Ver mischte Nachrichten.
Delträge zur Geschichte des Handels, der Manu
faeturen, der Fabriken, des Vergbanes und an= derer National- Gewerbe im Russischen Reiche. . (Fortsetzung.) Darstellung des Zustandes und der Beschaffenhelt des Rus⸗ sischen Handels in den ersten Regierungsjahren der Kaiserin Katharina Il. * Der Handel war bisher (wie die fruͤheren Mittheilun⸗ gen ergeben) durch eine Menge Monopolien, die aus einer itrigen Ansicht des National-Erwerds und mancherlei andern Ursachen herrührten, in dem Gange aufgehalten worden, den er seiner Natur nach mit raschern Schritten hätte neh—⸗
men können. Eine der merkwürdigsten Verfuͤgungen, welche
die Kaiserin bald nach ihtem Regierungs antritt zur allgemei⸗ nen Beförderung des Handels traf, war, daß sie alle an t-Personen ertheilte Monopollen, auch mehrere Rega—⸗ lien ob, und den Handel vollig allen ihren Unterthanen frei gab. Das daruber erschienene Manitfest ist von der Kaiserin bei ihrer Anwesenhest im dirigirenden Senat am 36. Juli 1762 eigenbändig unterzeichnet und der dasselbe be⸗ leitende Senats Utas vom 1. August desselben Jahres olgenden wesentlichen Inhalts: .
1) Der Getreide⸗ Handel aus Rußland, sowohl aus al⸗ len Häfen, die Häfen des Schwarzen und Kaspischen Mee⸗ res nicht ausgenommen, als über die Land⸗Graͤnzen, ist er⸗ laubt für die Halfte der Ausfuhr⸗-Abgaben, die gegenwärtig in den Häfen von Riga, Reval, Pernau und auf der . Oesel erhoben werden. Damit jedoch im Reiche kein Man⸗ gel entstehe und besonders die Versorgung der Armee nicht gefährdet werde, so soll dabel der ültas des Kaisers Peters des Großen vom Jabre 713 genau besolgt werden und zwar dergestalt: Die Ausfuhr aus der Stadt Archangel soll nnr dann erlaubt seyn, wenn der Preis des fuͤr diesen Hafen ur Ausfuhr im Moskowischen Gouvernement und den um 2 — Städten angekauften Getreides unter einem Rubel und einen Rubel das Tschetwert deträgt; aus St. Peters,; burg aber soll die Ausfuhr aufhören sobald hier nach dem
nfsährigen Durchschnitte der Leferungs-Preise das Kul
oggenmehl von neun Pud über 1 Rubel 5651 Kop., Grütze von acht Pud zehn Pfund über 1 Rubel 96 Kop., Erbsen das Pud über 25 Kop. Wenzenmehl das Tscheiwert über 2 R. 351 & im Preise stebet. Nach gleicher Regel soll auch in allen Ostsee Gouvernements und Provinzen verfahren werden, und die Ausfuhr soll nur alsdann daselbst gestattet seyn, wenn die odigen Preise sich aus einem ö Durchschnitte der Ankaufs Preise ergeben, mit Ausnahme des Polnischen Getreides, mit dessen Ausfuhr, um den Han⸗ del nicht zu beschränken, es beim früheren frelen Verkehr verbleidt. Damit aber nicht bei einem etwa erfolgen, den Mißwachs — was Gott verhüͤte — auch in andern Gegenden ein Mangel entstehe, soll der Senat gehörig nach seiner Perf Maaßtregeln über das Quantum der zu gestarrenden Ausfuhr treffen. Das Gouvernement Slberien ist von dieser Erlaubniß ausgenommen, well da— selbst und besonders bei den Nertschineklschen Bergwerken jum elgenen Bedarf großer Mangel an Getrelde ist, Wenn ader daselbst der Ackirdau und die Getreide⸗Produetion in hinreichendem Verbaltniß zugenommen hat, so soll auch dort die Getreide ⸗ Aus fuhr gestattet werden. Von dem gemeldeten Getreide Handel ist Leinsaat ausgenommen. Allein da dieser Artikel nach den früheren Ukasen ein Gegenstand des fzg gewesen und unter gehörigen gesetzlichen Vorsichts.
aaßregeln ausgefübrt worden ist, so soll der Handel mit Leinsaat auch künftig srei seyn und die Ausfuhr gestattet mit den gehörigen gesetzlichen Versichts Maaßregeln und fuͤr die im Tarif bestimmte Ausfuhr -Abgade, und das durch den
Ukas vom 24. April dieses Jahres einzelnen Privat. Per so⸗ nen zur Ausfuhr ausschließlich ertheilte Recht wird hlermlt aufgehoben.
2) Die Auasubr des gesaljenen Fleisches nicht nur ist aus St. Petersburg und allen Hafen erlaubt, sondern auch die Vleh⸗ Ausfuhr für die Hälfte der in den Utrainischen Zoll-Armtern erhedenen Ausfuhr Abgabe. Damlt indessen in St. Peters burg kelne Theurrung entstehe, soll die Ausfuhr des Vlehes und Salzfleisches nur dann gestattet seyn, wenn der Preis des Flelsches bier uicht ber 2 Kop. das Pfund ist, und im Sibꝛrischen Geuvernement, damit die dortigen Einwohner keänen Mangel leiden von der häufigen Ausfuhr, soll di Vieh ⸗Aus fuhr nur erlaubt seyn, wenn das Fleisch nicht aber einen Key das Pfund kostet ö
Dee Zen Abgaben von der Aus, und Einfuhr in Neu Serdien sollen ohne Ausnahme dleselben seyn, als uͤber⸗
er unter den fr
al im Reiche erhoben werden. Daher sollen die jetzt am
Dnieper * Klein-Rußland und Neu, Servlen bestehen⸗ den Zoll / Aemter nach den Zell- Aemtern an den Polnischen, Tuͤrklschen und Krimmischen Gränzen verlegt werden u. f w' H Der Talg, Umsatz soll auf dem Fuße verbleiben, wie eren Unternehimern gewesen ist und dem
General ⸗Feldmarschall, Grafen Schuwasow, durch einen Ukas von 1748 abgegeben worden, bis zum Ablauf der bestimmten zwanzig Jahre. Aber alle übrigen Verbote, welche im Ar, changellschen Gouvernement auf Veranlassung diefes Talg⸗ än er, für irgend eine andere Waare erlassen worden, sollen ohne Ausnahme aufgehoben seyn. . s) Der Hafen von Archangel soll alle Vorzüge und Vortheile des St. Petersburgischen genießen, und die Ein
und Ausfuhr aller Waaren soll so frej seyn, und die Zoll⸗
Abgaben sollen gemäß dem Zoll⸗Reglement von 1755 so er⸗ hoben werden, wie in St. Petersburg und in den andern Hafen. Die in dem gedachten Reglement in Archangel zu erheben verordneten zwei pCt. gegen St. Petersburg stnd aufgehoben. Das dortige Commerz⸗Comtoir soll nicht statt finden, und die kaufmännischen Rechtssachen sollen vor der Gouvernements-Kanzlei verhandelt werden. Im Allgemeinen sollen durch alle Hafen, und Graͤnz- Zollämter . und Ausfuhr erlaubten Waaren geführt werden durfen. Bis
zur fernern Prüfung über das Beste des Handels sollen
nach Riga und Narva nur aus den Orten Waaren ange— bracht werden, von denen im Ukas von 1721 und dem Zoll Reglement von 1755 erwähnt ist.
6) Durch den, fruͤhern Ukasen gemäß, betriebenen Han del der Krone mit Rhabarber ist ein großes Quantum guter Qualität dieser Waare angehäust worden. Dieses Quantum soll zu dem vom en r , , bestimmten Preise, nam⸗ lich u 69 R. das Pud verkaust werden, und es soll Jeder⸗ mann erlaubt seyn, sowohl den Ein imischen als Auslän⸗ dern, denselben anzukaufen, nicht allein zum eigenen Ge=
brauch, sondern auch zur Ausfuhr die ber in , 143 . Vorrath nicht verkauft sst, so 23
vat⸗Personen nicht gestattet seyn, dergleichen direct von der Auelle anzukaufen, damit ein so beträchtliches Kron! Kapi⸗ tal nicht verloren gehe. Ist aber das ganze der Krone ge⸗ hörige Quantum verkauft, so soll der Handel mit diesem Ar⸗ tikel fur die Hälfte der im Tarif angegebenen Abgabe frei⸗ gegeben werden. U . * 7) Die Pott, und Weed ⸗Asche ist durch einen Ukas Pe⸗ ters des Großen vom 8. April 1719 . Haudels⸗ Artikel fuͤr de Krone, zur Schonung der Wälder gemacht, und der Handel damit ist, außer aus Klein⸗Rußland, nicht freigege—⸗ ben. Dabei soll es bis zur künftigen Prüfung des Handels 3 und daruber erscheinende Verfügung sein Verblei⸗ en haben. ; *
) Der Theerhandel, welcher nach fruͤheren Utasen der Krone angehörte, aber vom Jahre 1725 bis 14 freigege⸗ ben war, vom Jahre 17a an wieder zum Kron, 2 ͤ gemacht, und als solcher durch einen Ukas der Kaiserin Eli sabeth vom Jahre 1733 bestätigt, allein vom Jahre 1750 an auf 29 Jahre dem General en Chef Naryschkin verliehen ward, unter der Bedingung, außer der Zoll Abgabe noch einen jährlichen Zuschuß von e395 Rubeln der Krone jähr— lich zu entrichten, so! . Jedermann freigegeben werden, so wie die Ausfuhr dieses Artikels fär die frühere Zoll Abgabe
mit dem Zuschlag der 8,39. R. zu den gedachten Zoll- Ab=
gaben für die Krone.
9) Dle schmale Leinwand und die grobe Sackleinwand, deren Ausfuhr wegen des Bedarfs für die Armeen und Garnisonen berelts im Jahre 74 und bei den diesjährigen Contracten fuͤr die Armeen, Garnssonen und Landinilizen abermals auf 4 Jahre verboten worden, soll zur Ausfuhr fur Jedermann zu der tarifmaßigen Zoll- Abgabe erlaubt seyn.
10) Das Flachsgarn, das nicht nur fuͤr den Bedarf der hlesigen Fabriken nothwendig ist, sondern auch haupt⸗ Üächlich um die Fabrleatlon der Leinwand im Rusnschen Reiche zu vermehren, sowohl zur Ausfuhr, als zur einhei⸗ mischen Consumtion, soll nirgends hin noch für irgend eine Ausfuhr Abgabe bis zu fernerer Versügung darüber ausge— fuhrt werden.
1) Die im Jahre 1759 dem Ober- Inspector Schemk—⸗ chin ertheilte Erlaubniß zur ausschließlichen Einfuhr und zum
—
ausschlleßlichen Verkauf der fur unsere Fahriken erforderlichen Seide aller Sorten, und der zollfreien Einfuhr roher und gefärbter Selde, so wie zum Ankauf der Chinesischen und der Itallenischen durch die Turkei und durch Polen, und in Rücklicht dessen, daß dahin keine Zahlungen durch Wechsel besteyen, nach der Ehinesischen Grauze Kamtschatkische Di=