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dem Königl.
14 ö . . pen den Tag in der groͤßt * = 2 — 4 Nacht auf , .
fante als Minister des
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1 2 j ö ĩ hungen begraben, doch bis auf zwei no In dem Don Dee e, e n mda ng ten zu gleich t drei Haäͤus⸗ — 2 von denen nur si —— * . rendst 6 Seite, welche unter den — 1 begraben lag und nicht in s Le; — unte. Die ohner von Vo—
toͤße hat⸗ beruhigen inwohner
sich noch am 10ten 66 leicht
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Rom, 16. Oet. Montag den 12ten d. M. Morgens der te von Chateaubriand, die Ehre, Sr. Hei— 2 die Kö als Botschafter Seiner ristlichsten Majestät bei dem heiligen Stuhle zu Über, reichen. Se. Heiligkeit empfing denselben mit Zeichen eines ganz besonderen Wohlwollens. ]
Der ausgezeichnete Gelehrte Manzi aus Civitavecchia ist vom Könige von Frankreich zum Ritter der Ehren Legion ernannt worden. x ; 3
Am Abend des 11ten d. M. siel starker Regen und ge⸗ * Morgen sahen wir die Spitzen der Abruzzen mit Schnee
eckt. Aus Forli wird . eben, daß sowohl in jener Stadt wie in Faenza, Mendola, Bertinoro und anderen umliegenden Ortschaften schwache aber haͤufige Erdstoͤße ver⸗ spuͤrt worden seyen. . Jan.
Nach Briefen aus Porto-Vecchio in Corsiea werden die dortigen Granit ⸗Bruͤche auf den gunstigen Bericht einer von der Franzoͤsischen Regierung hingesandten Commission wieder e, ,, ,, k
vom 5. Oct, wird (in der Allgemeinen ,, Die bei Czorci von den Rüssen erbeu— leten hierher gebracht worden. — Es scheint wenig unterworfen, daß von Schumla eine Abthei— der Armee des Groß-Veziers von Rustschuck vorrückt, end er sich selbst mit dem Ueberreste uͤber Paravadi nach Varna gewendet hat. Diese Festung haͤlt sich noch immer. — Zufolge Nachrichten aus Triest vom 16. Oct. (in dem genannten Blatte) soll man es hauptsachlich den Be⸗ muühnngen des Grafen Guilleminot verdanken, daß der Ie— gyptische Feldherr sich entschloß,
wahrs⸗
; 56 pin, Morea s Nussische Botschafter, Herr R den Grafen Guilleminot nach- drücklich unterstützt haben. — Die Blokade der Dardanellen
che Geschwader ist dem Vernehmen nach wirk 3 . — Graf Heyden schickt sich an, a ö Auftrag zu
vollziehen. S 1 . m 9. 1 k a. )
2 richten aus Bolivien zufolge, war der Kriegs-Mi— . Urdinena, der (wie wir bereits gemeldet) von dem (in Folge seiner undung temporell dienstunfä— higen) Prasidenten Sucre einstweilig zum Praͤsidenten des Minsster-Rathes ernannt worden, am 3. Mal in Ehiguisaca angelangt, und installirte noch an demselben Tage den Mi—
Rath, bestehend aus ihm als Kriegs-Minister, Miguel
86 Aqguirte als Finanz⸗-Minister, und Facundo In⸗ nern und der auswärtigen Ange Consceil decretirte den 8. Mal, daß Ge⸗ in Persen an die Spitze des Heeres von seinem Hauptqisartier
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neren sollte, mit der Vollmacht, vo aus alle Mäaßregein zu nehmen, die er als Sem Juteresse der Republik förderlich betrachten wurde, nach der ganzen Ausdehnung der der Regierung zukommenden Gewalt?“ Die andern Minister werden in der Hauptstadt bleiben, um die
Geschafte ihrer Departements zu leiten.
Inland. Derlin, 28. Oet. Die im heute erschienenen Blatte
der Ge ung bekannt gemachte Cartel-Convention ace. * , * ʒrankreich, welche am 25. Juli d. J. zu
aris, von den beiderseitigen Bevollmächtigten, dem Königl. Per der, ,, . fer , Minister⸗ Staats Seeretair der
auswärtigen Angelegenheiten, Grafen von la Ferronnays,
mungen;
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darauf beschranken, der Hrts, Behörde von seinem
vil oder i , , ü e. zu wenden,
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abgeschlossen und an , von den beiden hohen Contra
henten racifieirt worden ist, enthält nachstehende Destim, Art. J. Vom Tage der Auswech selung der R itisicatiens⸗ Urkunden zu gegenwärtiger Eonventien an Jerechnet, sollen alle Individuen, welche aus dem Militair⸗Dienste der contrahirenden Theile desertiren, gegenseitig sefert werden. . n k Art. 2. Als Deserteurs werden nicht allein die Mili— tair⸗Personen, welche ihre Fahnen verlassen, ohne Unterschied y . . Grades, . * die . . ehöͤrigen Individuen, so wie auch diejenigen angesehen, welche 1 . Dienst bei der National- Miliz 16 * oder bei irgend einem andern Zweige des MilitairWesens einberufen sind, sich aber auf die an sie ergangene Aufforde⸗ rung nicht einste l, und in das Gebiet eines der Hohen contrahirenden Theile zu flüchten suchen. ? SDie jungen Leute, welche, sey es auf Veranlassung ih rer Geburt, oder aus irgend einein andern Grunde, sich in dem Staate desjenigen Souverains aufhalten, als dessen Un⸗ terthanen sie nicht betrachtet werden können, sollen ebenfalls den Bestimmungen der gegenwartigen Convention unterwor, fen seyn, in sofern sie nicht mit Zustimmung des Gouverne⸗ ments, dessen Unterthanen sie sind, Naturalisations Scheine erhalten haben. ; ; . 2
Art. 3. Von der Auslieferung oder Zurückstellung, di auf den Grund der gegenwartigen Convenlion verlangt 563 den kann, sind ausgenommen:! 3
1) Individuen, welche im Gebiete desjenigen Staates.
wo sie eine Zusiucht . haben, geboren sind und m. vermittelst ihrer Desertion nur in ihre Heimath u ren, . ö . ; / Y Individuen, die entweder vor oder nach ihrer Deser⸗ sertion sich eines Verbrechens oder Vergehens schuldig gemgcht haben, um dessentwillen sie vor die Gericht? des Landes, wo sie sich aufhalten, zur rechtlichen Unter. suchung ei el werden koͤnnen. z 2
Gleichwohl findet auch in diesem Falle die Auslieferung statt, nachdem der Deserteur freigesprochen ist, oder seine Strafe uͤberstanden hat.
Wenn ein Deserteur sich wegen einer Privat⸗Schuld in Haft besindet, so soll seine Auslieferung bis dahin ausgesetzt werden, daß seine Verhaftung aufgehört haben wird.
rt. 4. Sobald ein Deserteur das Gebiet desjenigen der beiden Staaten betreten armer, . er 60h angeh
kann er unter x nde von den . n, . 86 mt.
sich Ulever⸗ gange, Behufs seiner Verhaftung, Nachricht zu geben. Um scdoch bie Verhaftung eines soichen Desericuts n beschl.⸗ nigen, koͤnnen sich eine oder zwei Personen, mit der Verfolgung beauftragt, und mit Passen oder einer offenen Ordre ihres unmittelbaren Vorgesckten verschen sind,! 4 dem der Graäͤnze zunächst belegenen Dorfe begeben, um die betreffende Orts-Behörde zur Ausführung der gegenwartigen Convention zu requiriren. 5 ; 6 Art, 5. Behörden, die einen Deseurteur reclamiren wollen, haben mit ihren . . e am leich⸗ testen im Stande befindet, denselben Genüge zu leisten. 26. Die gedachten reelamirenden Vehörden werden ihre quisitionen mit dem Signalement der Deserteure begleiten, und im Falle ein solcher bereits in Verhaft gebracht worden seyn sollte, wird die requirirende Behörde davon durch ein ichtigungs Schreiben Kenntniß erhalten, wobel ich ug der Liste befindet, welche der Auffeher des 62 z wohin der Deserteur zur Haft gebracht ist, uber seine Gefangene führt. 26 z Art. 6. In dem Falle, daß Deserteure ihrt . noch bei sich tragen, oder mit ihrer Montirung, ihren Klei⸗ dungsstücken oder 9. igen bezeichnenden Merkmalen, nicht aber mit einem Passe versehen sind, und selbst in allen Faͤllen, wo entweder nach dem eigenen Gestandnisse des De— serteurs oder sonst — eine Weise unzweifelhaft aus— gemacht ist, daß ein Deserteur eines der hohen contrahiren⸗
den Zheile sich auf dem Gebiete des andern befindet, wird
derselbe auf der Stelle ohne vorgaͤngige Requisition in Ver⸗ haft genommen werden, um demnaͤchst sogleich den competen⸗ ten Graͤnz⸗Behoͤrden des andern Souverains überliefert zu werden.
Art. J. Sollten durch das Abläugnen de thaf⸗ teten Invividui, oder auf andere Weise, wen? — entstanden seynl, ob solches mit einem a s iliefernden Deserteur eine und dieselbe Persen sey, so wird der rella⸗