B- B. wm 8 K
— — J
wenn sie nicht fuͤr rotestantische Nacht ten, wahrend 8 selbst die Stelle ein
versagte. ; . .
r 3 Regierung Georgs des Zweiten blieb nicht mehr viel gegen die Katholiken zu thun übrig, und dennoch ward auch dieses Wenige nicht vergessen, um sie immer mehr zu und wo moglich ganz zu unterdruͤcken. Ein
Constables
erniedrigen . 8. 3 2 das einen Anwald ober Abvocaten für einen apisten erklärte, der eine Papistin heirathete, und ihn allen
Stra 3 , n ö. 456 diese ver⸗ 2 sse lasteten, — ein anderes setzte Personen, die 35 6 eine i, . Erziehung gaben in dieselbe * orie; — ein Drittes annullirte jede, von Papistischen Geistlichen eingesegnete Heira ischen Protestanten und . — ein viertes verur
eschraͤnkungen und
. sogar den Priester zum algen der eine Ehe einsegnete, die irgend einem Gesetze fruͤherer Regierungen zuwider lief. Noch im Jahre 1715 wurden vom Throne herab, neue Maaßregeln der Strenge anempfohlen. ; Die Regierung des , Georg's des Dritteu fing zwar unguͤnstig fuͤr die Katholiken an, endigte aber mit dem ie, fast aller ihnen bis dahin aufgelegten Straf⸗ esetze, und mit . Wiederherstellung eines bedeutenden eiles ihrer Gerechtsame. ; ; g. eine gedraͤngte Uebersicht der Beschraͤnkungen und Strafen, denen die Irländischen
Jahrhundert unterworfen waren, und der nach einander fol—
neue schuf und die alten
eri in denen man 3 pg Genn ko n unmenschlicheres und barba— rischeres System das luten Vertilgung nahe kam, ausgedacht werden, und ndet sich gewiß, selbst in den despotis⸗ nliches vor. Da nun trotz aller Verfol che Religion nicht unterdrückt wurde — da immer fest an dem Glauben ihrer e. der Abtruͤnni
en wa —
2 Op n n, — da trotz aller barbarischen Gesetze, zur inderung des Umsichgreifens des Papismus“, die
der Katholiken nicht nur nicht abt, sondern sogar zu—
9 t ward
nicht dare nn s Jatholisch
gierung Anh len tan ische Krieg leß de Nöothwendigkeit fühlen, 2 2 erecht zu werden, und diesel⸗ — nisse, welche die Unabhängigkeit der 4 Co⸗ ——344— fahrten, zogen auch die gelindere Behandlung der Katholiken nach sch Im Jahre 1778 erschien eine Acte jenigen Unterthanen Sr. Masestaͤt, die sich
„zum en ö .
** dere ion bekennen“, das die . def e, ger äh und sich fuͤr die Politik er— klart, sie zum vollen Genuß der Segnungen der Constitution
. Sic berechtigt die Catholiken Land zu pachten, . . Jahre; — alles Besitzthum zu be— ke. i, ererben, oder das ihnen übertragen wird; — und mullirt das bis dahin bestandene Vorrecht des Sohnes,
ö d. Besitzthum zuzueignen, wenn er erklart, zur herr⸗ 22 Virche übergegangen zu seyn. Eine spaͤrere Aete e , , n mulitte n mehrere Beschränkungen und Straf⸗ ee, fo durften in Folge derselben Catholiken Ländereien 23 ur nicht solche, mit denen Patronatsrechte verbun⸗ — . oder Fiecken, die Parlamentsglieder zu stellen er ng ward durch sie die Geldbuße fuͤr das Hören
? r das 26 . *. 3. 5 35
r das en ein rotestantischen
au Werth, . eines Catholischen aufgehoben. In ward durch eine zweite Aete den Catholiken
erlaubt, Shuꝗen zu errichten und der Jugend Privat- Un⸗
terricht zu ertheilen. keine weiteren a, in
1790 wurden n on ma ch zwei ährige cussionen er fa im Si 1792 ein 3 . men, sich mit ü rlin 16
Flaubee zn. Wwociren, Lehrliggt, biuncöe bbellh at
anten ( waren — . verboten worden war. End im Jahre 7g die bekannte Aete, in welcher
l i ̃ * zee e chen üinterthanen Sr. Maj. das Stimm⸗
er sorg⸗
schraͤnkungen, außer denen, die sich au
atholiken langer als ein
entweder zu viel oder zu wenig; — entweder mußten die Strafgesetze nicht widerrufen, oder ihnen alle buͤrgerlichen und politis R in
nicht An —
oyalität sei⸗
atholiken
* * *
den Vahlen bewillgt ward, und sie ich unter
andern auch aller Beschrankungen in Ausäbun ihrer Reli⸗
gion und Erziehung ihrer Kinder enthoben sahen. Jet durften sie Universitatsgrade annehmen, ö. be t Corporationen werden, und hatten Anwartschaft auf alle Ci= vil- und Militair-Aemter mit Ausnahme von 30 der oöhe⸗ ren e ,. Lord Lieutenant und Lord⸗Ober— anz⸗ ler an bis herab Sheriff und Unter-Sheriff irgend einer Grasschaft des Königreichs. ;
Seit dieser Zeit sind die Katholiken bei den Landtruppen, bei der Flotte und in den, zum Schatzamt gehörenden Bi reaus angestellt worden. Indessen sind sie noch einigen Be— h erwahnten 30 Staats Aemter beziehen, unterworfen. = 2 durfen keine protestantischen Schller haben; ihre Geistlichen keine Vormunder, und kein Katholik der Vormund eines Protestan · ten seyn. Er darf nicht Priester seyn, ohne seinen Aufent- . sein Alter und sein Kirchspiel einregistriren zu .
en. Eine katholische Kirche darf weder Thurm noch Gl haben; die religibsen Ceremonien durfen nur in den Gottes. haͤusern selbst oder in Privathausern statt finden, und kein Katholik darf in Kirchenversammlungen stimmen, wo die Rede vom Erbanen oder Ausbessern einer Kir 2 2 besteht der Theil der Verwaltung, der sich auf die Röoͤmisch-katholischen Rechte bezieht, und zugleich di Schilderung der zg re e Verhaltnisse der r g. Katholiken zu der Gesammtmasse der B völkerung Großbri⸗ taniens, zu welchem die meisten Mater aus Henry Par⸗ nells Geschichte der Strafgesetze geschoͤpft sind. Die Katholiken sind zum Besitze aller Elemente der Macht zuge⸗ lassen worden, und nur solche Beschränkungen sind noch uͤbrig geblieben, die zu nichts weiter dienen, als ihre Gefühle . ohne daß der Staat im Stande waͤre, ihr Be⸗ nehmen gehörig bewachen zu konnen, — sie in eine feindliche Masse zu vereinigen, ohne ihre Zahl und ihre Krafte ver mindern zu können, — und sie dahin zu bringen, An riffs⸗ weise zu , ohne daß von der andern Seite r. regeln zur Vertheidigüng getroffen waren. Justiz-Beamte 2 sie seyn (und in Dublin sind es wirklich 130 von ih⸗ nen) aber keine Raͤthe des Koöͤnigs; — Magistratspersonen, aber keine Richter, — Waͤhler, aber nicht zu Erwaͤhlende, — Generale, aber keine Militair⸗Gouverneure. Es geschah
ande . Um r zu ö ö
e dice e .
noch Wähler, noch Mitglieder einer Corpor. Englischen Katholiken hatten Theil an den ten von 1778 und 1791, aber an den Concessionen die den Irlaͤndern 1793 zugestand urden. . Nie de n de. Bruͤssel, 21. Oet. Se. Maj. der Konig haben gestern Mittag um 12 Uhr, die Sitzung der Generalstaaten mit fol⸗ gender Thron⸗Rede eröffnet; , n,, „Edelmoögende en! Ich bin erfreut, Mich aufs Neue von den Repräsentanten der Nation umgeben zu sehen, um gemeinsam uber die Angelegenheiten der großen Staats, Familie uns zu berathen, und unser Staatsgebäude stets mehr zu festigen, indem wir . es auf das Ganze unferer constitutionnellen Ein 5 zu begruͤnden. Seit Ihrer letzten Session hat Mein Haus sich der Ge— burt eines Sproͤßlings, Meines hochgeliebten zweiten Sohnes u erfreuen gehabt; dieses gli a Ereigniß brachte aufs herr die ruͤhrenden Beweise der Theilnahme unserer Mit⸗ burger am Glucke ihrer Fuͤrsten zum Vorschein. Es ist Mir unendlich angenehm, indem Ich diese Ses⸗
ion eröffne, Ihnen die Versicherung geben zu können, da s ch . von allen Mächten . Wohlwo sens und der Freundschaft erhalte. Die vorbereitenden Maaß⸗ regeln zur Vollziehung des, im vorigen Jahre mit dem Rö⸗ mischen Hofe abgeschlossenen Toncordats werden nach und nach angeordnet. Die in dieser Hinsicht eröffneten ünter, handlungen werden mit jener gegenseitigen Sorgfalt fortgeführt, die allein deren nn e,. kann und die Praͤconifation des, fuͤr den Stuhl von Namur ernannten Bischofes rechtfertigt Meine Erwartung einer gleichen Uebereinstimmung zur Ve. scemg der e g. erledigten Sitze.
Die Ausdehnung unter Veziehungen im Vortheile un= sers Handels und unserer Fabriken und die Nnotbnungen, welche dazu am wirksamsten beitragen können, zichen fer