1828 / 201 p. 7 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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vollmaͤchtigte Minlller 30 außerordentliche Gesandte von

Solumbilen hatte Mexiko verlassen, nachdem der wichtige Zweck seiner Sendung erfüllt worden war. Die Unlons?, Bundmiß⸗ und Confsderations, Traktate, welche in Panama zwischen den Bevolmächtigten der Republiken abgeschlossen worden sind, wurden der Kammer der Neprasentanten zuge⸗ sandt, und der Präsident äußert die Hoffnung, daß der Kon— greß sobald als möalich eine Angelegenheit zu Ende bringen wurde, welche die Aufmerksamkeit der ganzen Welt auf sich gejogen hatte. —— der Finanzen und der durch den veränderten Tarif verringerten Staats⸗-Einnahme, sagte er, daß, wenn die Regierung sich bisher angestrengt habe, ihre Verdindlichkelten, o wir es die National- Ehrg erfordere, ge⸗ gen ihre fremden Gläubiger mit Treue und Panktlichkeit zu erfüllen, so sey von jetzt an ganz bestimmt ein volles Ne, suitat ihres Eifers und ihrer Thaͤtigkeit zu erwarten. . Süd ⸗Amerika.

Folgendes ist der Auszug aus einem Schreiben, datirt Bucatomango vom 6. Mai: General Bolivar war am 25. April zu Bucaromango, 18 Meilen von Ocana, woselbst er von General Sucre aus La Paz vom 15. Januar Depe— schen erhielt, in denen die vollstandige Unterdruͤckung der Empörung in Volwia angezeigt und der Patriotismus der Bolivier, von welchen kein einziger sich mit den Empoörern verbunden hatte, gelobt wurde. Obgleich die Peruanische Regierung sehr tief in die Sache verwickelt war, so beschloß General Sucre dennoch seine gerechte Rache aufzugeben und Maaßregeln zu vermeiden, welche beide Republiken in einen den Interessen und dem emporsteigenden Gluͤcke belder Na— tionen gefährlichen Krieg gestürzt haben wurde. Er wurde um so mehr zur Nachsicht bewogen, da die Peruanische Re 2. endlich, vogleich spät ihre Zustimmung zur Einschif⸗/

5 der Columbi nach Guayaquil bestimmten Division zu Arieg gegeben hatte. Nach Gughaquil begtebt sich dies:

eeres Abtheilung auf Befehl des Defrelers, welcher zu dem; Alben Zeit das 1chuldige Voltigeur-Batalllon, die Urhcher des Aufruhrs aufgelöst hat, von denen 83 in dem erfolg⸗ ten Treffen erödtzt und eben so viel verwundet wor den sind. Jie Zurücknahme der Columbischen Du, Jen aus Qollpbla ist eine neue Widerlegung der vselen über der Defreiers Ehrgeiz nud Herrschfucht n En, tapa. verbreiteten Verlaumdungen. Er hat bem Lande Unabhängigkeit verliehen. Er laßt es seiner Freihelt unter solchen Einrichtungen genießen, welche darauf bere

—— zu * indem sie ihm Ordnung und Festig

verleiben. Die Convention zu Ocana hat endtsch! b‘, imm, daß ein Central System ln der Regierung Statt st . vj 9 9 Statt sin⸗

el, mit kleinen Provinzial Versammlungen in jedem Bezirke, um die innere Staats Verwaltung zu regul ĩ deni zu diefe Welse zal, dir wichtig Men en, fin, das Bestehen der Rena li und die n für des Befreiers als Pr. denten des Irelstaates n enste Ae Wise Schr ften sant hoer ger te, echt wird.

—— Friedens abertragen word s den t halt nenen inan; Cint chungen und die erhoht 6 Durch die man dem neuen Minlster Tanco verdankt 1 . lee. so sehr vermehrt worden, daß alle Civil⸗ und ah dien Gn abnn von Neu. Grana, nnd Venta n in litair⸗ Beamten kommen haben, was seit vielen 83 6 war. Der m Hegels engt mn micht zeschehn keit und Klugheit und * 1 ö ebenfalls viel Festig⸗ tung seiner Pflichten dem Land zamne strenge Beobach, lin rd dat e e ene 32 mn eingeflößt. reichen Mißbrauche Jeder Arth can un, um dle zahl= heit, mit welcher man sie wöh ch durch dis Üngesttraft⸗ men lleß, in den verschiedenen D Jahre zuneh⸗ haben, auszurotten; und aus assen The b gehen die besten Nachrichten ein. en, der Republit hemmen und zum Verhor nach Bogota 1j gefangen ge—⸗ Auch seine Mitschuldigen, gegen welche echt worden.

die Untersuchung anstellen wird, sind 22 2 Se nn Inland. Der lin. Folgendes sind die Artikel d

cer Theile die es Blatts angejelgt word?! n im ant, Stucke der Gesez, Sammlung enthaltenen, * * . zn Nie. Janeiro abgeschlossenen Sreundschast ** fahrte und Handels- Vertrags mit Brasilien: z hif⸗ rt. 1. Es soll beständiger Friede und aft seyn zmwischen Jbren Majestiten dem Konige vo und dem Kasser von Brasillen, Ihren Erben —— dachfolgern, und zwischen Ihren Unterthanen aller Gebiet: ohne Ausnahm; der Person Und des Orts.

ewige Freund

chnet sind, de *

Art. 2. Die Unterthanen elner jeden der hohen con— tra Jirenden Mächte sollen, obwohl den unter⸗ worfen, fuͤr ihre Personen und Güter im ganzen Um. fange der Gebiete der anderen Macht derselben Rechte, Vorrechte, Begünstigungen und Vefreinngen genießen, welch. den Unterthanen der begunstigtesten Nationen zugestanden worden sind, oder werden möchten. Sie können weder will= küͤhrlichen Haussuchungen und Nachsorschungen, 23 irgend einer Prufung und Untersuchung ihrer Buͤcher oder Paplere, unter welchem Vorwande es auch sey, unterworfen werden. Im Falle des Verraths, des Schleichhandels oder anderer strafbaren Vergehen, deren die respectiven Landesgesetze er⸗ wähnen, därfen Haussuchungen und Nachferschungen, so wie Prüfungen und Untersuchungen der Bücher und Pa— piere nur unter dem Beistande der competenten Behörde und in Gegenwart des Consuls der Natien, welcher der beschul⸗ digte Thell angehört, des Vice-Consuls oder seiner Substi= R daß dergleichen an dem Orte vorhanden ind, Statt finden. z

Art. 3. Im Fall eines Mißverständnisses oder Druches zwischen beiden Mächten (den Gott nie zulassen wolle!) wel⸗ cher Fall nur nach Zurückberufung oder Abreise der gegen seitigen diplomatischen Agenten als wirklich eingetreten anzusehen seyn wird, sollen die Unterthanen elner jeden der hehen contrahirenden Mächte, die in den DesttzunU gen der Andern wohnen, zur Besorgung ihrer Angelegenhel= ten daselbst verbleiben durfen, ohne auf irgend eine Weise behelligt zu werden, so lange sie fortfahren sich ruhig zu ver⸗ halten, und sich keine Uebertretungen der Gesetze zu erlauben. Sollten sie jedoch durch ihr Betragen sich verdächtig machen, so werden sie aufgefordert werden, das Land zu verlassen, und es wird ihnen eine Frist, sich mit ihrem Eigenthume zu entfernen, bestimmt werden, welche nicht über s Monate ausgedehnt zu werden braucht,

Art. 4. Die, in den Staaten der einen von beiden contrahtrenden Mächten der Verhrechen des Hochverraths, der Felonie, der Versertigung falscher Muͤnze, oder des die⸗ selbe vertretenden Papiers angeklagten Individuen sollen in den Staaten der andern Macht keinen Schutz erhalten, son⸗ dern vielmehr auf Ansuchen des respeetiwen Gouvernements fofort daraus weggewlesen werden. Die Individuen, welche aus dem Land- oder Seedlenste der einen der hohen contra⸗ hirenden Mächte entweichen, sollen in den Staaten der An⸗ rn nicht aufgenommen, sondern auf Reelamation der re— 1 n Confular⸗Agenten verhaftet und ausgeliefert werden. Art. 3. Dle diplomatischen und Consular- Agenten jeden der hohen contrahirenden Mächte, sollen nach V niß ihres Ranges in den Staaten der andern Macht der sel⸗ ben Begünstigungen, Ehren, Vorrechte, Immunitäten und Befreiungen von Rechten und Lasten genießen, welche den Agenten der beguͤnstigtesten Nation zugestanden sind, oder noch zugestanden werden möchten. Es versteht sich, daß die Consular-Agenten nicht ohne vorgängige Genehmigung des Souverains fuͤr dessen Staaten sie ernannt sind, in Aus⸗ übung ihrer Funktionen treten können.

Art. 6. Es soll zwischen den resp. Unterthanen der bei⸗ den hoben contrahlrenden Machte, gegenseitige Freiheit der Schifffahrt und des Handels, sowohl mittelst Preussischer als mittelst Brasillscher Schiffe, in allen Häsen, Baien, Buchten, Ankerplätzen, Stäbten und Gebieten der hohen contrahirenden Machte Statt finden. Ausgenommen hier⸗ von sind jedoch die den beiden respectiven Kronen vorhehal⸗ tenen Handels Artikel, so wie die Kuͤsten⸗ Fahrt und der Kusten⸗Handel.

Art. 7. Die Schiffe der Unterthanen einer jeden der hohen contrahirenden Machte, welche in die Häfen oder Ankerpläͤtze der andern einlaufen oder aus denselben auslaufen, sollen keine andere oder höhere Abgaben und Lasten, welcher Art auch immer sie sein mögen, unterworfen 3 als denjenigen, welche den Schiffen der begünstigtesten Nation bei ihrem Einlaufen in diese Häfen und erplätze oder beim Aus lau⸗ fen aus denselben gegenwärtig auferlegt sind, oder kuͤnftig etwa auferlegt werden möchten. 2.

Art. 8. Alle Erzeugnisse Waaren und Artikel jedweder Art, welche der Produktion, Manufactur und Industrie der Unterthanen und Gebiete einer der hohen contrahlren— den Mächte angehören, und auf directem oder indir ectem Wege aus den Staaten dieser Macht in die Staaten der an dern, sowohl auf Preußischen als auch auf Brasillschen Schif⸗

en eingeführt werden, sollen einzig nur dieselden Abgaden 2 welche die Unterthanen der begünstigtesten Nation in Gemäßheit des allgemeinen Zoll-Tarifs entrichten, oder künftig entrichten werden.

Man ist uͤberein gekommen, daß wenn von der begün⸗