1828 / 205 p. 2 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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ken habe; 3) fur die . darum:

**. trachtete, ihre Gränzen zu uͤberschreiten

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der Burger, Töniglichen Khlen muͤsse. Redner fort,

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der Konig

verdan⸗ angig sey, 4) fur die

iger Staat seyn solle; ) für den Thron eine Nechte Gott und seinem Degen

oder fich Päpstliche Bullen ausdtangen lassen

Rechtspflege darum: ob alle Gerechtigkeit vom ausgehe oder ob die geistliche Gerichts darkeit sich Eingrisse ir. erlauben dürfe; 3) für die gesammte Gallikamsche Geistlich⸗ keit darum: ob man sie in Schutz nehmen, ? sie Rom

und seinen Legaten blos niedere Geistlichkeit ihrem dem Despotismus ei andelte sich mit einem un ung des ge— en Civilstandes vor der geistlichen Autorität, die beständig Dies, meine zerren, ist der heilige, volksthümliche, monarchische, billige und wohlthätige Ie srun⸗ der gedachten nrionen; diese haben feitdem allerdings eine große Ausdehnung erlitten; warum aber? weil die Mißbraäuche sich in gleie Maaße ausgedehnt hatten, weil es kein keine Macht gab, die Geistlichkeit nicht an sich zu reißen gesucht 2 Früher wurden diese Appellattonen sammtlich und ohne Un—

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terschied des Gegenstandes, den sie betrafen, vor die Patla—⸗ lamente g welch mit der Vem ligung des Koͤnigs vt R * cht Th . z en, v. aber die

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die Kirche zu beschüͤtzen, usurpirte er Rechte, die er hatte achten sollen, bemächtigte sich des Kirchenstaates, wie der Person des Papstes, wollte den Concilien Gewalt anthun und erbitterte dadurch die Gemüther. Jetzt war nicht mehr von der Freiheit, sondern nur noch von der Knechtschaft der Kirche die Rede. Statt sich darauf zu beschränken, die geist⸗ liche Gewalt mit fester Hand in den ihr angewiesenen Grän zen zu halten, wie solches Karl N. thut und sein Ministe⸗ rium thun wird, erlaubte er sich selbst Eingriffe in die Rechte derselben, und wie die Verletzung eines Rechtes immer das Gefühl desselben erweckt, so wurde der Gang der Regierung bald durch die ihm von der Kirche in den Weg gelegten Hindernisse gehemmt. Napoleon, bestuͤrjt uͤber die Schwie⸗ rigkeiten, die er sich selbst zugezogen hatte, erließ zuletzt im Jahre 1813 ein Decret, wodurch die gedachten Appellationen wieder den Königlichen Gerichtshöfen überwiesen wur⸗ den. Dieses Decret wurde aber im folgenden Jahre wieder aufgehoben, und dagegen jene Appellationen aufs Neue an den Staats-Rath verwiesen. Man will dieser

Vorkehrung dadurch das Wort reden, daß man behauptet,

die Oeffentlichkeit der Verhandlungen biete Nachtheile fuͤr dieselben dar. Und doch dachte früher Niemand an eine solche Gefahr, obgleich die Oeffentlichkeit eben nicht zu dem Wesen der damaligen Regierung gehörte. Warum fürchtet man sie denn heute, wo diese Oeffentlichkeit mit zu dem Staatsrechte der Franzosen gehört, und sogar in dem Geiste des Evangeliums liegt; denn die Kirche, in der Reinheit ihres Ursprungs, empfiehlt selbst die Oeffentlichkeit bei der Unterdrückung der Mißbräuche ihrer Diener. Wenn mein Gedaächtniß mir treu ist, so sagt Einer der Apostel: peccau-= tes presbyteros coram ommihus argue, ut et cacteri timo— rem habeant. Sundigt ein Priester, so beschuldigt ihn vor dem ganzen Volke, coram omnibus; warum? des Beispiels wegen, damit die Uebrigen durch die Furcht zurückgehalten werden. Ist es daher nicht in der That seltsam, daß heutiges Tages die Kircht allein die Unverletzlichkeit und Ungestrafthett fuͤr Diejenigen ihrer Diener in Anspruch nimmt, welche sich Miß⸗ brauche, Vergehen oder Verbrechen zu Schulden kommen lassen? daß man uber sie den Römischen . oder einen andern Schleier werfen will? Man will dies Verfahren dadurch

weres, Luigi.

dient zu chte Napoleon damit zu begnügen, den Staat und

Gleichwohl giebt es keinen Punkt, wo die Ehre des Burgers

ie orte,

entschuldigen, daß man sagt, es sey nicht die Schuld der Religion, wenn einige ihrer Diener sich ihres Berufes un⸗ werth zeigen. Welch ein Schluß, und wo findet sich etwas dem Aehnliches in den uͤbrigen Ständen? Wird das Heer dadurch entehrt, daß ein Soldat durch ein kriegsrechtliches Erkenntniß als ein feiger Deserteur bestraft wird? Schändet es den Advokatenstand, wenn man Einem seiner Mitglieder einen Fehler, sey es auch nur einen Mangel an Zartgefühl, vorzuwerfen hat? Die Kirche kann keine Ausnahme machen, und kein Priester darf die Ungestraftheit fuͤr Verbrechen ver⸗ langen, wie soiche leider oft nur zu augenscheinlich bei uns un= gen ert geblieben sind.“ (Lauter Beifall.) Nachdem der Redner noch die andern Einwendungen widerlegt hatte, welche gegen die Ueberweisung der mehrerwähnten Appella— tionen an die Königlichen Gerichtshoöͤfe vorgebracht worden sind, namentlich die Verschiedenheit der Gerichtsbarkeiten und der Territorial / Circumsceriptionen, schloß derselbe in fol⸗ gender Art: „Grade die Beispiele, die man angeführt hat, um das Unangemessene des Forums der Königlichen Ge— richtshoͤfe zu beweisen, lassen mich die Wahl desselben am meisten wuͤnschen. In der That, wenn ein Bischof in einer geistlichen Verordnung alle seine Befugnisse überschrei⸗ tet, die bestehenden Gesetze angreift, und sich gegen die Ver⸗ fügungen der Regierung, denen er sowohl durch sein Bei—⸗ splel, als durch seine Lehren, Gehorsam schuldig st, auflehnt, so begeht er ein Vergehen, uͤber welches die Tribunäle al⸗ lein 3 sind. Wollt Ihr ihn dagegen an den Staats. Rath verweisen? der Inculpat ist früher da, als Ihrer findet daselbst Andere seines Gleichen, und was die Folge davon ist, laßt sich leicht ermessen. Um jetzt von den Be⸗ druͤckungen der niederen Geistlichkeit durch ihre Vorgesetzten zu sprechen: ist es nicht wahr, daß oftmals Geistlichen mit der Suspendirung von ihrem Amte gedroht worden ist, wenn sie es wagen sollten, den profanen Weg der Appellation ein⸗ zuschlagen? Dies ist eine Folge der Rechtspflege bei ver⸗ schlossenen Thuͤren; vor den Gerichtshöfen wurde man sich so etwas nicht erlaubt haben. Noch berufen sich die Gegner dieser letztern auf etwanige Mißbräuche in den Predigten.

mehr im Splele wäre als hier. Gerade weil

le er von der Kanjel herad verkündigt nur um o mehr Gewicht; greift er daher den guten Ruf eines sei⸗ ner Pfarrkinder an, ist es dann nicht Sache der Tribunale die Ehre des Beleidigten zu rächen und der Genugthunng dieselbe Oeffentlichkeit zu geben, womit die Beleidigung er⸗ folgte? Soll der Gekränkte erst, von der äußersten Gränze

des Reiches, den Staats- Rath um Gerechtigkeit anflehen,

und zwar in einem Pallaste, wo der Bischof Zutritt, der be⸗ schimpfte Burger aber keinen hat und wo sein Loos von einem Berichte und einer insgeheim motivirten Entscheidung abhaͤngt? Mein, dies ist nicht die Gerechtigkeit des Fuͤrsten. Anhaitender Beifall. Bemerken sie übrigens, m. Y., wie die Geistlichkeit sich selbst erniedrigt, um ein eit les Privile⸗ gium zu erringen. Damit ein Prlester von seiner beleidigten Gegenpart nicht belangt werden könne, reihet sie sich unter ] die Beamten der Regierung und begiebt sich ihres heiligen Berufs. Der Bischof ist jetzt kein Gottesgesendeter mehr, welcher Rellgion und Sittlichkeit verbreiten und die Men—⸗ schen unterrichten soll; er ist nichts als ein Agent der Re⸗ gierung. Lassen Sie uns daher, meine Herren, zu gesunderen Grundsätzen zurückkehren und die Nothwendigkeit erkennen, daß das Geistliche vom Weltlichen auf immer streng geschie—= den bleibe, daß der Priester, in seinem Heiligthume unver⸗ letzlich, wie jeder andere Franjose der gewöhnlichen Gerichtsbarkelt unterworfen werde, sobald er dasselbe ver⸗ läßt, die öffentliche Ordnung stört, den Gesetzen Hohn bie⸗ tet, die Stimme der Regierüng verkennt, den Bürger belei⸗ digt, oder das Recht irgend eines Dritten verletzt. Forum el' jus! Dies, m. H, ist die Theorie der Appellationen bei Mißbräuchen der Geistlichkeit.“ Ungeachtet der großen Er müdung, die sich seit einigen Tagen in der Kammer zeigt, wurde diese Rede, welche, wenn gleich völlig imprevisiet, doch kaum 19 Minuten dauerte, von der Versammlung mit dem lebhaftesten Jnteresse aufgenemmen und durch mehr⸗ maligen Beifall unterbrochen; die Vitt schrift, welche ju der⸗ seiben Anlaß gegeben hatte, wurde fast einstimmig dem Großsiegelbewahrer aberwiesen. Am Schlusse der Sitzung stactete noch Herr J. Lef ab vre den Commüssions, Vericht äber den Gesetz Entwurf ab, wodurch der Platz Ludwig⸗ XVI. und die Eiysgischen Felder der Stadt Paris abgetr⸗- ten werden sollen, und stimmte fur die Annahme 1 indem er jedoch zugleich den Wunsch zu erkennen gab,