1828 / 306 p. 7 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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beiden vorigen Artikel.) Wir sahen, wie die Gemeinden bis auf Ludwig XI. einer ausgedehnten, ja fast unbeschraͤnk—⸗ ten Freiheit genossen, wie sie unter seiner Negierung einem en jern, mehr centralisirten Systeme unterworfen wurden, und e ihnen durch die verschiedenen : zu dem Verwaltungs⸗System, welches von der constitui—⸗ renden Versammlung, so zu sagen, n , wurde; auch die ses wurde in der Constitution vom i , n es mobisicirt, und durch das Gesetz vom Pluvidse (Februar) Jahres VIII. 3. z vernichtet. Es bleibt nun noch die Frage abrig, welches die wesentlichsten Veränderungen seyn 2 . in den jetzigen Communal⸗Einrichtungen zu tref⸗ fen wären! Die Charte hat den Franzdͤsischen Staat, man kann sagen, in seinem Innersten umgestaltet; die öffentlichen Freiheiten und te ruhen nunmehr fur immer auf unerschttter⸗ lichen Grundpfeiler. An die Stelle einer absoluten Militair⸗Ge⸗ walt, nach der sich auch die Verwaltung in der Kaiserzeit modeln mußte, ist das legitime Köͤnigthum getreten, dem die jährlichen gesehgebenden Versammlungen als heilsames Gegen⸗ gewicht beigegeben sind. Unmöglich kann daher eine Commu— nal Verfassung, welche mit dem Katserlichen Despotismus in Harmonie war, es auch mit dem jetzigen System seyn, und man behauptet mit Recht, daß . unserer Staats,

des

und Munizipal⸗Verfassung, zwischen dem zolitischen und administrattven Zustande gan bee s eine völlige Anomalie

; eträchtet man die Frage von einer gewis— er,, y man sagen, daß die Communal⸗Frei⸗ heiten Dirge, fn nern n fn nge hrt

r isse, weil jene ihnen naͤher liegen aa ichen Defugnisse 2 erklaͤrt sich 7

j nteressen berühren. E 23 die einer constitutionnellen Freiheit

nuige Gemeinde ⸗Einrichtungen bestehen, BD. die von den 3 ausgehende Wahl der stäͤdtischen mien und die eigene Verwaltung der Stadt-Poltzei. So sehr aber auch ein der Charte angemessenes Munteipal⸗ Srystem fur Frankreich . ist, so sind bei der Ab⸗ 3 eines solchen vielerlei Rück = n die sters gewaffnete Central Gewalt einet unumschränkten Regierung die ausgedehnte Freiheit der Städte keine Gefahr at, so warde dieselbe in einem constitutionnellen Staate bel angewendet seyn. Kein Einsichtiger wird eine admini⸗ ative Anarchie wünschenswerth finden. Wir haben gese—⸗ welchen Ausschweifungen sie er , koͤnnen aus . Lehren für die Zukunft ziehen. Welches

ein gutes Tommunal-⸗System aufzu— ellen Antwort ist, i,. das . Ekocalicät nach ihrer Wichtigkeit und ihren besonderen In, teressen die beste Verwaltung zusichert, ohne die Staats Ein, heit und die nothwendigen Bande zu lösen, welche die ein⸗ elne Eommune mit der großen Familie verbinden soll. Die; s Resultat kann allein durch ein Zusammenwirken der Kö— niglichen Gewalt und der Bürger bei der Wahl der Muni—⸗ cipal⸗Veamten erreicht werden. Wer sich mit der Frage tie= fer beschäftigt hat, wird wissen, daß man die einzelnen Ort— schaften in Bezug auf ihre Verwaltung nicht einem Systeme unterwerfen kann. Ehe durch das Gesetz des Jahres 1791 allgemeine und gleichförmige Vestimmungen für die Depar— tements und die Gemeinden gegeben wurden, hatten Zeit, Sitten und Interessen in jeder Stadt eine eigene Verwal— tung von selbst gebildet. uf eine solche voͤllige Zerstücke⸗ lung kann man nicht mehr zurückkommen, aber ebenso we⸗ nig darf die Verwaltung der großen Städte mit den Dorf⸗ Gemeinben auf gleiche Linie gestellt werden, am allerwenig⸗ sten bei der Bestimmung der Elemente, welche bei der Wahl der Behörden mitwirken sollen. Ist es z. B. nicht naturgemäß, daß in den Dörfern der Grundbesitz stäͤrtzer re, präsentirt wird, als die Gewerbe, und in den Städten, wo Fabrikenwesen und Andustrie vorherrschen diese auch den mꝛisten Einfluß auf die Verwaltung haben? Paris hat immer eine große Ausnahme gebildet selbst vor Ludwig XI. war es nur eine Prérotè, wie sie Philipp August eingerichtet hatte. ine so große Stadt, deren Einkünfte die manches König, reiches übersteigen eien Mittelpunkt Frankreichs ist, aber auch eben darum ciner höchst thaͤtigen und wachsamen Pelizei bedarf, maß ein anderes Cemmunal⸗System erhalten, als eine kleine Provinialstadt. Nur einmal befolgte man diesen falschen Srundsatg und es entstand daraus die beruͤchtigte 2 ommune, welche sogar den Convent stůrzte. ie Einthei⸗ lung der Stadt Paris in zwoͤlf Munieipalitäͤten wurde ge⸗ * die Wieder tkeßr eines ahnlichen Zustandes vollig sichern. an könnte daher für Paris die Wahl der Malres dem id

Siche r 299 und Al der Staats- Zeitung.

aus, warum in La entkehren, höchst freist

der , n rinzip wäre also 6.

asen ihres Verlaufs

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die in höherer Beziehung der polltische

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5 3 . bilden. hege anten, e mene ; er Maitre v t mehrere Fun eh. altet unter der Au a, Municipal⸗Rathes die Gemeinde⸗ Guter und übt die Stadt- Polizei; als Justiz- Beamter nimmt er Klagen in 6 und ist auch von der Central⸗Verwaltung mit der i n der Maaßregeln beauftragt, welche die Regierung in Bezug auf die Oertlich⸗ keiten tr fft. 2 gemischte Natur der Functionen des Maires macht es schwöerig, die Quelle zu bestimmen, aus welcher er sein Amt erhalten soll. Soviel läßt sich auf den ersten Blick beurtheilen, daß er nicht ausschließlich von der Gemeinde gewahlt werden kann, dies wurde dem Wesen der vollziehenden Gewalt widersprechen, deren Abgeordneter er ist. Eben so unstatthaft warde die unbedingte Ernennung desselben durch die Regierung .* Die richtige Mitte ist viel · leicht, es den Wählern der Communen zu überlassen, die Candipaten zur Maire Stelle in Vorschlag zu bringen, un⸗ ter denen die Regierung zu wählen hatte. Dieses an sich gute Princip zeigt sich aber in der Ausführung auch nicht ohne Mängel. Dem Geiste der Constitution gemäß müßte man der Regierung, oder ihren Dienern, den Präsekten, e n der Maires überlassen, wodurch in die Wahl des nieipal Conseils mehr Ordnung kommen wrde. Man angeführt, wonach der Maire oder Schöffe von den Einwohnern gewihlt wurde. Dieses V recht wat aber in den prerolès, den n , . in den großen Städten überhaupt sehr selten. Dagegen es in den Gemeinden häufiger, welche unter der unmittelba— ren Negierung ihrer Feudal⸗Herren standen; hier waren diese Freiheiten ein nothwendiges Gegengewicht gegen den Druck des Feudal⸗Systems. 33 waren in früherer Zeit die verschiedenen Staatsgewalten noch nicht so scharf getrennt. wie jetzt; die Verwaltung war noch nicht verantwortlichen Beainten uͤbergeben, dagegen hatten die Parlamente großen Einfluß auf die Städte und machten Municipal Reglements. Man darf nicht aus jenen verworrenen Zeiten Veispiele her⸗ holen, um unser constituttonnelles System zu befestigen und zu erweitern. Es ist eine Thatsache, daß die Central-Gewalt ihr Vorrecht selten gemißbraucht hat, und daß vielmehr die von ihr getroffene ** der Maires meist den Beifall der Gemeinen hatte. !

Die Municipal⸗Conseils haben keine von den Functio⸗ nen, welche den Maire der vollziehenden Staatsgewalt nä— her stellen; sie haben es mit reinen Communal⸗Angelegenhei⸗ ten zu thun, und sind bestimmt, die Amtsführung der Maires zu controllitren. Sie bedürsen daher einer völligen Unab— hängigkeit und ihre Erwählung muß ganz den Ge— meinden überiassen werden. Dasselbe gilt von den Ge⸗ neral / Conseils der Departements und Arrondissements: In dem 1821 entworfenen Gesetze war den Wählern Fur bewilligt, die Candidaten dafür in Vorschlag zu . und die desinitive Ernennung der Regierung vorbehalten. Man suchte diese Bestimmung durch die Natur der Geschäfte sener Conseils zu rechtfertigen. Die Vertheilung der Abga⸗ ben unter die Gemeinden hielt man fuͤr eine administrattve Function. Diese Ansicht ist aber zu strenge; bei der Verthei⸗ lung der von den Kammern bewilligten Abgaben hat der Staat nur ein beilaäufiges Interesse; 9 ihn ist es gleichgll tig, welche Summen die einzelne Gemeinde beisteuert, wenn nür das ganze Departement die volle Summe liefert. Es liegt vielmehr ein Vortheil fuͤr den Staat darin, daß die