1828 / 165 p. 2 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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, Gesetzen angeordnet wird.“

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relch eingefuhrt ist, angehoͤre.

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2

1 daß unter den Anstalten, welche unter dem

mand weder mit der Leitun

sein, wovon er, wenn das Journal in d rtements der Selne, der Seine und 6 2 . und Marne erscheint, soo Fr. und in den übrigen Departements 150 Fr. an direten Steuern entrichtet. Der von der Wittwẽe oder den Erben zu stellende Geschäftsführer überdies die im Artikel gs. des Civil Coder vorgeschrieber dingungen in sich vereinigen. Innerhalb 16 Tagen nach erfolgtem Tode sind die Wittwe oder die Erben gehalten einen Redacteur zu stellen, der, bis dahin, daß der Geschaͤfts⸗ fuͤhrer angenommen worden ist, fuͤr das Journal verant— wortlich bleibt. Die Caution des verstorbenen Eigenthu⸗ mers verbleibt dem Geschäfte.“ . Der 13te Artikel gab zu keiner erheblichen Discussion Anlaß; er un mit . Cemmission in nachstehender Abfassunz angenommen: „Art. 13. Die sowohl den verantwortlichen Unterzeich⸗ nern als dem oder den Verfassern der incriminirten Artikel n . Geldstrafen werden erhoben: 1) von dem Theile der Caution, der den verantwortlichen Unterzeichnern eigen, thuͤmlich gehört, ) von dem Reste der Caution, insofern je= ner Theil unzureichend sein sollte, und zwar, hinsichtlich des eberschusses nr er . den aten Artikel des Ge⸗ etzes vom 9. Jun 1519 festgestellten Regeln.“ r Zu dem 11ten Artikel, welcher von den sonstigen Geld- oder Gefängniß⸗Strafen bei Preßvergehen handelt, hatte Agier ) einen Zusatz in 6 gebracht, wonach es den i in Fällen, die eine Milderung , ten, überlassen bleiben sollte, die Haft nach Gutdünken zu . Dieser Verschlag wurde aber verworfen, und der 14te Artikel am Schlusse der Sitzung in feiner ur sprüngli chen Gestalt er lautet danach, wie folgt; Art. 14. Die, für Preßvergehen mittelst eines Jour— nals oder einer Jui schr it verwirkten Geldstrafen, deren in dem gegenwartigen Gesetze nicht erwähnt wird, durfen nie= mals weniger betragen, als das Doppelte des Minimums, welches von den, auf die Unterdrückung der Preßver gehen

solgenden Tage sollten die Berathungen fortzescht

werden. 2 8 2 . . . SFolgendes sind die im Supplemente zum igen Blatte ö 2 tung erwähnten) beiden ——

Wir Karl, von Gottes Gnaden ꝛc. ꝛc. ** Auf den uns vorgetragenen Bericht: Namen geistlicher Secundair⸗Schulen bekannt sind, sich acht befinden, die sich von dem Zwecke ihrer Stiftung durch die Aufnahme von 5g n enz deren groͤßter Theil sich nicht fuͤr den geist lichen Stand bestimmt, entfernt haben; 33. 2) daß diese acht Anstalten durch Personen geleitet werden, welche zu einer nicht gesetzlich in Frankreich beste⸗ henden Congregation gehoren; j 2 Indem Wir fuͤr die Ausführung der Gesetze des Konig⸗ reichs sorgen wollen, und nachdem Wir die Meinung un⸗ 63 vernommen, haben Wir befohlen und befehlen, wie folgt: j * Erster Artikel. Vom ersten October d. J. an werden die unter dein Namen geistlicher Secundair⸗-Schulen be⸗ kannten Anstalten, welche durch Personen, die einer religiö⸗ sen, nicht gesetzlich bestͤtigten Congregation angehören, ge⸗ leitet werden, und in Aix, Billom, Bordeaux, Dole, Forcal⸗ quier, Montmorillon, Saint⸗Acheul und Sainte⸗Anne⸗d Au⸗ * 6 bestshen, der Leitung der Universität unterwor⸗ en sein. Z3pweiter Artikel. Von demselben Zeitpunkte an soll Nie⸗ noch mit dem Unterrichte in ei⸗ nem der von der Universität abhängigen Erziehungshaͤuser, oder in einer der geistlichen Secundair⸗Schulen bekleidet werden durfen, wenn er nicht schriftlich versichert hat, da er keiner , ation, die nicht gesetzlich in Fran

Dritter Artikel. Unsere Minister⸗ Staats Secretaire sind mit der n ß Verordnung beauftragt, welche in das Gesetz⸗Buͤlletin eingeruͤckt werden soll.

Gegeben in unserm Schlosse St. Cloud, den 16. Junl im Jahre des Heils 1828, und im vierten Unserer Negie— rung. (gez) Karl.

Der Pai 3 ö. w Minist air von Fran e Minister⸗

Staats / Secretair in Departement der Justiz.

8 Graf Portalis.

22

r Agier, dessen Tod wir ge⸗ en e zutht , che

De wn en ie r ri g wire.

nr,

len im Dienste sind, bei Unserem Minister der

W Karl. Gottes Gnaden z. c. .

, , , ,. eistlichen An ; em

3 onsell 8 haben Vit befohlen * 53

pie er,, Die Zahl der Zöglinge der gesstichen Sc. e 3 e er e ich cundair⸗Schulen, welche durch die Verordnu 2

ber 1814 errichtet sind, soll in jeder Diteese der Uebersicht gemäß bestimmt werden, welche in Zelt von drei Monaten, vom heutigen Tage an, Unser Minister⸗Staats- Secret air der geistlichen Angelegenheiten Uns zur Bestäͤtigung vorle⸗

gen wird. 2 ** 4 Diese Uebersicht wird in das Gesetz-Bulletin eingerück, werden, so wie die Veränderungen, welche späterhin in An⸗ trag gebracht werden möchten, und deren Bestätigung Wir Uns 2 falls es noͤthig wird, die erste Vertheilung u medifielren. ͤ 6. n . 222 wird die Zahl der in die geistlichen Secun⸗ dalr⸗ Schulen aufgenommenen Zöglinge nicht 26, 00 uͤber=

uͤberschreiten durfen. ; 2. Dle Zahl dieser Schulen und die Bezeichnung der

. sie ei gf werden sollen, wird von Uns em Gesu

nach d der Erzbischoͤfe und Bischöfe und auf den Vorschlag Unsers

. irs Ministers der geistlichen Angelegenheiten immt werden. 3 j ; * mn gn. Hospite soll in die genannten Sch isge⸗ nommen werden koͤnnen. ; J

Als Hospiten werden die Zöglinge betrachtet, welche nicht

in der Anstalt selbst wohnen und bekoͤstigt werden.

4. Nach dem Alter von 14 Jahren sollen alle Zöglinge, die seit zwei Jahren in die genannten Schulen aufgenom⸗ men sind gehalten sein, geistliche Kleidung zu tragen.

3. Sn öglinge, die sich melden werden, um den Grad eines Baccalaureus zu erhalten, konnen, vor 6 Eintritt in die Priester⸗ Weihen, ein bloßes Speclal⸗Dliplom erhalten, welches , um zu den theologischen Graden zu gelangen; aber es soll gegen ein ordentliches Baccalau— reats⸗Diplom ausgetauscht werden können, nachdem die Zög⸗ linge in die e er⸗Weihen aufgenommen worden sind.

6. Die. eher oder Directoren der geistlichen Secun⸗ Eunice enn iich er.

chöfe werden vor dem J. Oct. en der Vorsteher oder Directoren, die derma⸗

ind, i d eistlichen Angelegenheiten einreichen, damit dieselben Unsere Genehmi⸗ gung erhalten. ; J. Es werden in den geistlichen Serundair⸗Schulen. ie Stipendien, zu hundertfunfzig Franken e jede, ge 355 * . Die Vertheilung dieser achttausend halbe Stipen⸗ dien unter die Diöcesen wird von Uns auf die Vor⸗ stellung Unsers Ministers der geistlichen Angelegenheiten an⸗

, Die Erzblschöfe und di J. die Nam

ordnet werden. Wir werden spaäͤterhin die e der eldung und die Ernennung zu diesen Pensions-Stellen bestimmen.

8. Die geistlichen Secundair⸗- Schulen, in welchen die Anordnungen der gegenwartigen Verfügung unter heutigem Datum nicht ausgefuhrt werden sollten, sollen aufhören, als solche betrachtet zu werden, und treten unter die Leitung der Universitaͤt zuruͤck. ö

3. Unsere Minister Staats- Seeretalre sind, jeder so weit es ihn angeht, mit der Ausfuͤhrung dieser Verordnung. beauftragt, die in das 2 eingerückt werden soll.

Gegeben in Unserem Schlosse zu Saint-Cloud, den 16. 36 im Jahre des Heils i825, und jm vierten Unserer

; . t 1.

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Der Minister 8 ichen zn elegenheiten, ej.) F.

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er wesen nhalt erichts

den n, n. der i vd Beauvals Sr. . ; den Entwurf der (vorstehend mitgetheilten) zweiten Veror⸗ dnung vorgelegt hat: ;

* Nach den Stuͤrmen der Revolution glaubte man die Frankreichs nicht besser, als durch Hälfe der Rellgion zu können und deßhalb stellte 24 2. . täre wieder her; man errichtete, um die durch Verbannung und n zie fen Diener der Kirche zu ersetzen, gelst= ulen und fuchte die Junglinge, welche

als Cönigl Procurator und Ehren-Präsident am Gerichtsbofe

ju Niort stand.