1828 / 160 p. 2 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

nerhalb ij4 Tagen nach dessen Tode, einen

geschickt worden, brachte am andern Morgen eiten Turks schen Zweimaster ein, der ebenfalls mit einer Verstärkung von 118 Mann von Trebisonde aus nach Anagpa bestimmt war, Ddlich wurden am 19. (ꝛesten) Abends von den ggs Merkur und Ganymedes noch zwel Tirkische Schiffe eingebracht, au deren Bord sich 17 Offiziere und 6M Soldaten befanden. !

So beläuft sich folglich die Gesammtzahl der Gefange⸗ nen auf 849 Mann, deren Waffen und sechs Fahnen zu— gleich in unsere Haäͤnde gefallen sind.

. Frankreich. Pairs⸗Kammer. der Kammer am 7. d. M. vorgelegten 4 Gesetz Entwürfe von oͤrtlichem Interesse wurden einer r fung überwiesen, und demnaächst die Berathungen über die Pro

position in Betreff des Eigenthumes des Bettes der unschiff. baren Fluͤsse, fortgesetzt. Die Kammer entschied sich für 9.

Vertagung dieses Den Veschluß der Sitzung machte die Erffnung der Discusston über das Anleihe Pro ject der 4 Millionen Renten, in deren Leufe der Marquis Marbois, der Graf v. Argout, der Marschall Soult, und der Kriegs⸗Minister theils für, theils über den Gesetz Ent;

wurf sich vernehmen ließen; gegen den Entwurf hat sich

Niemand einschreiben lassen.. ;

86 ö 2 . Nach gendes ist nunmehr der Tert des am Schluss⸗ dieser angenommenen 4ten Artikels des 3 Entwurfes: m ; *g =, Art. 4. Wo eine gesellschaftliche Verbindung statt findet, muß diese Gesellschaft eine von denen sein, die durch das Handels Gesetzbuch naher bestimmt werden, und demselben unterworfen sind. Den Fall ausgenommen, wo ein Journal von einer anonymen Gesellschaft herausgegeben werden sollte, sind die Docietats Mitglieder gehalten, unter sich einen, jwes oder drei neg. dem Inhalte . 22

und n etzbuches gemaß, ein Je ür die Unterschrift haben. Wenn einer * veranm wortlichen Geschästsführer mit Tode abgeht oder aus irgend einem Grunde sein Amt niederlegt, so sind die Eigenthuümer ver⸗ bunden, denselben innerhalb jweler Monate durch einen An- dern ersetzen, oder durch einen, mit denselben Foͤrmlichkel= ten als der Gesellschaftsvertrag abgefaßten Act, die Anzahl her Geschäftsführer zu vermindern. Innerhalb der eben

estgesetzten Grenzen sollen die Eigenthüͤmer auch das R n, diese Zahl, unter Beobachtung derselben Förmlich keiten, zu vermehren. Wenn sie nur einen einzigen Ge⸗ schäͤftsführer bestellt hatten, so sollen sie 2 sein, in⸗ deren an dessen Stelle zu ernennen; unterlassen sie dies, so hoͤrt das Jour nal oder die periodische Schrift auf zu erscheinen, bei Strafe

rvon 1000 Fr. für jedes Blatt oder jede Lieferung, die nach Ablauf jener Frist noch etwa herausgegeben werden möchte.“

In der Sitzung vom 1tten Jun wurden die Be—

rathungen über den Preßgesetz Entwurf sortgesetzt. Bei dem 5ten Artikel hatte die Commission den Vorschlag ge macht, das Alter des Geschäftsfuͤhrers statt auf

21 Jahr (als das Alter, wo man gegenwärtig in Frankreich majorenn wird) auf 235 festzusetzen. Diesem widersetzten sich aber der Baron Pelet, Hr. Dupin der Aeltere und

der Marquis von Cam ben. Letzterer bemerkte sehr richtig,

daß man durch die Annahme jenes Verschlages mit dem

Isten Artikel des Gesetzes, welcher jeden mündigen Franjo sen zur Stistung eines Journals ermächtigt, in Wider

spruch 12 wurde. Der Antrag wurde hierauf verworfen.

Ein Gleiches geschah in Betreff enies Amendeinents des Hrn. Marchal. Der Marquis Terrier de Santans verlangte, daß man ausdrücklich festsetze, daß ein Palr oder Deputirter unter keinerlei Vorwand Eigenthuümer, verantwortlicher Ge schaftsflhrer oder Mitarbeiter einer Zei schrift sein könne; er be⸗ gründete diesen Antrag dadurch, daß ein Geschäfts führer, wenn er Pair oder Deputirter wäre, nicht ohne die Zustimmung der Fammer, zu welcher er gehörte, gerichtlich verfolgt werden könnte; aber auch Mitarbeiter, fügte er hinzu, könnte ein Pair oder Deputirter nicht sein, wenn der selbe sich selbst achtete, denn keiner von Beiden wärde in dem Solde eines Zeitungs schreibers stehen wollen. Hr. Dupin der Act ere wider- setzte sich dem Vorschlage aus allen seinen Kräften, da der 6 dem Prevat, wie dem öffentlichen Rechte gleih zuwider aufe und als eine bloße Beschtänkung der Presse betrachtet werden müsse; wollte man die Theilnahme an einem Jour, nale als eine bloße . detrachten, so würde man einen großen Theil Derer, die zu den aufgerlartesten Klassen der Sesellichaft gehören, davon entfernen; so würde 3. B. Hr. Villemain, dem jn seiner Eigenschaft als Profej⸗

derer Beamten der Fall sein. Redner hinzu, „ist der Handel me ersagt; er versetzt ni

Sitzung vom 11. Juni. Die, ondern Commfsston zur Pr

ser jede Hand tration untersagt ist, kein verantwortli⸗ e den do, können, und dasselbe wuͤrde mit den Justiz - Personen, Advocaten, Notarin und einer Menge an— Glüͤcklicherweise / fügte n .

: den Adel in den Bür⸗ gerstand, und es ist den Adeligen nicht mehr verboten, sich durch Arbelt und Industrie ein Vermögen zu erwerben, welches sie sich sonst begnuͤgten, in ehelichen Verbindungen zu suchen, die sie zuweilen selbst für Mißheirathen hielten. Ich fehe nicht ein, wie ein Pair oder Deputirter sich irgend ue. etwas an 2 vergeben könnte, wenn er Theilnehmer an einer Zeitung würde. Die Annahme des vorgeschlagenen

Amendements wurde der Preßfreiheit nur eine neue el

2 en. 62 er 57 2 so 2 in dem Repraͤsentativ⸗ ysteme en in England nicht die ausgejeichnetesten Männer, ein Brougham, Franklin, Addison, Sheridan, und jener Canning, dessen Verlust die eiwilisirte Welt so lebhaft bedauert, an der Spitze von Zeitungs Redactionen gestanden? Hinsichtlich Frankreichs nenne ich Ihnen nur einen Namen, der Lon der Vertheidigung der Preßfreiheit unzertrennsich ist, Chateaubriand. Wenn gleich fern von uns, wird seine Stimme doch stets in unserem Andenken fortleben,.“ VNlefe Worte erregten a Beifall in der ganzen Versammlung; die dußerste rechte Seite allein verhielt sich rublg. Der Ba' ron ven Puymaurin hatte einen, dem Amendement Hrn. Terrier de Santans ähnlichen Vorschlag gemacht, nun danach die Pairs oder Deputirten zwar Zeitungs Eigenthümer oder Mitarbeiter, nicht aber ver antwertliche Geschafts uhr er soll⸗ ten sein können. Der Marquis Terrier de Santans schle sich zuletzt diesem Antrage an; dieser wurde indesfen, wenn

nur mit schwacher Stimmen Mehrheit verworfen, und hler⸗ aus der 5te Artikel in folgender Abfassung angenommen.?

„Art. 5. Die verantwortlichen 8. rer, oder einer oder zwel von ihnen, werden fuͤr ihre Person die Redaction des Journals oder der Zeitschrift beaufsichtigen und leiten. Ein Leder der verantwortlichen Geschäftsführer muß die, nach dem Artikel 986 des Civil Coder erforderischen Eigenschaften de= sitzen; er muß Mit Eigenthümer des Unternehmens, minde—= tens mit einer Aerie oder einem Thejle daran fein, und in seinem eigenen und en . en Namen mindestens ein Vier⸗

1 der geleistetsn Eaution 1 ;

Der vote Artikel wurde nach einer unerheblichen Dis- eussion mit einlgen Amendements der Commisston und einem Zusatze des Hrn. Bourdeau in solgender Abfassung ange⸗ nommen.

„Art. 6. Kein Journal und keine Zeitschrift, die durch die Vestimmungen des gegenwartigen Geseßes der autionsleistung unterworfen sind, können herausgegeben werden, wenn K uvor eine Erklärung abgegeben worden ist, welche 1)

itel des Jeurnals oder der Zeltschrift, und die Epochen, mn welchen Ie r Heinen sollen. 2) die JFiamen aller Eigen= thuͤmer, mit Ausnahme der Tommanditairs, deren Woh= nung, so wie den Anthell eines jeden von ihnen an dem Unternehmen; 3) Namen und Wohnung der vzrantworrlichen e,, ) die Versicherung, daß diese Eigenthümer und Geschäftsführer die von dem Gesetze vorgeschricbenen Fähigkeirs⸗ Bedingungen in sich vereinigen; 3) die An abe der Druckerei, in welcher das Journal oder die Zeit schuft edruckt werden soll, enthält. Jedesmal, wo irgend eint e . sel es hinsichtlich des Titels des Journals oder der Bedingungen seines Erscheinens, ses Ss unter

den Eigenthümern nnd, verantwortlichen Geschästefahrern,

vorgeht, muß innerhalb 14 Tagen nach vor gefallener Ver. änderung, davon vor der eompet enten Behörde, auf Betrei= bung der verantwortlichen Geschäftsfflhrer, Anæ eig; gemacht werden. Wo dieses verabsäumt wird, verfallen Lentere in eine Strafe von 5u0 Fr. Ein Journal oder die Zeitschrist in einer andern Druckerei ge druckt werden sollte, als in derjenigen, welche ursprünglich angegeben war. In dem Falle, wo das Unternehmen von einer einzigen Person begründet worden sein sollte, ist der Ei thamer zu gleicher Zeit der verantwortliche . des rare ele g, so a,,, . §. ö des =. 1 . en igen asten de . I . egen ten Falle . Art. 3. Jgemaß einen 2

ist er gehalten, dem hrer zu stellen. Dl; der Cautfons Leistung bder= . ournale sind ebenfalls verbunden, . 26.

. und 5. des ersten Paragraphen des gegenwartigen Arti⸗ fels porgeschtlz bene vor Luge Erklärung abzugeben.“ Der 7te Artikel gab zu gar keinen Rerlamationen An⸗ laß; er lautet, wie folgt: Art. . Jene Erklärungen müsssen mit der Hinter= legung von Belagen begleitet und jedem der Eigentha⸗

in Gleiches geschleht, wenn das

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