Marz 1805, fuhr gleichwohl Herr von Laborde fort, besage aus druͤcklich, daß diejenlgen farbigen Männer, die innerhalb drei⸗ Monaten nicht den Beweis ihrer Freiheit führen, als Sclaven betrachtet und an den Meistbletenden verkauft werden —*— * habe * aus einem 221 fo hen esse erfahren, daß, wenn die Mulatten sich e r Systeme unzufrieden genre fn gn , ge⸗ brandmarkt, nud auf die Galeeren 2 Salverte' fügte die fen Tharsachen. nach 9 gendes hinzu: Jungst habe ein Wulatte In einem leichten Streite mit einem Weißen, von diesem einen Dolchstoß zrhalten, woran er ge. storben sei, der Mörder habe aber dafür nur eine 3 Gefangn ißstrafe erhalten; ein junger funfiehnjäͤhriger S habe den Perfuch, selnem Herrn zu entlaufen, mit dem Tode, wozu der Sönigl. Gerichtshof auf Martinique ihn verurtheilt, büßen müssen; die Mutter desselben aber sei condemnirt wor den der Hinrichtung ihres Sohnes beizuwohnen, warum weil 3 denselben bei sich aufgenommen und ihm Nahrung ereicht hätte. Nach Herrn Salverte bestieg nochmals der

ee-Minister die Nednerbhne, um nieder enen e g

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