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zur AleQsge meinen preußischen Staats- Zeitung Rr. 171.
det; ihre Maaßregeln, durch die sie sich behaupte und ver⸗ größere, häufen chirnyf auf den Brltischen Namen: ihre 3. terung und Polltik sei auf Unwissenheit und Ungerech—⸗ tigkelt begründet und durch
y reer, daß sie nicht allein die wohlthätigen BVeschraͤn⸗
vernünftigen Freiheit überhaupt entgegen zu — * 2 ist — von der andern Seite zu läug— nen, daß ein möglichst ausgebreiteter Handel vom ersten Ve⸗, ginn als nothwendiger Zweck der Gesꝛllschaft angesehen wan
ae deshalb gestistet ward, um mit ent
en und den Anmaßungen, der damals bedeutendsten unter den Europaäischen Mächten, — mit Ost⸗ Indlen zu treiben ortugal, Schranken zu setzen.
1 welche die Geselsschaft sich zu ruͤsten hatte; denn ein, ee ce, die fünf i
den Gewinn sich zujneignen, sondern auch manchen Neben; zu lassen, weil sie sonst in dem feindlichen Zustande, in welchen nes versetzt fand, sich nicht nde haben behaupten können. Da ihre Gegner Land und seste Plätze in Indlen gzewpnnen harten, so war auch sie geiwun— Jen, hach dem Desitz hnlicher zu streben, und was konnte ihr anders zur Erreichung dieses Zweckes die Mittel verleihen, als In äusschließ licher. Handel „Herr Milf verfällt zwar auf einen andern Ausweg. Er sagk, daß einige Kriegsschiffe mit wenigen Seefoldaten Sem nnnt, welche die Regierung der Heel hf bewilligt haͤtte, ihr mehr genükt haben würden, als alle ihre eignen Anstren—⸗ gungen. Wir aber hatten sie, kann man ihm antworten, ohne Festungen ohne Ha ortuglesen und So ll⸗nder solche hatten, elne Flotte von legs schiffen im Indischen Qeean erhalten konnen? Sei nun dies aber, wie es wolle: die Regierung nahm es einmal nicht auf sich, die Sesellschast in udien, Schutz zu verleihen und so muhte diese felbst, die ihe nöthige Unterstätzung aus ihren Peiolleglen ju schöͤpfen suchen
Im Jahre 1624 rei eine 2 ein, daß hw verstattet werden möchte, äber ihre genen Beamten nach Kriegsrecht zu entschelden. Darü⸗ ber spelcht Sr. Mil in folgenden hattsn Ausdtücken: Es
zar nicht den Anschein, daß irgend ein druckendes Ver hältniß zu diesem Gesuch Veranlassung geworden sei, oder daß das 2 des Parlaments, vermöge dessen es elne undeschrankte Gewalt über Leben und Verinsgen der Bur⸗ ger auf die Gesellschaft aberkrug, als nothwend ige Magßre= zel habe erachtet werden Eonnen.““ Dennoch läßt sich wäh— rend eines Zeitraumes von 43 Jahren nur eln eins gzs Bei, splel aufwessen, wo die ses Vörrecht wirklich, gemhbraucht wurde. In den dbrigen Fällen bewährte die Anwendung des Rechts nur die Schnelligkeit oder vielmehr die Nothwendig⸗
kannten Gegenden Verkehr anzuknüp.⸗
fen und Ankerplaͤtze, so wie die
te die Gesellschaft bei der Kron
keit, mit welcher die Gesellschaft verfahren hatte. Wieder ein neues Privllegium war das der ö e Vo
1563 gegebene Recht der Admirals Juri dietisn oder di
macht, äber die Schiffe der Schlei haͤndler nach ei Gutachten, doch mit orbehalt einer nn, * kr ,,
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als daß die Gesellschaft eine e, wr r g.
Eine einzige Thatsache, durch welche die Societät in Ansehung der Rechtlichkeit ihres Verfahrens beschuldigt wer⸗
einer Privat⸗Person wurde, wie 42 er, e,.
ehlgriffe. Wir glaubten sie bemerken zu mussen, da seine Schrift die ein⸗ ic , e,. . des Britischen Indiens 9. und/ 56 e
wen und lassen.
welche . von dem Ralsonnement des Herrn Mi