1828 / 315 p. 2 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

Monarchen außerhalb des Staats Rathes zu oͤffentlichen Amts. Verrichtungen berufen werden, oder solche Staatsdie⸗ ner, denen der König einen jener Titel als Belohnung fuͤr

Dienstleistungen ertheilt, oder solche endlich, denen der

narch, selbst wenn sie nicht mehr activ sind, den von ih— nen 6 Titel beläßt. Sobald ein Staatsrath, Requé, tenme

r oder Auditor zu Amts Verrichtungen außerhalb des Staats⸗Raths fen wird, hort er auf, im ordentlichen Dienste zu seyn. Kein Mitglied des Staats Raths kann anders als durch eine, von dem Grohßsiegelbe= wahrer contrasignirte Königl. Verordnung entlassen werden. 31 Letzteres der Fall, so behalt der Entlassene resp. den Rang und Titel eines Ehren-Staatsraths, Ehren Requèten⸗ meisters oder Ehren⸗Auditors. Die Staatsräathe, Requö= tenmeister und Auditoren im ordentlichen Dienste werden in Ausfschüͤsse getheilt, namlich: 1) der Ausschuß für Justiz⸗ und Streitsachen; 2) der fuͤr das Kriegs, und Seewesen; I) der fuͤr innere und Handels Angelegenheiten; ) der Fi= nanz Ausschuß. Der erstere besteht aus 12 Staatsrathen, 18 Requetenmeistern, 5 Auditoren erster und 7 zweiter Klasse; der zweite, aus 6 Staatsraäͤthen, 8 Nequétenmeistern, 2 Au— ditoren erster, und J zweiter Klasse; der dritte, aus 6 Staats räthen, 8 Requétenmeistern, Auditoren erster und 5 zwei⸗ ter Klasse; der vierte, aus 4 Staatsrathen, 6 Requâtenmei⸗ stern, 1 Auditor erster und 2 zweiter Klasse. Der Staats. Rath kann nur berathschlagen, wenn die Hälfte plus eines von denen Mitgliedern, die eine berathende Stimine haben, zugegen ist. Ein jeder Gesetz, oder Verordnungs Entwurf, die Staats⸗Verwaltung betrifft und in einem der Ausschuͤsse vorbereitet worden ist, muß hernach in einer Ge⸗ neral⸗Versammlung, in Gegenwart sammtlicher Ausschuͤsse und Minister⸗ Staats- Secretaire, zur Berathung kommen. Nur sobald dieses geschehen, darm. die Verordnungen im Eingange die Worte: „Nach Anhörung Unsers Staats Raths“ fuhren. Alle Bestimmungen, die durch die gegen⸗ wärtige Verordnung nicht au 2 werden, bleiben in Kraft.“ Dies ist der Haupt-Inhalt der ersten Verordnung. Die zweite Verordnung vom 12. Nov. enthält die, in der ersten erwähnte Liste sammtlicher Mitglieder des Staats Raths, und jwar 1) Staatsräthe im ordentlichen Dien ste: Die Marquis von Saint⸗Gery und von Cambon; die Grafen Bérenger, von Argeut, Du Hamel, von Kergariou, von Tourneng von Costtlosguet. von Loverdo, von Floirae und Alex. von Laborde r,. tes Jurien und von Saint Chamans; die ons von Ballainvillters, Cuvier, von Gerandoe, Fa— vard de Langlade, Hely d'oypssel, von Fräville, Héren de Villefesse und Lepelletier ð Aulnay; die Rit— ter Delamalle, Allent und von Brevannes; die Herren von Blaire und Ferd. von Berthier, der Abbé von la Chapelle und die Herren ,, , . lune, Bertin Devaux, Amy, Maillard, Salvandy, Villemain und Agier. ) 2 Staatsräthe im außerordent⸗ lichen Dienste, die an den Arbeiten der Ausschüsse und den Berathungen des Staats⸗Raths Theil haben. Es sind deren B, unter andern der Erzbischof von Bordeaux, die Bischoͤfe von Autun und von Straßburg, die Barons Zangiacomi und Mounier, acht General⸗Directoren, worunter auch der Mar⸗ quis von Vaulchier, serner der Contre⸗ Admiral Halgan, der Graf von Charencey u. A. 3) Staats ⸗Räthe im außer⸗ ordentlichen Dienste. Es sind deren D; die bekannteren darunter sind: Der erste Präsident des Cassationshofes, Ba ron Henrion de Pansey der Graf Reinhart, Gesandter beim tschen Bundestage; der Baron von Mareuil, Ge⸗ sandter bei den vereinigten Staaten; der Präfekt Graf von Chabrol, der Baron Dudon, die Herren Royer Collard, Ra⸗ vej, Esmangart, Präfekt des Nieder Rheins, Delavaun und 1 . der Marquis von Forbin des Issarts, die Pairs, arons Séguier, von Barante, von Fränilly und Vieomte von Castelbajac, der Fürst von Broglie, Herr von Sy⸗ rieys de Mayrinhac, der Vice⸗Admiral von Rigny, der Baron Feutrier, und Andere. I) Requétenmeister im ordent⸗ ienste; es sind deren 30. 3) Requstenmeister im außerordentlichen Dienste, mit der Befugniß, an den Arbei⸗ gen der Ausschüsse und den Berathungen des Staats Raths il 8 nehmen: 8. 6) . 9 2

; 3 Y worunter die bekannteren die Pairs, Gra⸗ 3 ö.. von Geurgues, von Breteuil, von wen Germind und ven Tocqueville, det General ⸗Ad—

Im Ga W, wovon diejenigen 2 ĩ esperrter 7 jenigen 24, deren Namen mit r den n Een nd, der een en Vers rhnung zufolge,

ägt ind, die anderen 10 aber nur an

den Berathungen . If ft 2

vocat Colomb, etwa 20 Präfekten u. s. w: 7) Ehren⸗Staats⸗

Näthe: 20. 3) Ehren Requetenmeister; 19. Die dritte Verordnung, ebenfalls vom 12. November, verfuͤgt die resp. Versetzung und Entlassung von 25 Präfekten. Pensionirt ind worden: der Präfekt des Gard, Hr. Planelli de la Va⸗ ett; der Prafekt der Drome, Herr Cetton; der Praͤfekt der Eharente, Hr. von Auberjon; der Präfekt der Vaueluse, Hr. v. Limairac, und der Präfekt des Doubs, Hr. Milon de Mes ne. Zu anderen Funetionen sind berufen worden: Hr. v. Floirac, Präfekt der Aisne; Hr. Locard, Prafekt der Indre; Hr. von Freslon, we fe der Mayenne; Hr. von Lantiv5, Prä⸗ sekt der niedern Alpen, und 9 von Auderie, Prasekt des Var. Neu eingetreten sind: der Deputirte Hr. Dumarhal⸗ lach, als Präfekt der Ardennen; der Er Präfekt, Hr. von Lascours, als Präfekt der Drome; der Ex Prafekt, Hr. von Talleyrand, als Praͤfekt der Nievre; der Er Prafelt, Hr. von Lejay, als Prafekt des Loir und Cher; der Deputirte, Hr. von Preißae, als Präfekt des Gers; der Ex⸗Prafekt, Hr. Dumartroy, als Praͤfekt der obern Garonne; Hr. von Léczardiere, als Präfekt der Mayenne; der Requétenmeister, Hr. von Fumeron d Ardeuil, als Praͤfekt des Var, und der Ex ⸗Unterpraͤfekt, Hr. von Lestrade, als Präfekt der Lozere.— Die übrigen vorgegangenen Veränderungen sind bloße Ver⸗ setzungen mehrerer Praͤfekte von einem Departement in das andere. 29 . Mittelst zweier anderer Verordnungen vom 13ten d. M. wird der Marquis von Vaulchier, bisheriger Gene⸗ ral Post· Director, zum General Zoll Director, und dagegen der 2 General⸗Zoll⸗Director, Baron von Villeneuve, an jenes Stelle zum General ⸗Post . Director ernannt. Noch enthält der Moniteur eine sech ste Verordnung vom 12ten d. M., wodurch bei dem Ministerium des Innern eine GestuͤtVerwaltungs-Commission niedergesetzt wird, die aus 10 Mitgliedern, mit Einschluß des r, bestehen soll, und deren Verrichtungen unentgeldlich sind. Zum Prä—⸗ . ist der Pair und General-⸗Lieutenant, Herzog von scars, ernannt worden; die übrigen 9 Mitglieder sollen aus drei Stabs Offizieren, den drei ältesten General ⸗Gestuͤt⸗ Inspectoren und drei solchen Eigenthümern bestehen, die sich am meisten mit der Pferde Zucht beschäftigen. Endlich wird durch eine siedente Vererdnung der Staatsrath, Ritter Faure, an die Stelle des Herrn ernannt. eränderungen

86 3 r e,, zu allen diesen enthalt der Moniteur einen dem Anscheine nach aus amtli⸗ licher Quelle geflossenen Aufsatz, dessen Mittheilung wir uns auf morgen vorbehalten.

Auch einen dritten und letzten Artikel des Messager des Chambres uͤber die Schrift des Herrn von Saint⸗ Chamans werden wir nachträglich liefern.

Der gestrige Constitutisonnel enthält einen Aufsat, den man als den Vorläufer jener verschiedenen Verordnun⸗ gen betrachten darf:

„Man hat endlich“, heißt es darin, „der kffentlichen Meinung und der Nothwendigkeit nachgegeben. Das Mini⸗ 851 ist entschlossen, nicht länger unthät

n dem letzten Minister⸗ Rathe hat man sich ber die in dem Verwaltungs Personale unumgänglich nöthigen Aende⸗ rungen endlich geeinigt. Das Ministerium, dessen Zögern und Unentschlossenhest bisher alle Welt in Erstaunen setzte, verdient heute unser ganzes Lob. Möge es dasselbe nicht zurückweisen, da es ihm von 1 der constitutionnellen Monarchie gespendet wird; möge es vor Allem den gefaßten Entschluß von der rechten Seite betrachten. Den Wänschen und Bedüurfnissen Frankreichs gehorchen, wie die Minister solche thun, heißt nicht nachgeben, sondern handeln.“

Die Gaz. de France bringt 62 dem Könige ihren Dank fuͤr ihre Freisprechung von einer Anklage dar, die, wie sie sagt, nur von Densenigen herrühre, welche fortwährend bemüht wären, die treuesten Vertheidiger des Königs zu verläumden und zu be schuldigen. Im 5 der ganzen Welt, fährt se fort, een wir Ewr. Majestö't unfsre Liebe, und erklären laut und öffentlich, daß so lange nur nech ei Hauch des Lebens in uns ist, er zum Dienste des Königs angewendet werden wird. Demnachst spricht sie auch ihre Dankbarleit ge gen ihre Richter aus, die die AÄbsichten der Gazette 1 wir⸗ digen gewußt hätten, und eben so dankt ihrem xeredten Vertheidiger, der alle die Tharsachen, welche Leiden schaften und Ingeressen verfälscht und verdunkelt Härten, wieder im ,. Lichte dargestellt habe. Sie dersichert sodann, bei sorgfaͤltiger Prufung ihres bisberigen Verhaltens nur immer mehr Grande gefunden zu haben, sich deshalb zu beleben. „Ein anderes Tribunal“ (se schüeßt sie) „das der Zukunft nämlich, wird das Urtheil, welches uns frei gesprochen hat,

u bleiben.

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