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17ten d. M. in Strasburg angel
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werden kann, sind wichtige Fragen ju erörtern. Die
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2 n, sin zwungen, sich zu verbergen 2 ,, ee ,, . sie ö
Der Hriegs, und der See- Minister,“ sagt da elbe Blatt, „we en täglich von jungen Leuten belagert, e von ihnen die Erlaubniß nachsuchen, sich als Freiw der
edition nach Morea anschließen und die Königlichen Schiffen machen zu durfen. Viele von ihnen
haben sich in den nach Griechenland bestimmten Regimentern,
namentlich in dem Iten Jager⸗Negimente Obersten v. Faudoas steht, anwerben la Die hier unter der Leitung des Bar
elches umer dem
Särussae ste⸗ hende Gesellschaft zur Fortpflanzung wi aftlicher und die Industrie befördernder Kenntnisse hat von dem Könige die Erlaubniß erhalten, seinen Namen an die Spitze ihrer Mitglieder zu stellen.
In Champwvert bei Lyon ist kuͤrzlich eine Vase mit al—
i inodien in Gold, worunter mehrere mit Edelsteinen
tzt sind, so wie verschiedene goldene Medaillen aus der Regierung des Kaisers Claudius, gefunden worden. Zwei Liebhaber von Alterthümern sollen fur die Sammlung 75,R 9 Fr. geboten haben. Man schaͤtzt sie indessen, wahrscheinlich uͤbertrieben, auf 200, 000 Fr. 16
Herr B. Constant ist auf seiner Reise nach Baden am
Aus dem oben erwähnten V des Ser ⸗Ministers, Barons Hyde de Neuville, entnehmen wir Folgendes: Seit, dem die Galeeren, auf denen sonst die zur Eisenstrafe Ver⸗ urtheilten ruderten, nicht mehr vorhanden sind, können die Zuͤchtlinge nicht mehr von der Marine beschaͤftigt werden. Ünterdeffen dauert dem Gesetze und der Sitte nach ein Zu⸗ stand fort, gegen den sich viele Stimmen erhoben haben. An der e der Galeeren sind in unseren Hafen Bagno's errichtet worden, in denen die Verurtheilten in Eisen ge—
s und bewacht werden; sie verlassen dieselbe nur,
ihre innere
Arbeit gefuͤhrt werden. Diese Anstalten und ichtung sind der Gegenstand schweren Tadels 6 — Man hat mit Recht behauptet, daß die Straͤf= inge durch gegenseitige heilungen verdorben werden, und daß eine große Anzahl von Individuen, welche durch unglückliche Umstaͤnde oder durch ungezügelte Leidenschaften Verbrechen getrieben wurden, die Bagno's viel verdor⸗ er verlassen, als sie in dieselben eintraten. Andrerseits ge⸗ manchem Galeerensclaven, trotz aller Bewachung, Um den Nachsuchungen der Polizei zu ent—
e der Gesell⸗ Arbeit und ren Unterhalt durch neue Vergehen verschaffen.
mussen sich
So kehren sie bald in Folge neuer Verurtheilungen in das Bagno
zuruͤck Die General⸗Raͤthe vieler Departements haben sich über den Aufenthalt freigelassener Galeeren⸗Selaven im In“ nern des Landes beschwert, und als das wirksamste Mittel, diese gefährlichen Menschen zu entfernen, die Deportation vorgeschlagen. Bevor aber in unseren Criminal-Gesetzen die Deportation an die Stelle der Zwangs⸗Arbeiten gesetzt aupt⸗
säachlichsten sind Folgende: Wohin sollen die Verurtheilten
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deportirt werden? Ist es angemessen, eine Colonie derselben, nach dem Vorbilde der Englischen Anstalten in Neu- Sid; Wales, zu errichten? Soll die Deportation nur temporär, oder in allen Fällen lebenslänglich seyn, und auf die gegen— wärtig in den Bagno's befindlichen Galeeren⸗Sclaven An— wendung finden? Wenn die Deportatlon nur tempor ar seyn soll, was wird mit den frelgelassenen Deportirten geschehen? Werden sie der Sicherheit des Innern weniger gefährlich seyn, als die freigelassenen Galeeren Sclaven? Mit den bei⸗ den ersten Fragen hat man sich am meisten beschäftigt. Im Jahre 1819 überreichte der Baron de Gérando dem dama— ligen See- Minister Portal den Plan ju einigen Verbesse— rüngen in der innern Einrichtung der Bagnos, und zu derselben Zeit schlug der Contre Admiral e. die Errichtung einer Colonie von Galeeren Sclaven in der Franzosischen Guyana vor. Beide Vorschläge wur den einer —i . — ader keinen Erfolg hatten. Unter den seitdem erschienene chrif⸗ ten über den Gegenstand zeichnet sich ein Jie . des Qberst, Lieutenants Quentin aus. Nach dem Plane des Verfassers sollen die Zuͤchtlinge in jedem Bagno in drel Haupt Vlassen mit mehreren Unter, Abthetlungen getheilt werden. Zur ersten Klasse würden die lebenslaäͤnglich Verurtheilten
ren, und dem Straf- Gesetzbuch gemäß, bis zum Tosten hre in Dagno's blelben. Dle Galeeren⸗Selaven der zweiten Klase, iu mehr als fanf Jahren verurfheilt, wär, den, wenn sie niedrige und entehrende Verbrechen begangen, auf Lebenszeit, enn nur auf eine bestimmte Zeit deportirt werden. Zur dritten Kiasse warden dä ju werner als fünf Jahren Verurtheilten gehören; diese konnten in den Haupt⸗
eberfahrt auf
Bei alle dem läßt sich nicht in Abrede stellen,
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stùͤdten der Departements in Straßenreinigung und dergl. könnte
ür sie in einem Hafen e
ten.
anal ⸗Bau
gebrauchen. er Marquis von Barbé⸗-Marbois, a der Königl. Gesellschaft für Verbesserung der Gefängnisse, hat eine Schrift herausgegeben, ln der er die Deportat on der Galeeren⸗Selaven als eine schwierlge und . führbare Maaßregel darstellt. Er stützt sich dabel auf Thatsachen, die aus der Geschichte der Englischen Nieder ⸗ lassungen in Neu, Sud Wales geschoͤpst sind. Dennoch verdienen die Vorschläge des erstern Werkes, welche sich auf die Verbesserung der Einrichtung der Bagnb's beziehen, ein?
ernste Verücksichtigung. Die See- Praͤfekten und Verwal tungs-Raͤthe der Hafen sind über die . hefe
worden. „Bevor aber in jedem Bagno, heißt es in d Berichte, „speclelle Anordnungen 5. d. 9 ö irung — Züchtlinge getroffen werden können, wird es ö Verbesse ng herbeiführen, wenn man die auf Lebenszeit oder doch auf lange Verurtheilten von denen trennte, deren trafe nur eine kürzere Zeit dauert. (Dann folgen die Vorschlãge des See-Ministers, welche die oben aufgeführten einzelnen Artikel der Königl. Verordnung bilden.) —
Herrn Cottu s neueste Schrift: „Ueber die Mittel, die Charte
mit dem Königthume in Einklang zu bringen“, macht h; noch immer. ** Aufsehen. Der Verfass⸗ 2 8 p . Sucht, um⸗
Daß die constituirende
darin in die den Franzosen eigenthuͤmliche formen zu wollen. Dadurch, sfamm⸗ lung die verfassungsmäßige Monarchie bis in ihre kin Details neu organisiren wollte, legte sie dem Koͤnige i Ausübung seiner Macht uͤberall Fesseln an und ze diese zulekt ganz. Dadurch, daß der National / Convent die
Nepublik unigestalten wollte, ö.
rannei herbel. Dadurch, daß rungs⸗System fortwährend an
ten Kammer geführt haben, betrachtet ler als Undankbare, und bloß aus Aerger, daß
Wollte die Regierung Jen Gehör geben, so wurde eine 1 ne Folge davon seyn. Des Verfassers Haup e geht das Wahlrecht in den Familien erblich zu machen, a selbe, wie in der Palrs Kammer, auf Majorate zu stüken. = daß die Schrift einige richtige Ansichten enthält. So muß man z. B. ein, räumen, daß Hr. Cottu nicht ganz Unrecht hat, wenn er es abgeschmackt findet, daß die Franzosen ihr ganzes und Wehe den ehemaligen Busnopartisten anvertrauen; aber ebenso abgeschmackt ist es auch, wenn man voraussehen will, was Alles vorgehen wird, wenn die Dynastle der Bourbon? erlöschen sollte. Dies heißt in der That, die Voraussicht zu weit treiben; es giebt Dinge in der Welt, die man lediglich der Zukunft überlassen muß. Nicht minder bemerkenswerth sist die Ansicht des Verfassers, daß die Dynastie nicht fuͤglich etwas Unpolitischeres thun könnte, als sich auf die Geistlich⸗ ät zn katzen. Im Allgemeinen darf man behaupten, das . orku sich mit seiner Schrift viel Schaden gethan bat. jedem andern Lande würde man einen Staat? Beamten, umd nech dazu einen Justijmann, welcher sich beikommen ließe, den Monarchen zur Umstoßung der Verfassung mit⸗/ 2 . — au ern, zur — — e nd strenge bestrafen. ist die öffentliche Meinun ichterin über e, j x . .
Großbritanien und Irland.
London 235. August. GObglesch die Gern als werde Lerd Grey zu dem hächsten' Posten bei der Mer. lität befördert werden, nech immer fortdauern, so möcht= es doch, einem ministerlellen Morgenblarte Helle wahr⸗ scheinlicher seyn, daß Lord Melville fein altes Amt wieder de⸗
— * em Plymouth⸗ al zufelge würde weder Lord G noch Lord k . uenborough, der d Stokers Vorgänger bel der Abmiralstat war, erster Lord des Admnalitũts / Amtes werden.