1828 / 294 p. 5 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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,,, zur Allgemeinen preußischen Staats ⸗-Zeitung Nr. 294

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diese auffallend und oft phantastische Mischung so vieler Na⸗ tionen und Sprachen, so vieler Religionen und Sekten, alle diese fortwährend beschaftigten halbnackten und von der Sonne eschwärzten Menschen, dabei das verworrene Getoͤse und ö die Menge von Kameelen und Last-Eseln, diese immer mit rauchenden Türken angefuͤllten Kaffeehäuser, die buntgestreiften im Winde slatternden Segel einer unendlichen Menge Barken und andrer Fahrzeuge, die an der einen Seite fast unter den Füßen der Zuschauer pfeilschnell herfliegen, auf der andern Seite die Hunderte großer Schiffe mit den wehen⸗ den Flaggen aller Nationen, dazu die Moscheen mit ihren Kuppeln und glänzenden Halbmonden, das weite unendliche Weer, das diese sonst so öden nackten Küͤsten bespuͤlt, und die hohe Saule des Pompejus, die sich allein als Bild früherer Herr⸗ lichkeit und alten Glanzes uͤber die Stadt erhebt, das ist

Alexandrien, der Mittelpunkt eines Handels der halben Welt.

Bei dem ie des Paschas wurden kaum 80 bis 109 kleinere Schiffe beladen, während jetzt 1000 große

nicht hinreichen, die überflüssigen Produkte des Handels auf⸗

unchmen. Aegypten hatte so gut wie keine Armee, und jetzt 3 k disciplinirter Soldaten, und seine

lotte hatte 50 Segel. ; z ölo 4 macht einen c bedeutenden Theil ntrichtun

der Staats- Einkuͤnfte aus, aber die ist hier von den vielen Plackereien und uͤbertriebenen Kon⸗ trollen befreit, welche sie sonst so unangenehm gemacht haben. Der Zoll, weicher in den Vorstädten von Cairo (Bulah und Alt Cairo) und zu Alexandrien für Waaren, welche zu Lande aus Syrien, der Turkei und Barbarei, aus Ober⸗Aegypten und dem nnern Afrikas kommen, erlegt wird, ist von der Regierung an Meist bietenden verpachtet, und zwar 6. Die Zoͤlle bei Vorscsr und Suez läßt die Regierung selbst verwalten fuͤr Europlische Artikel werden uberhaupt 3 pCt. als Zoll⸗Abgabe dezahlt, und die Waare selbst wird nur einmal verzollt. Da⸗ . wird für einen Theil der Waaren die aus Syrien und 1

r alle, die aus dem Innern der Barbarei, Jemen und Sigjor kommen, bis a t. bezahlt, je nachdem . ter mit der Regierung eins geworden, oder diese es

ch die p.

3 pCt. vom „und so entste den entfernteren

ren Schatzun des

ollen e n, oder für die Gelegenheit bestimmte Zoll⸗ —— Dagegen kann man sich keine schnellere Zoll-Expedition wünschen als ju Alexandrien und Cairo; sie ist ohne alle unnͤͤthi⸗ gen Ümstande, und ohne jede andere e . der gesetzlichen Abgaben, außer dem freiwilligen Geschenk, welches die Kauf⸗ leute bei dem Abschluß ihrer Rechnungen den hoheren Zoll= Deamten machen. Das Schmuggeln ist in Aegypten sehr selten, der davon zu Hoffende Gewinn ist zu klein, und Ver⸗ lust und Strafe im Verhältniß dagegen zi groß. Die Ord⸗ nung und vor allen die unbedeutende Zahl von Zollbeamten, die man auf den Zöllen von Alexandria trifft, ist bei der un, geheuren Waaren Menge welche die Zoll⸗Kammer passirt, zu bewundern. Die Gewalt der Zoll Beamten ist auf die Küste beschrantt, ein noch im Hafen liegendes Schiff kann alle mägliche Arten von Waaren am Bord haben, eistt wenn sie ans Land werden, sind sie der Visitation der Zoll⸗

r unterworfen.

9 dem Urtheil eines Engländers ist der Pascha, wie sein Sohn, mehr Kaufmann als Regent‘), wenigstens ist er gegen Europüische Kaufleute, die sich dort niederlassen, fehr liberal und uvorkommend; er, unterstiltt 2 vorschuß⸗ nweise mit großen Waaren Lagern, welche vor dem Vezahlungö—⸗ Termin mehreremal umgesetzt wurden und sich somit mehr— fach verzinsten; so sammelten in wenigen Jahren Haͤuser, bie ohne alle eigne Habe anfingen, ein bedeutendes Vermö— gen. Man sindet jetzt 5 Assecuranz⸗Comtoirs zu Alexan⸗ drien, ase auf Actien von 60 = 1009 Piaster gestellt; das älteste ist die Compasnis Assicurazione Alessandrina mit 2M) Piastern Capital, wovon immer 25,000 in der Kasse seyn 233 Die Staats Einkuͤnfte Aegyptens beliefen sich vor einiger Zeit auf jahrlich beinahe 25 Millionen Piaster.

) Notes during a vin io Egypu, Nubis, ile Qasis, Mount Si- nai and Jervaalem by Sir Frederiè Hentitter.

Köoͤnigl. Ministeriums des Innern stand,

desselben

befohl Alle de Aegyptische Wagren bezahlen , *.

Beruͤhrung tritt.

N X

Inland.

Berlin, 31. Oet. Nach Inhalt einer Bekan J chung des Koͤnigl. Ober-Praͤsidenten der Provinz burg, Hr. v. Bassewitz, vom 2sten d. M. (im heutigen Amtsblatte) haben des Königs Masjestät mittelst Ale . ster Cabinets- Ordre vom 2. August d. J. an ubefehlen ge⸗ ruhet, daß die Communal⸗Verwaltung der Stadt Berlin welche seit dem Jahre 1822 unter unmittelbarer Aufsicht des der Königl. Re⸗ ginn zu Potsdam untergeordnet werden soll. 36 tritt:

1) wegen der Communal⸗Angelegenheiten, in Bezie auf ö Ressort⸗Verhaͤltnisse der 2 die r, setzliche Einrichtung ein, und die Königl. Regierung zu Pors= dam bildet in diesen Angelegenheiten die dem hiesigen Ma⸗ gistrat zunäͤchst vorgesetzte Instanz. ?

In allen Angelegenheiten der Finanz-Verwaltung der Stadt Berlin, bei welchen der Staatsbehörde eine Einwir⸗

kung zusteht, so wie uͤberhaupt in allen denjenigen 86

ten, welche die Handhabung der Staͤdteordnun

be mithin j. B. 22

bei weiterer Regulirung des Stadtschulden⸗

wesens, bei Beschwerden der Stadtverordneten über den

Magistrat, und des Magistrats uber die Stadtverordneten, bei Beschwerden Einjelner über Verletzung der nach der Städteordnung oder nach sonstigen Vorschriften ih nen in Beziehung auf das inwesen zustehenden Rechte, uͤber versagtes oder en es Buͤrgerrecht, über die versagte freie Ertheilung desselben, über zweifelhafte Wah⸗ len, uͤber Steuer⸗Prägravationen, ferner bei Bestätigung der Magistrats-Personen und in allen andern Angelegenheiten

stalten zu fuhren, z. B. uͤber die Feuer⸗V Anstalt, die n 2 w. Nach 1 2 n . 2 Dh i, . tute, welche 2

den eigentlichen Stadthaushalt nicht betr * 262 den

Gesinde⸗Prämien⸗Fonds ꝛc. * verfahren. 2) Die der Königl. Regierung zu Potsdam zunachst vorgesetzte Instanz in Angelegenheiten der erwähnten Art, wurde nach der 1 vom 31. December 1825 das Ober⸗Präsidium der Provinz Brandenburg seyn; da jedoch den Ober⸗Praͤsidenten nur als Stellvertretern der Ministerien die Entscheidung in Communal- Angelegenheiten beigelegt ist, und eine Stellvertretung des Königl. Ministerii bei einem, am Sitze des Letztern selbst vorkommenden Geschäft dem Zwecke der Instruction nicht entsprechen würde, so haben des Königs Majestät das Ober-Präsidium von dieser tung zu dispensiren, und die Entscheidung in Art dem Königl. Ministerium des Innern zu über eruhet. Die gedachte Königliche Regierung bl a keen in diesen Angelegenheiten unmittelbar untergeben. 3) Der Militair⸗Commissarius von Berlin, welcher in den zu seinem Ressort eh ren 4 die Stelle der H. nn, vertritt, bleibt in Hinsicht dieser Geschäfte die dem Magistrate vorgesetzte Behörde, und dem Königl. Ministerium des Innern unmittelbar untergeordnet, daher er mit der Königl. Regierung zu Potsdam deshalb nicht in

H Was die Gewerbesteuer- Angelegenheiten anbelangt, so bleibt dem Herrn Finanz⸗Minister die bisherige Leitung berselben ohne Einwirkung einer Zwischen⸗Behöorde.

5) Die Königl. Ministerial-⸗Bau⸗-Commission, welche in Hinsicht der Geschäfte ihres Ressorts, namentlich des hiesi⸗ gen Straßen⸗Pslasters und der deshalb zwischen dem Fiseus und dem Magistrat obschwebenden Streitigkeiten, die Rechte und Verbindlichkeiten des Fiscus lediglich zu vertreten hat, bleibt ferner dem Königl. Ministerium des Innern unmittel— bar 1 4 * pal

6) Das hiesige Königl. Polizei⸗Präsidium, wel ĩ ,, die Leistungen der Stadt zu der Wacht Erleuchtungs und

Neinigungs-Kasse und die andern Verpflichtungen der Stadt

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