1828 / 166 p. 2 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

des peinlichen Gesetbuches vorhergesehenen Fällen koͤnnen die Gerichtshöͤfe, abgesehen von den Bestimmungen des Art. 19 des Gesetzes vom 9. Juni is19, nach Maaßgabe der Schwere des Vergehens, die Suspendirung des rn en ele oder der Zeitschrift fur eine Zeit verfügen, welch- nicht lan⸗ ger als zwei Monate, und nicht geringer als 19 Tage sein darf. Wahrend dieser Zeit bleibt die Caution bel der Eon— signations⸗Kasse in Verwahrsam, und darf keine andere Be⸗ stimmung erhalten.“ . ;

Der 169te Artikel wurde mit einem Zusatz⸗ Paragraph der Commission ohne eine erhebliche Discussion in folgender Abfassung angenommen: 9 8 .

Art. 15. In Prozessen, welche ehrenrüͤhrige Verläum— dungen zum Gegenstande haben, duͤrfen, sobald die Gerichts⸗ höfe, dem Inhalte des 6asten Artikels der Charte gemäß,

rordnen, daß die Verhandlung bei verschlossenen Thuͤren tatt finden solle, die Journale bei 2000 Fr. Strafe, weder die Thatsachen der Verlaumdung bekannt machen, noch einen Auszug der Promemorias oder sonstigen Schriften geben, worin dieselben enthalten sind. In allen Civil⸗ und Erimi— nal⸗Prozessen, die bei verschlossenen Thären geführt werden, durfen sie (die Zeitungen) bei gleicher Strafe nur den Ur theils spruch publiciren

Der i7te Artikel erlitt eine unbedeutende Aenderung urch die Annahme eines Amendements des Hrn. Jacquinot de Pampelune; Folgendes ist sein Inhalt:

Art. 17. Wenn, nach dem letzten Paragraphen des

Artilal⸗ BV. des Gesezes vom 17. Mal 1819, die Gerichts, höͤfe, in Betreff der dem Prozesse fremden verlaumderischen Thatsachen, dem (offentlichen Ministerium oder den Esvil, artheien eine Einschreitung vorbehalten haben, so durfen die Zeitungen, bei derselben Strafe, weder jene Tharfachen bekannt machen, noch einen Auszug aus den Veschwerde⸗ Schriften geben, worin dieselben enthalten sind.“ Bevor die Kammer sich hierauf mit dem 15ten und wahrscheinlich letzten Artikel des Gesetzes beschäftigte, be— . der Praͤsident, daß zu dem 17ten noch verschiedene

usatz Bestimmungen in Antrag gebracht worden seien. In er ersten verlangte der Vicomte von Cabon lane, daß die ü gn gehalten sein sollten, die Reden der Deputlkten, ald diese es verlangen, ausfuhrlich, jedoch gegen Entrichtunz

der Insertions⸗ Gebühren, aufzunehmen. als,“ äußerte der seiße, berarhichia gen hir unter dem größten Ger dusch, unt. ich hätte ihnen, wie z. B. eben jetzt, die schönsten Singe

von der Welt sagen koͤnnen, ohne daß Sie ein Wort davon verstanden härten.“ (Während des halbstündigen Vortrags des Redners hatte nämlich, wie bel langweiligen Schauspie⸗ len, eine allgemeine Converfation statt gefunden.) Hr Pe tou aͤußerte scherzhafterweise, daß er dem Antrage des * V. Laboulaye beitrete, unter der Bedingung, daß die Depu— tirten die doppelte Gebühren, Taxe entrichteten. Der Vor⸗ schlag wurde natürlich verworfen. Jetzt kam die Nelhe an den schon seit lange vorbereiteten Antrag, die Preß⸗Ver⸗ gehen auf's neue den Geschwornen Gerichten zu überweifen; derselbe rührt von den Herren Devanr, Mächtn, v. Cormenin und v. Corcelles her. Letzterer entwickelte die Proposition und führte zu Gunsten derselben alle die Gründe an, welch in der Deputirten Kammer schon fo oft dafür geltend gemacht worden sind, und die sich sammtlich auf die einfache Behaup⸗ tung zurückführen lassen, daß eine strenge Unpartheilichkeit nur von den Geschwornen⸗ Gerichten zu erwarten fel. Hr. Am at widersetzte sich dem Anttage schon deshalb, well in dle= sem Augenbliche nicht von der Preffe im Allgemeinen, sondern nur on der periodischen Presse die NRede sei im Uebrigen, fo sei die urr, ihrem Wesen nach, nur dazu berufen, ber Thatsachen zu intscheiden, and daher ju Erkenntnissen in Angelegenheiten der Presse, wo es immer mehr oder weniger auf die Aus- legung einer Absicht ankomme, nicht geelgnet. Hr. v. Eor, men n ö einige sehr lichtvolle und ausführliche Betrach,; zungen über diesen Gegenstand an. Er machte zuvörderst dar auf aufmerksam, wie die Preß Vergehen fruͤher mit ju den Verbrechen gerechnet und mit Leibesstrafen veiegt worden wären. Jene Vergehen gehörten nach dem gemeinen Nechte ohne allen Zweifel vor die Geschwornen- Gerichte, und daß man sie den Zuchtpolljei⸗Gerichten überwiesen habe, wär‘ . eigentlich eine Ausnahme von der Reel die Preß⸗ ergehen wären Meinungs-Vergehen, wie die Geschwörnen unnnga⸗Maänner wären; unter allen Vergehen wären un bestreltbar die der Presse die eigenwill sten, unbestimmtesten und verschiedenartigsten, und es wäre vnach wesentlich, daß sie auch durch Männer entschieden wärden, die ihnen gli⸗ chen, und die, wie jene, wechselten; die Richter entschieden immer nur nach dem Büchstaben des Geseißes, die Geschwor, nen nach dem Geiste desseiben; man hab? 2 daß die

Jury in Frankreich noch nicht, wie in England, , sei;⸗ hieraus gehe aber noch keinesweges hervor, daß die Einrich⸗ tung dem Lande nicht zusage; „und wie koͤnnte“, fragte der Redner, „dieselbe sich auch bel uns einbürgern, wenn wir sie nicht allgemein annehmen? Herr von Cormenin widersetzte sich hierauf dem fruͤher . Vorschlage, für die Preß-Vergehen elne besondere Jury niederzufetzen. Er untersuchte hierauf die Gesetze über die Seschwornen⸗ Gerichte, so wie die Art der Anfertigung der Geschwornen Listen; seine Rede schien einen großen Eindruck auf die Versammlung zu

folgenden Tage sollte die Diseussion uber diesen Gegenstand fortgesetzt werden sammlung an, daß Herr Gautier an diesem Tage den Com⸗ missions⸗ Bericht uͤber das Ausgabe⸗Budget abstatten werde Paris, 19. Juni. Der Herzog von Caraman ist vor—

ser zu beurlauben. Man versichert indessen, daß er bis zur

moreney, dessen Abreise nahe bevorsteht, in Wien verbleiben werde. ;

v : wie zu er⸗ warten war, sehr lebhaft über die, in 8 der Secun⸗

ver schiedenartigen Ansichten kurz zusammenzufassen. „Die von uns mitgetheilten Verordnungen“ t die Gaz. de Fr. .

Kinder in der Religlon des Staats eg wurden, und hofftet, es zu können, als ihr die Tempel, die Moscheen, die Synagogen in der Hauptstadt geöffnet sahet. Ihr waret im IJerthum. Weil euer Glaube der des Staats und des größten Thells der Franzosen ist, ist den Prlestern, denen ihr die Erziehung eurer Kinder anvertraut habt, nicht erlaubt, mit dieser fortzufahren, wenn sie nicht einen Schwur uber ihren n, , . 2 Herr Benj. Con= stant hat es so gewollt, er gehort einer andern Religlon an, als ihr, er zleht die verheiratheten Professoren den Celibatalrs vor, er ist Feind aller Monopole; aber er schäͤtzt trefflich die Freiheiten zurer Kirche, und ihr könnt keinen bessern Ordner eures Glaubens und des Erziehungs-Systems eurer Rinder wählen. Die Verordnungen, mit denen man seit funffjehn Tagen die Freunde des Königthums und der Religion bedrohte, stehen endlich im 3 triumphirt die Nevolutlon! mit tiefer Berrüabniß schreiben wir diefe Zeilen. Alle Verantwortlichkelt dieser Maaßregeln fällt auf die Mi nister, die sie unterzeichnet haben. 6 Verantwortiichteit ist schwer für Beide, sie ist es doppelt fuͤr den einen, dessen geheiligter Charakter allein eine erhabeng Hand gegen das Wohl der Staats- Religlon sichet machen konnte: ein VBischof schlug dem Könige vor, über die Interessen der Bischsse ju bestimmen, wie konnte Mißtrauen in der Seele der Ehristen entstehen 7 der Geist der Revolution hat dsese Veordnungen

sie carakterisiren: der Zerstoͤrungsgeist und die Tyr Noch heftiger außert sich die Quotidienne in einem Ar⸗ tikel, den sie „Verfolgung der katholischen Kirchen“ über

schrelbt. „Endlich“ lrust sie aus) ist das Gewebe so vieler In⸗

machen und wurde mit vielem Beifalle aufgenommen. Am

ugleich kuͤndigte der Präͤsident der Ver⸗

gestern nach Wilen abgereist, um sich bei Sr. Maj. dem Kai- Ankunft seines Nachfolgers, des Herzogs von Laval⸗ Mont

entrissen, man erkennt ihn an den beiden Ren. die