. schen Behorden heil. Das im Oktober 1759 erlassene Ge⸗
cꝙxtz gab den Staͤdten, Flecken und Dörfern die neine Benennung „Gemeine,“ und an die Stelle der en, Intendanturen, Wahlkreise u. s. w. trat die einf in⸗
theilung in Districte, Arrondissements und Departements. Jede Gemeine hatte einen Maire und Munieipal⸗Beamten, deren Anzahl von drei begann, und nach dem erh nn, der Einwohnerzahl der Commune und ihres Territorial⸗ Umfan⸗ ges bis auf ein und zwanzig stieg. Die rein vollziehende
Gewalt wurde bei den nur aus drei Mitgliedern bestehenden Municipal⸗Behoͤrden ausschließlich dem Maire, bei allen an⸗ deren aber dem dritten Theil der Mitglieder mit Einschluß des Maire uͤbergeben. Die Beamten, welche nicht an der vollziehenden Gewalt Theil nahmen, bildeten den sogenann⸗ ten Gemeinde-Rath, und außerdem waͤhlten die Communen aus ihrer Mitte einen allgemeinen Gemeinde⸗Rath, der sich mit den täglichen Angelegenheiten, als Anleihen, Ankaͤufen, Veräußerungen ze. beschäftigte. Ueber die Gemeinden stellte das angefuͤhrte Gesetz die Verwaltung des Distriets oder des Arrondissements; dieser bestand aus zwölf Mitgliedern, von denen vier die eigentliche Verwaltung leiteten, und die ande⸗ ren den Distriets Rath bildeten, dessen Sitzungen nicht uber vierzehn Tage dauern durften. Diese e we wendiges Mittelglied, welches die einzelnen Gemeinen mit der Verwaltung des Departements verband. Jedes Departement wurde durch eine Central⸗Behörde von 36 Mitgliedern verwaltet; acht unter ihnen bildeten ein permanentes Directorium, und die anderen den . dessen Versammlungen jedes Jahr einen Monat dauerten, und welcher das Band war, das den obersten Chef der Verwaltung mit der ganzen Masse der administrativen Beamten in Verbindung brachte. Dies war das System, welches das Gesetz von 1789 einfuͤhrte; es enthielt vortreffliche Keime, die sich aber nicht entwickeln konnten, weil die Urheber desselben sich von den damals gel⸗ tenden Ansichten ganz beherrschen ließen. Es ist heut zu Tage ein von allen einsichtigen Staatsmannern angenomme— ner Grundsatz, daß die eigentliche Verwaltung d. h. der voll⸗
2 Theil derselben, nur in der Hand eines einzigen be⸗
ruhen darf. So sehr es in dem Wesen einer Koͤrperschaft liegt, zu berathen, so wenig eignet sich dieselbe ihrer Natur nach zu schnellem und energis⸗ andeln. Die Erfahrung bewahrte auch bald diese Wahrheit, die verwaltenden Körper beriethen statt zu handeln, und da sie keine Verantwortlich keit . so stellten sie der Central-Gewalt, die ihnen wehrlos gegenuber stand, Ruͤcksichten, Betrachtungen und Beschraͤnkungen entgegen, wenn dieselbe irgend eine Maaß— regel von oben herab vollzogen wissen wollte. Man erin—⸗ nert sich noch des Despotismus der Gemeine von Paris, welche den Convent selbst unterdrückte.
Die Verfasser der Constitution des Jahres IIi. fühlten die traurigen Folgen jenes Systems, waren aber noch zu sehr in den Vorstellungen von Volks-Souverainetat und Demo⸗ kratie befangen, als daß sie dem Uebel aus dem Grunde haͤt⸗ ten abhelfen konnen. Aber eben so wie man sich — 2 gesehen hatte, die hoöͤchste vollziehende Gewalt einem Diree⸗ torium von fuͤnf Mitgliedern zu übertragen, fuͤhlte man auch
9 — Beduͤrfniß, die Local⸗Verwaltung zu concen⸗ ) 52 ie neue Constitution theilte die Gemeinen nach ih— rer Größe ein, alle diejenigen, welche weniger als 5000 Einwoh⸗ ner hatten, wurden durch einen Municipal⸗Agenten und einen
eordneten verwaltet; die Städte von mehr als 5000 Ein
wohnern behielten die alte Organisation, nur trennte man die ,, unter ihnen in mehrere Municipalitaten, um die Macht zu großer Gemeinen fe viel als möglich zu zerthei⸗ len. Jede dieser Municipalititen wurde von c g
Bureau, einer Art von vollziehe Directorium im Klei⸗ nen, verwaltet. Die Eintheilung in Distrikte wurde als un- nutz aufgehoben und die Gemeinen unmittelbar unter die Lei
entral⸗
tung und Aufsicht der Departements Behörden gestellt. Sie,
sen großen Verwaltungs Behörden gab das Directorium einen Commissarius bei, welcher die Rechte der Central - Gewalt
vertreten und jene in die Grenzen des Gesetzes zurückweisen
sollte, wenn sie dieselben zu uͤberschreiten versuchten. Außer⸗ dem gab die Constitution vom Jahre III dem Direccerium
auffuhchen, und sie bei der gesetzgebenden Gewalt zu belan, en, wel äe gänzliche Auflösung derselben aussprechen unte Auch dieses nene Gesetz zeigte sich bald in seiner De , ,. es schuf ein feindliches Verhältniß zwi⸗ J schen dem rectorium und der Verwaltung. Eine Menge von . in dem Bulletin der Gesetze angegeben sind, beweist, daß das Directer um mit der Euspension gan⸗ zer Departemente und gmnzener Municipalitĩten nicht son⸗ derlich gewissenhaft verf ihr. Die willtuͤhrlichsten Handlun⸗
rectoriums trat, beschaͤftigte sich dasselbe mit Ab Verwaltungs⸗Systems, welches mit der neuen Dinge mehr in Harmonie stehen sollte. Von zuͤgelloser Will=
schwunden. Die Verwaltung jedes einzelnen Departements wurde
Behörde war ein noth⸗
kleineren Paulinischin Briefe: Prof. Ritt schichte, erster Theil bis P. VI. die Befugniß, die verwaltenden Körperschaften provisorisch en, ,, , ,
über Sein
— * * 1 2 3 . . ——
gen wurden kamals im Namen und kraft der Constitution
denn, , n , m. 1 Als das Consulat an die Stelle der Anarchie des Di— eines
rdnung der
kuͤhr ging man zum Despotismus uͤber. Das neue System war mit vieler Geschicklichkeit organisirt, es beruhte auf ein⸗ fachen und staatsklugen Prineipien, aber alle Freiheit war ver⸗
in die Hand eines nach unten allmächtigen Beamten gelegt, und dieser selbst wieder der Staats Gewalt untergeordnet. Das Ge⸗ setz vom 28. Pluviose (Februar), ein Werk des einsichts vollen Consul Cambgesres, theilte die Verwaltung in drei scharf abgesonderte Gewalten. Die eigentlich ausuͤbende Gewalt wurde den Präfekten, Unter⸗Praäfekten und Maire's uͤberge⸗ ben, welche saͤmmtlich der Tonsul ernannte und absetzen konnte; sie waren daher passive Werkzenge seines Willens. Die gemischten Angelegenheiten, welche zugleich die Verwal⸗ tung und die Privat-Interessen betrafen, wurden einer ge— mischten Behoͤrde uͤbertragen, welche der Präfektur⸗Rath
hieß. Fur die Besorgung derjenigen Geschäfte, welche aus⸗
schließlich die Burger angingen, wie die Vertheilung der Steuern, die Beschluͤsse uͤber oͤrtliche und besondere Inter⸗ essen wurden Versammlungen der Notabeln angeordnet, de⸗ ren Befugnisse aber sehr enge Graͤnzen erhielten, und die sich nur zu bestimmten Zeiten versammeln durften. Die — — die General⸗Raͤthe der Departements und rrondissements und die Municipal⸗Räthe hatten sammtlich ihre Gewalt vom ersten Consul. Dieses System vernichtete alle städtische Freiheiten. So wesentlich es ist, daß die Be⸗ amten bei den hoͤheren Zweigen der Verwaltung vom Staate ernannt werden, und ganzlich von ihm abhängen, so unan—⸗ gemessen * es, den Behoͤrden, deren Wirkungskreis sich nicht uͤber die ortlichen und Privat-Interessen hinaus erstrecken, dieselbe Stellung zu geben. Steht dieses Mißtrauen gegen das Land und gen usschließung der Buͤrger von der 3.
ihrer Communal⸗Beamten nicht im geraden Widerspruche
mit einem ausgedehnten Wahl⸗Systeme, das in seinen Wir⸗ kungen viel weiter reicht? Uite das Wahlen zu einem inhaltsleeren Worte *r 1 2 2 ꝛ2 2 2
Vor le sungen r auf der Rheinischen d , , , onn im Winter⸗Halbjahre 1828 – 29.
, . Theologie. Encyelopädie und Me
. theblogischen Wissenschaften: Prof. Nitz sch.
inleitung in das Alte Testament: Prof. Gieseler. Er⸗ klärung der Genesis, nebst historisch⸗-pragmatischer Uebersicht des Pentateuchs: Prof. Aug u sti. Erklaͤrung des Propheten
Hosea: Prof. Sack. Erklärung der ue . riefe, in
Lateinischer Sprache: Prof. Augu sti. Erklärung der beiden
Briefe an die Korinther: 2 Gieseler. Kirchen⸗Ge⸗
schichte, zweiter Theil: Der selbe. Politische und Religions⸗
Geschichte der Hebräer: Der selb e. Christliche Dogmen Seschichte, nach der dritten Ausg. seines Lehrbuchs: . System der christlichen Glaubens, und Sitten lehre; Prof. Nitz sch. Symbolik oder Darstellung des Lehr begriffs der christlichen Hauptpartheien: Prof. Sack. Latei⸗ nisches theologisches Disputatorium: Prof. Nitz sch. Uebun⸗ gen der eregetischen und historischen Klasse des r ischen Seminars: die Professoren Augusti und Giesele 89. des homiletisch-katechetischen Seminars: die P
itz sch und Sack. ?
SKTatholische Theologie. Einleitung in Schriften des alten und neuen Testaments, bi und Hermeneutik: Prof. Scholz. Erklärung Der. Erklärung der drei ersten Evangelium Evangelium des h. Johannes: Dr. Braun.
Alterthümer: Der s. Patrologie, Fortsetzun Aus der Dogmatik 3 aber
Ueber die äußere und innere Wah der 2 de ne rler gen, ' gabe, und uber das Ansehen dee irche Thristi: Ders. Der 3 Moral zweiter Theil: 2. die . über die Pflichten gegen die Menschen: e. .
ter fel dt. Aus der Pastoral⸗ heologie die Liturgik; . Erklaͤrung des Apologeticus von Tertullian: Prof R
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