1828 / 308 p. 4 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

worden ist; daß, nachdem sie den Preß⸗Unfug als das 1. aller Uebel bezeichnet hatte, k. Unfug bis aufs Aeußerste treibt; allein dieses hat doch sei⸗ nen bekannten guten Grund. Die Gazette hatte sich einigen Maͤnnern und ihrem Regierungs- Sy verdungen; jetzt,

2

wo diese nicht mehr am Ruder sind, bleibt sie ihnen treu, tadelt, was nicht ihr Werk ist, und findet A aͤhrlich, was dem von ihnen befolgten Systeme zuwiderlauft. Dies

ist sehr naturlich, und, abgesehen von den Formen, welche ** die Granzen der Schicklichkeit uͤberschrei⸗ ten, ist in der Ordnung. Ein einziges Journal (die Quotidienne) bietet dem aufmerksamen ter ein nicht zu löͤsendes Problem dar; ein einziges macht urch einen wun⸗ derlichen Gang bemerklich, bei welchem sich weder der Punkt, von dem es eht, nen, noch das Ziel, das es vor Augen hat, erra läßt. Ein erklärter Feind alles Beste= henden, und ebenso der eingestandene Gegner alles Kuͤnfti= gen, verwirft diese Zeitung in ihrem Zorne das Böse; ebenso tadelt sie aber auch die Abschaffung desselben; verweigert man ihr eine Buͤrgschaft, so verlangt ö selbige hartnackiz, bewil⸗ ligt man sie ihr dagegen, so verwirft sie diese mit Unwillen; sie verbindet mit dem Courrier frangais gegen das

jetzige; im verflossenen Jahre eine Feindin aller Willkühr, ärgert sie sich in dem lausenden über die gesetzliche Ord⸗ nung. So ist das Blatt beschaffen, welches wir täglich mit neuer Ueberraschung lesen, und woruͤber wir von aller Welt eine Aufklärung verlangen, ohne daß irgend Jemand im Stande ware, 1 uns zu geben. Noch ——— stellte dasselbe den seltsamen 14 auf, daß sich das Gewissen der Minister nicht über die Gesetz, Sammlung hinaus erstrecke; in ihren Augen sey keine Sache gut oder schlecht, sondern nur gesetz lich oder gesetzwidrig, und hiernach lasse sich ihr moralisches Gewicht abmessen. Der Schluß, den der Verfasser aus die⸗ * 23 zieht, ist der, daß das Ministerium seinem Tode n ey. einer r äußerte, daß namlich die

der Throne in der Handhabung der Gesetze beruhe, so möchte man aus jener Ansicht eher schließen, daß das Ministerium

lange leben werde.“

rige 7 und 3 mit der 2 gegen 3.

ueber den erwähnten) Deltritt von 16 Erz ö. und ; r * bemerkt der Messager des Cham * * auben die n 2 heraus zu ö.

** vierze

weil sie die Berechnung eines Journals zu Schanden macht, welches kürzlich mit geheimer Freude bemerkte, daß kaum erst 30 Bischöfe der Verordnung nachgekommen wären. Zugleich wird dadurch die Vermuthung widerlegt, daß es weitlaäͤufti⸗ ger Unterhandlungen bedürfe, um unsere hohe Geistlichkeit zur Einigkeit mit der Regierung zu bewegen; vorzüglich aber geht daraus hervor, daß das Episcopat das nteresse der Kirche nicht so weit vergißt, um den Rathschlagen einiger unruhigen Zeitungsschreiber Gehör zu geben. Lauter als diese haben gluͤcklicherweise zu unseren ren der Geist des Evangeliums, die Ueberlieserung aus früͤhern inindestens eben so katholischen Zeiter s die heutigen, die bekannte Ansicht des Römischen md die gesunde Vernunst ge⸗ sprochen. Ihr Betragen das Land lehren, den Die nern der Kirche nicht die Thorheiten gewisser Theologen un⸗ serer Zeit beizumessen, die ihrer Seits in den Augen derer, die Bossuet gelesen haben, ebenfalls Neuerer sind. Was die Regierung betrifft, die bei der Ausführung der Landes- Ge⸗ setze nie eine andere Absicht gehabt hat, als der Religion zu dienen, so wird sie sich jetzt, wie wir glauben, beeisern, die frommen Anstalten, woraus die Diener der Kirche hervor⸗ gehen sollen, unmittelbar in den Genuß der ihnen von dem Monarchen zugesicherten neuen le zu setzen.“

Der Constitutionnel enthält einen langen Artikel, worin er darzuthun sucht, daß der Staats Rath, unter lchem Gesichte punkte man ihn auch betrachten möge, sey es als Ge⸗ richtshof oder als gesengebende Behörde, eine dem Geiste der Charte widersprechende —— sey. „Die Charte,“ be⸗ ginnt er, „erkennt als Rathgeber der Krene nur die verant⸗ wortlichen Minister, als Richter nur unabsetzbare, vem Kö⸗ nannte Justiz⸗Deamte an. Die Rathschlage der Mini=

senbaren sich durch die Verordnungen, welche sie gegen⸗ welche die Deputirten Kammer sie ankla⸗ sie verurtheilen kann. Wosur ist aber

D verantwortlich Wer kann seine Räthe, seine k eehof hat das

Welcher Gerich —— 7 allen ihren Stu⸗ when angemaaßten Rechten das un— erathe genießen dasselbe de facto,

st jetzt dien

fassungswidrig dergleichen Schöpfungen sind, darf nicht erst

Wenn man indessen bedenkt, was der 2 3 ra

lt zu richten? Diese

.

wie sie de saclg Räthe und Richter sind. Die Bedingun⸗

gen, welche die Gerechtigkeit constituiren, sind, wie in der letz. ten Sitzung ein Redner von der Opposition sagte, die Oeffent⸗

lichkeit der Verhöre, die Unabseßzbarkeit der Rio und die mündliche oder schriftliche Abhörung sammtlicher Partheien in allen solchen Fallen, wo ein bestehendes Recht anzuer⸗ kennen oder ein Urtheil zu fällen . ie Staatsräthe sind absetzbar, sie richten und rathen bei verschlossenen Thuüren, unter den Augen und dem Einflusse der Parthei, die sie be—⸗ zahlt, ernennt und absetzt; sie richten nur, wenn man es ih⸗ nen befiehlt. Jetzt nennen die Vertrauten der Mini⸗ ster unter den Gesetz⸗ Entwürfen, welche die Kammer in der nächsten Sitzung beschäftigen sollen, ein Gesetz, das dem Staats Rath die gesetzliche Existenz, welche die Charte ihm verweigert, geben solle; seine Organisation werde durch eine Königl. Verordnung geregelt werden. Unterwirst das kuͤnftige Gesetz die Staatsräthe der ministeriellen Verant⸗ wortlichkeit, so macht es dieselben zu Ministern, macht es sie unabsetzbar, so ernennt es sie zu Richtern: in beiden Fällen wird der jetzige * aufgelöͤst und eine neue Ver waltungs, oder richterliche Behörde geschaffen. Wie ver⸗

bewiesen werden. Wenn der Staats- Rath in den ** ten der . der verwaltenden und richterlichen hoͤrden Urtheile fällt, so usurpirt er legislative Functionen; denn die Befugnisse der Richter konnen nur durch * ; bestimmt werden. Das Recht, die Erlaubniß zur V gung der Agenten der Regierung vor den Gerichtshösen zu j ertheilen oder zu verweigern, hemmt den Lauf der Seen J wie *

sten Vefugnisse des S Ra , , maaßten Befugnisse taats/ ö sinden e, dem Käufer, d. h. 8 Vuͤrger, dem d. h. dem Staate, statt. Der letztere .

tern wählen, aber

we find ,, Matzes heißt es ferner: D e n, st, ine

ifrigsten Vertheidiger zugeben, keine politische Gewalt; er ist keine richterliche Gewalt, denn er hat weder die Rechte, noch die Garantieen, noch die Formen derselben; er ist ein administrativer Ueberfluß, ein ministerieller Luxus, der sahrlich über 300, Fr. kostet.“ Der Messager des Chambtes vom 8. Novbr. führt in einem Aufsatze mit der Ueberschrist „Einige Irrthümer des Constitutionnel in Bezug auf den Ctꝛate Rah die Vertheidigung dieser Behhlrde; es nicht richtig zu behaupten, die Beschlüsse des S hatten nicht die Garantie der Verantweortlichtest; sie an sich gar keine Kraft, wenn sie nicht in eine König!. Verordnung verwandelt und also von einem verantwortli. chen Minister gegengezeichnet worden seyen. Der Nessager versicht nun die Nünlichteit und Rothwendigkeit des Staats Naihs zu deweisen, und unter, desfen Defugnissen , diehenige zu vertheidigen, weiche sich auf die Verfolgung nigl. Beamten vor den Gerichtehosen bezieht. ir wel nicht“, außert er, „alle Details des Con nnel ver folgen, auch nicht alle Defugnisse des Staats Raths * fertigen, sondern nur das Vedär fniß eines gemischten richtshofes in abministraripen Streit sachen ver fechten. glauben z. B. eben so wie der Constitutiennel, daß es sey, die auf Staats ⸗Demainen dez üglichen 8 Gerichten wicder zu geben; es ist J

eutzutage Lei : *. vorhanden, eine Ausnahme in dieser Dey iehung z

fertigen.“ cines

Dies Ftürzlich erwähnte) Commisston zur ciner 1 neuen Militair / Dtrafgeser buches besteht, Mol, Graf tigung des Monsteurs, aus den Pairs, Graf = den Ge von Ambrugeac und Vicemte Dede de la kererdo. dem neral Lieutenant, Grasen Sekastiant und k Alent. General · Major Vicomte von Champaguy; o , . dem Staats Rath Baron Zangiacemi; Varris und caten beim Cassationshose, da D, g . J dem Lönigl. Procurator zu Argentan, sel Beurben .

Die vernehmsten Bewohner der M dem = ven sichtigen, ihtem vormaligen Geer, n, Tizenschaft Freycinet, welcher vor vel Jahren in s *. n, nach dem Franz osischen Gian varsetzt worden ist, n

Bellas: