Die ersteren zahlen so0 Plaster, sie mögen nun tausende oder eine Million besitzen; dle letzteren nur 25 Piaster.
Vermischte richten.
Ueber das Communal-Wesen Frankreichs.
; In einem Zeitpunkte, wo dem Communal⸗-Wesen Frank— reichs eine neue Organisation bevorsteht, durfte die . Zusammenstellung einiger Artikel des Messager de Chambres
uber diesen Gegenstand von erhöhetem Interesse seyn.
Erster Artikel. ;
Geschichtlicher Ueberblick der Entwickelung der Gemeinen bis
. auf das Jahr 1789. —
Die Ernennung einer Commission, welche den gegen⸗ waͤrtigen Zustand des Franzoͤsischen Communal⸗Systems prüfen, und dabei alle uber diesen Gegenstand gesammelten Materialien zu Rathe ziehen soll, war eine der ersten Maaß⸗ regein, welche der jetzigꝛ Minister des Innern beim An— tritt feines Amtes traf. Das Beduͤrfniß eines neuen Ge— setzes uber diesen wichtigen Zweig der Verwaltung wurde schon seit lange und allgemein eh r denn vergebens be⸗ schuͤtzt eine freie Def n unsere staatsbuͤrgerlichen Be⸗ fugnisse, wenn die unmmittelbareren Rechte, die uns gleich⸗ fam in unserem Hause und in der Familie beruͤhren, nicht auch durch ein zeitgemäßes System von Local Gesetzen festgestellt werden. Man muß daher dem gegenwärtigen
dinisterium eine dankbare Anerkennung zollen, indem es je⸗ nes Beduͤrftniß mitfühlt und ihm entsprechende Abhulfe zu gewähren bereit ist. Schon unter der zweiten Verwaltung des Herzogs von Richelien wurde ein Gesetz Entwurf uber diese Materie abgefaßt, welcher wesentliche Verbesserungen enthielt. . Zeit leidenschaftlicher Verblendung han⸗
deite es sich aber weniger um gute Gesetze, als um Siege der einen Parthei über die andere, und so kam es daß, trotz den Bemuͤhungen eines Ministeriums, das gewissenhaft
das Gute wollte, nichts gebessert wurde. Baron Mounier, einer der Haupt⸗Redactenre jenes ersten Entwurfs und der sorgfältigste Sammler der betreffenden Documente, ist auch unter den Mitgliedern der jetzigen Commission. e Um sich ein richtiges Urtheil über die Erfordernisse eines der Gegenwart entsprechenden Communal⸗Systems zu bilden, e,, tes von seiner alten n ,, ,. zur repraͤsentativen verfolgen, und darf man dabei besonders nicht außer Acht lassen, daß die Freiheit, welche in den hoheren Kreisen der Gesellschaft herrscht, in den unteren Theilen derselben sich nicht in gleichem Maaße ausdehnen läßt, wenn nicht statt einer Communal⸗ r eine örtliche Anarchie ent⸗ stehen . foll. Ueber den Ürsprung der Städtegewalt be⸗ sitzen wir treffliche Schriften. Mentesquien, Mabli, Guizot, Henrion de . und Barante haben den Gegenstand unter verschiedenen . beleuch⸗ tet. Aus den Forschungen dieser Männer hat sich er⸗ geben, daß sich in den Städten eine Municipal ⸗ Gewalt wie von selbst gebildet hat; allenthalben sehen wir die Bür= gekschaften aus ihrer Mitte angesehene Männer erwählen, denen fie die Verwaltung ihres Gemeinwesens anvertrauen. Schon die Fraͤnkischen und Angelsaͤchsischen Verfassungen ent⸗ halten dieses Princip, ewiges n weil es aus einem fortdauernden Bedurfniß entspringt. Na—= e Institution nach der Entwickelungsstufe der Völker auch, sehr verschiedne Formen, aber an sich be⸗ trachtet, ist sie überall als eine Thatsache hervorgetreten. In näherer Beziehung auf Frankreich geht aus den Ge—= schichtsbuͤchen hervor, daß bei der Ankunft der Germanischen Völker die Röͤmische Municipal⸗Verfassung, wie ste uns in den Titeln der Digesten und des Theodosianischen Coder auf⸗ bewahrt ist, in den meisten Städten, besonders im Süden, organisirt war. In diesen Quellen der Nömischen Gesetzge= bung sinden wir mehrere Municipal⸗Beamten genannt, wie V die Decurionen, welche unter der Aufsicht der von den Roͤmischen Kaisern eingesekten Behörden eine. wenn auch deschrdutte, Macht austßten. Als die Röͤmischen Ablet vor de' einwandernden Barbaren zurückwichen, und die Central. Ge wait verschwand, dehnten die Municipien allmaͤhlig ihre Freiheiten aus. Dles wiederholt sich im Allgemeinen immer nach dem Umstur eines Staates, aß die Gewalt, welche nicht mehr in der Intensitat eines Mittelpunktes zusammen. gehalten wird, sich in die Localitäten zerstreut, weil sie nicht ganz verschwinden kann. Ohne Zweisel haben sich noch un— ter den Fräͤnkischen Königen viele nach Römischer Art organi— sirte en,, südlichen Frankreich durch alle Stürme hindurch erhalten, während die Germanischen Einrichtungen mehr in den nördlichen Provinzen herrschend wurden,
Staa ⸗
*
das man ein ewiges nennen kann,
und auch hier lassen sich die ersten rohen Zuge eines Muni⸗ cipal⸗Systems durch das Dunkel der Zeit erkennen. J Unter Karl dem Großen gewann mit dem 8 en Staate auch die Verwaltung als . eine festere Gestalt. Die Macht der Königl. Abgeordneten (missi daminiei), der Cent⸗ grafen und der Markgrafen verhinderte die Entwickel einer vom Volke ausgehenden Gewalt, und das in den Ca— pitularien — System concentrirte dieselbe ganz in dem Könige. Als unter den schwachen Nachkommen Carls des Großen die Verfassung, welche nur durch seine große Personlichkeit getragen worden war, zu Grunde ging, benutz⸗ ten die Königlichen Beamten die ihnen gegebene Gewalt, um sich unabhängig zu machen, und sie fanden in den Städ⸗ ten um so weniger Widerstand, als in diesen bürgerliche ö sich noch nicht hatte entwickeln koͤnnen. Die spaͤtere eudal⸗Herrschaft suchte diese gewaltsam getrennten Bande bes Staates wieder zu vereinigen, sie schuf Rechte, Pflich⸗ ten, Obliegenheiten und eine Gewalt, die ungeachtet ihrer Unvollkommenheiten, wenigstens nach einer Einheit des Staa⸗ tes strebte. Vom Ende des ten Jahrhunderts bis zum 11ten Jahrhundert sehen wir die Gemeinen verschwinden. Es gal— fen in dieser Zeit nur zwei Kategorteen, der Herr und der Knecht; zwischen beiden lag nichts, und fuͤr den Leibeigenen gab es keine Stadt. Als aber die Ueberreste des Gallischen Stammes allmählig frei wurden, und der durch aufteimenden Luxus gehobene Gewerbfleiß das Bestehen einer Mittelklasse mög⸗ lich machte, zeigten sich auch sofort Keime ädtischer e. Dem Leibeigenen mußte der Zustand der Städte gleichgültig seyn, denn sein Stand schloß ihn von aller Theilnahme an bürgerlichen Rechten aus, aber der Staͤdter selbst strebte desto mehr, sich die erworbene Freiheit zu sichern. Die Burger einer Stadt traten zusammen, und verlangten Garantieen ge⸗ gen die Gewaltthatigkeiten der adeligen Herren und gegen die Excommunicationen der Kirche. Einige ertrotzten sich ü durch bewaffneten Aufstand gegen ihren Herrn, ndere erkauften sich mit Geld eine Communal⸗Charte. Es waren Kampfe der List und der Gewalt zwischen dem Fran⸗ kischen Adel und der Mittel⸗Klasse von Gallischem Stam me. Die Koͤnige traten dann als Vermittler dazwischen, und wer
eben so ungegruͤndet ist es, daß sie die ᷣ der CTommunen gewaltsam 8 hätten. Sie befolgten viel⸗ mehr in dieser Hinsicht gar kein System, und benutzten die Befreiung der Städte, um ihre eigene Macht zu vergröß rn.
Eine Communal⸗Charte war fuͤr eine Stadt eine große Ero⸗
berung, denn sie hob die personlichen Frohndienste und will⸗
kuͤhrlichen Taxen auf, welche in regelmäßige bestimmte Lei⸗
stungen gegen die Herren, und in Kriegsdienste verwandelt
wurden. Die Stadt⸗Behorden, deren Wahl den Bürgern
uͤbergeben wurde, erhielten die Leitung der städtischen Ange⸗
legenheiten, die Polizei⸗Verwaltung und sogar die Gerichts⸗
pflege innerhalb gewisser Graͤnzen.
Dies war der primitive Zustand der Gemeinen; er beruhte, wie wir sehen, auf einer höͤchst ausgedehnten und . Grundlage. Der damalige gesellschaftliche Zu⸗
and konnte dies ertragen, denn alle Krafte besaßen noch ihre ganze Intensität, und führten einen ungeregelten Kampf
mit einander, bis die Königliche Gewalt siegte, und seitdem
die stadtische Freiheit zu beschranken strebte. Von der Regie⸗
rung Carls V. an wurden eine Menge von Städten ihrer
Communal⸗Charten beraubt; theils berechtigten sie durch Em⸗
pöͤrungen den König dazu, theils hielten sie, sonderbar genug,
selbst darum an. Am meisten zur Unterdrückung der Städte
that Ludwig XI. In seinen Verordnungen behielt er sich
fast immer die Ernennung des Buͤrgermeisters vor, beschränkte
die Rechte der Baͤrger bei der Wahl der Communal⸗Veamten,
und gab dieser strengere Formen; ferner gestattete er nicht, daß
die Burger sich bewaffnet versammelten, oder daß die Sturm⸗
zbecke, ohne vorgängige Erlaubniß des von ihm eingesetzten Büuͤrgermeisters gelautet würde. Zur Entschädigung für den
Verlust ihrer Rechte erhob Ludwig die angesehenen Bürger häu⸗
fig in den Adelstand, und bewilligte den Stabten Wappen. In einer uns näheren Epoche nahm das Edict von 1563 den
Communen die Entscheidung in Handels Angelegenheiten, welche einem besonderen Gerichtshose übertragen wurden.
Die Ordonnanz von Blois vom Jahre 1579 entzog den Ge⸗
meinen das richterliche Erkenntniß in Criminal⸗Sachen, und
allmählig ging auch die Entscheidung in Criminal⸗Sachen an die eigentlichen Justiz⸗ Behörden ber. Die Parlamente zeig=
ten sich besonders in dieser Zeit als Widersacher der Städte.
Ein im August 176 erlassenes Ediet gab den Gemeinen
zwar das Wahlrecht wieder, das ihnen Ludwig Nr. genemwen hatte; dasselbe wurde aber schon nach sieben Jahren abermals auf