1828 / 291 p. 8 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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mirende, oder dabei interessirte Theil, die nicht = ; en,

ns Licht gesetzten Thatsachen vorlaufig zu constatiten ha

damit das verhaftete Individuum in Freiheit gesetzt, oder dem andern Theile ausgeliefert werden könne. Art. 8. In allen Fallen sind die verhafteten Deserteure den competenten Behörden * übergeben, die nach den durch diesen Vertrag bestimmten Regeln die Auslieferung zu ver⸗ anstalten haben. Bel derselben werden auch die Waffen, Ye e Sättel, Kleidungsstuͤcke und alle andere Gegenstande, welche die Deserteure bei sich haben, oder welche zur Zeit ih⸗ rer Verhaftung bei ihnen gefunden sind, mit abgeliefert. Die Auslieferung geschieht außerdem auch unter gleichzeitiger Mittheilung der Protokolle, die über die k der betreffenden Individuen und uͤber die von deinselben be— standenen Verhöre aufgenommen, so wie aller andern Akten⸗ uͤcke, die zur Constatirung der Desertion , sind. Eine gleiche Aislieferung findet auch rücksichtlich der Pferde, Waffen und Bekleidungs- Gegenstande Statt, welche von denjenigen Individuen mitgebracht werden, die nach der Be⸗ mung des Art. 3. der . Eonvention von der uslieferung ausgenommen sind. . ;

Ueber die Bestimmung der Grenzorte, wo die Ablieffe⸗ rung der Deserteure Statt haben soll, werden die hohen con⸗ trahirenden Theile sich anderweitig vereinigen.

Art. 9. Vom Tage der Verhaftung an, welcher durch 3 Art. 5. erwähnten n . Gefangnißliste auszu⸗

ein ist, bis zum Tage der Auslieferung einschließlich, den die Kösten, wozu die Verhaftung der Deserteure An⸗

gegeben hat, gegenseitig erstattet. Diese Kosten, worin Verpflegung und Unterhalt der sind, werden zum

Deserteure und ihrer Pferde mi 9. ? täglichen Betrage von Sechs Silbergroschen Drei Pfenni⸗ gen Preußisch Eourant, oder Fünf und Siebenzig Centimen 5 3. ischem Gelde, für jeden Mann, und von Acht bergroschen Neun i. Preußisch Courant, oder Einem Franken Sechs Centimen in Franzoͤsischem Gelde, fuͤr jedes Pferd, festgesetzt. Außerdem soll von Seiten des re uirirenden oder dabei ae, . Theils eine Prämie oder

ratifieation von Sechs Thalern f und 3 Sil⸗ sch Courant, oder Fuͤnf und Zwanzig n Gelde, für jeden Mann, und von

Dundert nab, Zwen, 265

nen Deserteur ausfindig gemacht und haben verhaften lassen, oder weiche zur Zurückgabe eines Pferdes und des dazu ge— hörigen Geschirrs beigetragen haben. . Art. ie im vorhergehenden Artikel erwähnten Ko— sten ee. Prämien werden unmittelbar nach der Auslieferung entrichtet. . ö ; Reklamationen, welche in dieser Hinsicht gemacht wer⸗ zen könnten, sind erst, nachdem die Zahlung vorläufig gelei=

et ist, näher zu erkzrtern. (Kkersin, de X. G. 8. t rt. 11. Die hohen contrahirenden Theile machen sich Bree, n. egenseitig verbindlich, die angemessensten Maaßregeln zur . 2 3 23 si— . er r, der Desertion und zur Aussindigmachung der De Hembur:;: . ö ni ier 28 1411 ertenrz zu treffen, , ,,,... , oo inn, d nun. 1 3. Mittel bedienen, welche ihnen die LjandesGesetze darbie, London.... isn, B t 3 2 en,, 2 ö, , , , .

M eine ganz genaue A samkeit auf die unbekannten Wien in 29 Ar...... 8 FEI. 2 Mi. lis Individuen richten zu lassen, welche, ohne mit einem echurt-- ki. 23 Me., os vorschriftsmäßigen Passe versehen zu seyn, uͤber die Brel zu-... 6 w 2 Mi. 899 85 23 . beider Lander kommen; Ee K— , e J I. 6 = is;

. ö J . r ö . . e zu en nen Unter en h ö r . 0 mn n 4 dienste, es sey bei den Land Armeen oder bei der Ma— ne, anzuwerhen, oder aufzunehmen, wenn derselbe nicht 2 e

durch 'i. Zeugnisse oder in gehöriger Form ausge— Auswärtige Börsen.

6 stellte scheinigun 8 . dargethan haben sollte, ; Amater dam, 25. Oet. ; , ,,, ste in seinem Vaterlande los; cer, sz Meni, hi,, be Tee, eas, e., gesprochen worden ist. ; oblie RM ha, Fngl, Anleihe Sd. Russ. Ani. Hank. .

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Canet tei 1. B. San.

ro⸗ Ee or.

m Gelde, far jedes Pferd mit Sattel und Zeug, zum Vortheile aller derjenigen gezahlt werden, welche ei⸗

Dieselbe Maaßregel soll auch in dem Falle een, dung kommen, wenn einer von den hohen irenden Theilen einer fremden Macht verstattet hatte, in seinen ge Convention ist far den

Staaten Werbungen anzu

Art. 12. 4 8 2

eitraum von z ren abgeschlossen, Abl e. , und so weiter fuͤr die Folge, in sofern nicht von 6 des einen der beiden Gouvernements eine entgegengesetzte Erkla⸗ rung erfolgt. n ;

Königliche a, ,, Mittwoch, 29. Oct. Im Schauspielhause: Romeo und

stenmale: Das Ritterwort, Lustspiel in à Abtheilungen, von wem! Lustspiel in 1

*

Königsstädtsches Theater.

Mittwoch, 29. Oet. Der Wirtwar. ; Fritz 5 als letzte Gastr een 8. 2

der * . onnersta . t. Mann von vier Frauen. 4 Der Kall frede⸗ Zum Beschluß, auf

ieben Mädchen in Uniform.

Berliner BSI Den 28 Oct. 1825,/ Amtl. Fonds- und Geld. Cours Zettel. (Hreusa. Cour) 2 ;

Neum Ini. Sch. do. Berlin. Stadi-Ob. dito dito Königsbg. do. Elbinger do. .

Pfdb. A.

. dito B. Groseha. Pos. do. Qrrpr. Psandhrs-

mechSsel- und Geld- Cour s.

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Redacteur John Mitredacteur Cottel.