1828 / 310 p. 3 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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eines Ministers, zurückzukehren. Heutiges Tages gilt es als

olitisches Axiom, daß inan bei der Entscheidung besonderer alle, worunter namentlich die Conflicte gehoͤren, den Ge—⸗

setzgeber so wenig als möglich einschreiten lassen muͤsse.

Aber, sagt man, das dem Staats- Rathe zustehende Recht, die Er⸗ laubniß zur gerichtlichen Belangung eines Beamten zu ertheilen oder zu verweigern, ist nichts als ein Straflosigkeits· Patent, und die Ville leschẽ Verwaltung beweist zur Genüge, welcher Mißbrauch damit getrieben worden ist. Wenn Letzteres der Fail gewesen, so wird derselbe hoffentlich nicht wieder ein= treten; allein nichts scheint uns wesentlicher für die admi⸗ nistratixe Hierarchie als eben 2 Recht. Die constitui⸗ rende Versammlung, die dasselbe einführte, sah wohl ein,

daß der Gchorsam gegen seine Vorgesetzten die vornehmste

flicht des Beamten sey und daß, wenn man diesen daher * eine Berwaltungs- Maaßregel, die ihm vielleicht vom; Staate anbefohlen worden, vor die Gerichte laden konne, einerseits eine Ungerechtigkeit hierin liegen, andererseits aber

ein gewisses Hin- und Herschwanken der ganzen Verwal⸗

tungs⸗Maschine die Folge davon seyn wurde. Was will dean das Gesetz? daß, bevor man einen Veamten gerichtlich belange, der gekränkte Theil erst bei der Regierung anfrage, ob derselbe aus eigenem Antriebe oder auf höͤhern Befehl ge, ka habe. Verweigert die Regierung die Erlaubuiß zur ö so geht daraus hervor, daß sie das Betragen des Beamten 5 und in diesem Falle bleibt dem gekrank ten Theile der Recurs an die Kammern gegen die Minister äbrig, die durch jene Weigerung selbst derautwertlich wer= den. Bewilligt die Regierung dagegen die gerichtliche Ve— langung, so erhellt daraus, daß sie den betreffenden Beamten aufziebt' und sein Verfahren tadelt Was hat, fragt man endlich, der Staats Vath mit Appellationen bei Uebertretung der Vefuannjffẽ der Geistiichkeit zu schaffen? Dies ist allerdings eine hochwichtige Frage, die um so mehr eine nähere Erörterung verdient, als ein Dercret vom Jahre 1813 jene Appellationen bereits vor die Königl. Gerichtshbfe gewiesen hatte; nichts destoweniger können triftige Gruͤnde auch hier die Competen; des Staats- Raths rechtfertigen; die Eintragung einer Bulle, die Entscheidung eines solchen Falles, wo die Geistlichkeit ihre Befugqnisse äberschritten hat, können sich an diplomati⸗ sche Ünterhandlungen knüpfen, oder kitzelige, ja selbst ärger, iiche Fragen herbeiflhren, die einen besondern Gerichtshof wänschengwerth machen. Wir wollen dem Constitutionnel nicht in seinen übrigen Behauptungen folgen; auch ist es nicht unsere Absicht, ohne Ausnahme glle die Be— lan ff. des Staats Raths zu vertheidigen; wir o nur die Nethwendigkeit eines gemischten Tribunagls in administratiwen Streit Sachen darthun. 3. B. mit jenem Vlatte, daß es an der Zeit sey, die Fra⸗ zen, welche die Staats Demainen betressen, wieder den ge, wöhnlichen Gerichten zu unterwerfen, da kein Grund mehr vorhanden ist, welcher eine Ausnahme in dieser Beziehung noch rechtfertigen könnte. Wir verstehen ubrigens nicht, wie der Constitutionnel sich darüber betrüben kann, daß die Regierung sich mit einem Sesetzz Eutzwwurfe zur nähern Hest, stellung der Competen; des Staats Raths, und mit einer Verordnung zu einer neuen innern Organisation desselben be⸗ schaftigt. Thut die Negierun dadurch nicht, was sie muß und was das Land und die Kammer von ihr zu verlangen scheinen? Liegt darin nicht eine der von ihr versprochenen Verbesserungen? Im Uebtigen, so kann jede ernste und aus— führliche Discussion einer oyalen Regierung nur angenehm seyn, und man müßte dem Lande Glück wünschen, wenn die Polemik, fern von allen Derlamatiouen, deren Gepr age sie nur ju oft an sich trägt, sich hinführo nur mit solchen posi= tiven Fragen beschäftigen wollte, wie sie das Journal, dem wir heute angworten, mit ebenso viel Talent als Schicklich⸗ keit erortert.. ł 2 Um zu beweisen, wie unrecht die Regierung thue, wenn sie die Stimme des Velkes zu ihrer Richtschnur nehme, giebt die Gazette de France aus einem so eben von dem Staats⸗ nathe Värrmnte ven Saint. Chamans im Druck erschienenen „lleber die verschiedenen Partheiungen in den Kam mern, und die möglichen Bundnisse unter ihnen“ einen Aus— vn iiber die öffentliche Meinung in Frankreich. - Die Volks, 1 mme, die sich in dem Style der Zeitungsschreiber durch die

Wahlen kund giebt, war danach;

m Jahre ac eine maäßtgte Monarchie;

5 eine oeratie mit dem Königs Titel; * * 3 eine demagogische Republik;

. 1795 Haß gegen alle Revolutionen;

; 159, Ueselbe Tendenz, aber noch starker;

173 Lieke zur Revolution und zum Jacobi=

nismus;

o glauben wir

von 1600 bis 1814 knechtischer Schorsam geg n die Re 31 33 und Opposition gegen die libera, : en Ideen; m Mai 1815 Liberalismus und Jacobinismus; Im August 1815 2 entschiedenste Royalismus; die rechte eite;

Im Jahre 1816 rechtes Centrum;

ö 1817 rechtes und linkes Centrum;

= 1818 linkes Centrum und linke Seite;

. 1819 linke Seite;

Von 1820 bis 1823 rechtes Centrum und rechte Seite; Im Jahre 1824 rechte Seite; ;

Im Nov. 187 linkes Centrum und rechte Seite;

Im April 1828 linke Seite; ;

„Hieraus sieht man“, meint die Gazette, „daß der Wunsch der Nation beständig gewechselt, und daß das Volk nie Jahre hintereinander zugebracht hat, ohne nicht geradezu das Gegentheil von dem zu verlangen, was es vorher be— gehrt hatte; daß dieser Wankelmuth sich aber oftmals schon nach einem oder zwei Jahren, ja schon nach einigen Mona⸗ ten, geäußert hat, und daß selten ein Jahr verflossen ist, daß sich nicht irgend eine Aenberuug in der öffentlichen Meinung, wie diese sich wenigstens durch die Wahlen ausspricht, zu— N hatte. . .

Auch der Moniteur erwähnt jetzt der Schlägerei, die am ten d. M. bei Versailles zwischen Militairs vom 2ten Schweizer, und vom 2ten Garde-Grenadier⸗Regimente zu Pferde statt gefunden hat. Todt auf dem Platze ist Niemand geblieben, aber 19 Soldaten sind verwundet worden, und darunter zwei so bedeutend, daß man an ihrem Aufkommen zweifelt. Das gute Vernehmen zwischen beiden Regimentern ist ubrigens durch diesen Vorfall, dem die geringfügigste Ver⸗ anlassung zum Grunde lag, keinen Augenblick gestort worden.

Herr Laisné de Villevsque, Mitglied der Deputirten⸗ Kammer, hat das Kreuz der Ehren-Leglon erhalten.

Herr 3 einer der fuͤnf Deputirten des Hise⸗ Departements, i klr lich auf seinem Landgute Saint⸗Sou⸗ plet mit Tode abgegangen. —: 3

Auch Herr Mazure, General-Inspector der Universität, Verfasser der Geschichte der Revolution von 1663 und einer der Mitarbeiter des Messager des Chambres, ist vorgestern hieselbst verstorben. ö

Der Oberst Fabvier ist auf einige Tage nach Nancy ab⸗ gereist, um daselbst seine bejahrte Mutter, die er lange nicht gesehen, so wie einen ungern Bruder, der an jenem Orte eine ausgezeichnete Advokaten ⸗Stelle bekleidet, zu besuchen.

Großbritanien und Irland. 22 London, 8. Nov. Der Courier sagt heute⸗ „Der, ge von üns gegebene Bericht von Bildung verschiedener uerillas-Haufen im udrdlichen Portugal ) bestätigt sich. Sie sind in Villa⸗Real, Braga, Guiniaraens und Penasiel eingeruͤckt, welcher letztere Ort nur wenige Meilen von Porto entfernt ist. Einige Briefe sagen sogar, daß sie in Porto eingerückt seyen, und daß das 4te und 19612 Jufan⸗

terie⸗Regiment sich 33 angeschlossen haben. Diese Nach⸗

richt mochte aber wohl zu voreilig seyn. Auch Beira und. Alentejo haben ihre constitutionellen Guerillas, deren anfangs eringe Zahl sich rasch vergrößert. Wie es heißt, sind die iesigen Portugiesen von Be mer aus eingeladen worden, ich noch einmal zu erheben, und sich unverzuglich mit den uer zu vereinen, die sich im Norden von Portugal befinden; dieser Einladung wird gewiß rasche i geleistet werden. Man wird es sowohl in Bezug auf Portugal, als auf jedes andere Reich, bald sehen, daß olitik unserer Regierung sehr richtig war, und daß, w d sie das Voͤl⸗ serrecht schuldigermaaßen berüͤcksichtigte, sie auf der andern Seite nichts verabsäumte, was dazu beitragen konnte, das wahre Interesse und die Wohlfahrt der Nation zu befördern. Gestern find Depeschen aus Lissabon bis zum 25. Oct.

von dem Britischen Consul daselbst eingelaufen. Hr. Ros⸗

atte, war auf die Vorstellungen der Britischen Regierung rei gelassen worden. c ;

* Falmouth ist das . Sandwich“ mit mehreren Portugiesischen Offizieren aus Lissabon angekom, men. Am 21. 89 ist das Franzoͤsische Linien⸗Schiff „Du Quesne,“ von 46 Kanonen, in Lissabon angelangt. (Siehe Artikel Portugal.) ;

Am Dienstag ging der Marquis von Rezende nach Fal⸗ mouth ab, um, wie man vermuthet, sich zur Rückkehr nach Brasilien einzuschiffen.

. der Kaufmann aus Gibraltar, welchen man arretirt

) S. das gestrige Blatt der Staatz eit, Art. Portugal.