1828 / 225 p. 5 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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zur AllÜlge meinen Preußischen Staats 3eitung Nr. 225.

d. J. sah man in Lissabon die sich so m. Königreichs sich installiren, die nur eine Versammlung von Gesellen jener

Am 23.

man damit an, sogleich die Frage in Verschlad zu bringen?: Hob die Krone . 3 Ableben Sr. Majestät des Königs Johanns VI. auf seinen ältesten Sohn, den Kaiser von Brasilien und Kronprinzen von Pertugal, oder auf fei, nen jüngsten Sohn, den Infanten Dom Miguel, überge= hen ö Auf diesen Vorschlag folgte die Ablesung SEAiner erbärmlichen und hinterlistigen Anrede fuͤr die Rach' folge Rechte Sr. Hoheit auf jene Krone und wider die des Katsers unsers Durchlauchtigen Herrn, den man sich unterfing, als einen ausländischen Fuͤrsten vorzustellen, wel Her seines Erstgeburtsrechtes durch seine Gelangung auf den Thron von Brasilien vor dem Tode seines Vaters verlustig eworden seny. **. ? In ** Gerichte der Ungerechtigkeit und der Usur⸗ pation erhob niemand die Stimme für die Sache der Legiti, mität, die die Sache Sr. Maj. des Kaisers von Brasillen und Königs von Portugal ist. Diese ehrenvolle Vertheidi⸗ Zung gebuhrte von Rechtswegen dem Procurator der Krone; allein er wurde nicht eingeladen, dieses ehrenvolle Amt zu verrichten, was beweiset, daß er nicht unter den Schuldge— sellen gewesen.

Die Einstimmigkeit war demnach unter den Verschwo— renen die sich mit dem, ihnen nicht justehenden Titel der dre Stände schmückeen, le groß, daß sie in dersesten Sin

ng die Frage hätten entscheiden können; allein um der Fe e, und allen Nationen in beiden Welten desto mehr ju imponiren, zogen sie es vor, es erst nach einer illu⸗ sorischen Berathschlägung von mehreren Tagen zu thun, und legten wirklich am S. Juni dem Haupte der, in Lissa= bon eingeführten illegitimen Regierung das Ergebniß ihres gehässigen Anschlages, d. b. ihre verbrecherischen und ein stimmigen Wunsche für die Usurpatlon, die sie zu sanetio⸗ nir en 1 worden waren, vor; welche auch leider! am 1. Juli d. J. in Lissabon zur —— kam, einem Tage, dessen Gedächtniß stets beweinenswerth in den Jahr, büchern Portugals bleiben wird, durch die unheilvollen Folgen, welche dieses schlimme Ereigniß unfehlbar herbeifüh⸗;

ren wird. Betrogen in unsrer Erwartung, finden wir uns jetzt

er gebieterischen und schmerzlichen Nothwendigkent, 1 nnen beider Hemisphären die ganze Treusosig. keit der oberwähnten Handlungen, so wie die Falschheit der Gründe aufsudecken, welche wider die unbestreirbaren und anerkannten Rechte unsces Durch. Herrn, des Kaifers von Brasililen und Kronprinjen von Portugal, auf die Krone diefes Königreiches imm ugenblicke des Ablebens des Königs seines Vaters, vorgebracht worden.

Wir wisfen fund alle Dtaatsrechtelehrer erklären es so), daß dei Erläschung der directen und legitimen Linie einer regierenden Dynastie und wenn sich in den Collateral ginien mehrere Prärendenten auf die Nachfolge zu der erledigten

one darstellen, deren persenliche Ansprüche zweifelhaft sind, es den hähern Behörden des Staats justeht, diese wich, tige National Frage zu entscheiden, und die Geschichte Por, Ugals selbst liefert uns davon zwei Veispiele: das eine deim

de des Königs Dem Ferdinand und das andere in dem Augenblicke, woe die Portugiesische Nation, das unlesd liche Jech Spantenz abschüͤrtelnd, das Dutchl. Haus Bragan ga auf den Thron setzte

Da aber eine solche Frage nicht stattnden kann, wo die Kron MRachfelge burch das Erstgeburtsrecht eintrstt cund dies ist der Fal Portugals in Beziehung auf Se. Maj den

er ven Draslllen, Mltesten Sohn St. Mal. des Königs hann VI der berdem von seinem Vater selbst und von allen Mächten Europas in der n. als Kronprinz Pen Portugal vor und nach der Theilung, die durch einen leer hen actat der Pertugiesischen Krone zwischen Ihren zsagten MasestVten geschehen ist, anerkannt worden), so Renn ten die *. unsres Durchl. Hrn. auf Anlaß des Ablebens des inge feines Faters nscht in gend⸗ Jen werden und wärden es auch nicht.

) Soll wohl beißen batte dbergeben sollen

Ehe auch nur die traurige Nachricht von der Eroffnun dieser kostbaren Nachfolge in Rio⸗Janeiro eingegangen 8 waren Se. Kaiserl. Mal, schon als König von Portugal. proclamirt und unverzuͤglich in dieser Eigenschaft von en Souverainen und Regierungen Europa's anerkannt worden. Dlese Proelamirung und diese Anerkennung bilden, aus freiem Triebe und in aller Form geschehen, einen so unum, tößlichen und feierlichen Beweis der Legitimität der Erb⸗An⸗ prüche Sr. Maj. des Kaisers von Brasilien auf die Krone Portugals, daß wir uns begnügen könnten, nur diesen der usurpatorischen Faction entgegen zu stellen, die sich unter⸗ fangen hat, der einhelligen Meinung der Maͤchte Europa s und der Mehrheit der Portuglesischen Nation Trotz zu bie— ten. Allein wir wollen uns auf diese Anfuͤhrung nicht be⸗ schraͤnken, wir thun mehr; wir wollen diese beiden Gründe bestreiten, auf welche die treulose Faction sich berufen hat, um diese unbestreitbaren Rechte n. .

„i) Den, aus einem alten Gesetze der Cortes von La— mego gezogenen, das wir mit den eigenen Worten abschrei⸗ ben wollen: Sit jla in Sempiternum, quod prima silia re- sis reeipial marisluum de Portugale, ul non veniat regnum ad extraneos el si cubaveril eum principe extraneo, non il reßina, qui nunquam volumüs nosirum regnum ire sore n alihus, qui reges secerunt sine adjulorio alieno, per zuam sortitudinem.“ d

Durch Sinnverdrehung dieses Gesetzes (dessen Vorhanden⸗ seyn überdem sehr zwelfelhaft ist, wir aber gern einraumen y. nimmt die usurpatorlsche Faetlon an, daß durch

hre Gelangung zum Throne Brasiliens Se. Kals. Maj. Ihre

igenschaft als Portuglesischer Prinz verloren haben und da— durch unfähig zur Nachfolge der Krone Portugals, nach dem Ableben Ihres Vaters geworden sind. Die alsche Anwen⸗ dung des Gesetzes ist hier offenbar. Dleses Gesetz verbietet den Königlnnen Portugals, einen, der Geburt nach, fremden Fürsten zu heirathen, hindert aber nicht, daß Portugiesische . die Krone eines andern Staats erwerben, noch daß le in der Krone Portugals succediren können, nachdem sie eine andere Souveralustät an sich gebracht; und die Ge— er, Pertugals giebt selbst ben 2 3. König Dom

lphens ll. der Portugiestsche: Prin und, Besitzer der Grafschaft Bologna war folgte auf feinen Bruder Konig Sancho II., iudem er dle Gouvr aint t uͤber Bologna bebe hielt. König Alphons V. trug neben der Krone Portugals die von Castillen und Leon. Und König Emanuel vereinigte auf seinem Haupte die Kronen Portu als, Castillens, Leons und Arragonlens. Und da dieses esetz früher nicht den Grafen von Bologna, Dom Alphons, von der Kron⸗Nachsolge Portu⸗ gals ausgeschlossen hat, konnte es eben so wenig jetzt Se. Mas. den Kaiser von Brastllen und Konig von Portugal von dleser ig Erbfolge ausschließen.

„*) Den, aus einem späterhin am 12. Sept. 1642 vom Lönige Johann 18. auf Verlangen der drei Stände und zur Natsfieatlon des Gesetzes von Lamego erlassenen Gesehe. Es heißt in diesem zwelten Gesetze, Daß der Kron⸗Nach⸗ solger ein in Portugal geborner Prinz seyn soll, und kein Prinz, der von Geburt ein Ausländer ist, wie naher Ver⸗ 2 Königs er auch sey, ihm jemals solle suecediren können.

Da nun diese Ausschließung einzig die, in einem em⸗ den Lande gebornen Prinzen trifft, so ist es klar, hi sie nicht auf Se. Kalserliche Majestät angewandt werden kann, die in Pertugal geboren sind. Da überdem weder in dem einen noch dem andern Gesetze der Fall der Theilung der Krone der Portugiesischen Monarchie durch feierliche lieber einkunst zwischen dem Könige und dessen legitim und Nachfolger , , . worden in Portugal chen Sr. Masestaͤt dem und seinem aältesten Sohne Dom ö eingetreten ist), so können, wir wiederholen es, diese 263 den Falle keine Anwendung finden. el des Tractats vom 29. Auguüst 1825, durch welchen lung bewirkt worden, rn, . Se. 6. . 15. * 1825, wabhrendes Edset, worn Sie ihren Kltesten Sohn, den r von Brasilten, in dessen Eigenschaft als Kronprinz 2

Portugal anerkennen und ausdrücklich all men, Reglemente und Beschlusse o nr e e, er Ge⸗ setz / Bestimmung entgegen seyn mochten, widerrufen. Fir