1828 / 316 p. 5 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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zur Allleßge meinen Preußisch

1 en Staats-Zeitung Rr. 316.

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dern dagegen einzelne Anspruͤche der Provinzen berichti⸗ en solle; j ö 5 weil diejenigen, welchen mehr oder weniger die Liefe⸗ rung der Pferde oblag, auch diejenigen sind, welche mit den ertraordinaiten Bewilligungen im Ruͤckstande sind, und den Restbetrag der letztern, die Forderungen fuͤr jene Lieferungen bei weitem übersteigt, die Debenten durch die Compensation der gedachten Ruckstande mithin schon eine große Wohlthat

langt en. erla 1 daß die gewunschte Ausdehnung der hier bemerk,

ur Zeit der Entscheidung daruber, ob die Kosten fur diejeni = Deputirten, welche zwar von der . ler eines Bezirks zu erwählen, jedoch aus den Guts besitzern eines gewissen Landestheiles zu entnehmen sind, von den Ga= tern in dem letztern allein, oder von denen des ganzen Wahl Bezirks getragen werden sollen. Wir verhoffen, daß auch uͤber i en, ebliebene Frage die zur Wahl⸗Versamm⸗ lung kommenden Gutsbesitzer sich verstaͤndigen werden, und haben fuͤr diesen Fall Unsern Landtags-Commissarius autori—-

ten Ausnahme von der allgemeinen Compensation hinsichtlich

sirt, den Veschluß zu bestaͤtigen und auszuführen, wogegen Wir Uns bei nicht erfolgender Verstaͤndigung die ern,

der, durch besondere Verhandlungen bereits abgemachten For. derungen, nicht minder der Anspruͤche der Institute, nament- lich der Land Armen und Land ⸗Arbeitshaus,Fonds, kein Be⸗ denken hat, jedoch mit Ausschluß derjenigen Forderungen der gedachten Institute, welche unter den in der Proposition be— rechneten x des . und Leistun⸗ en schon mit begriffen seyn durften, un

ö 8 6 8. der gewunschten Beschleunigung der RNegulirung des Schuldenwesens der Stifter Merseburg und Naumburg Zeitz das Weitere deshalb bereits eingeleitet wor den ist und Unsere Entschließung darauf erfolgen wird.

6) Was die Erklärungen

A. en des den Ständen zu ihren Versammlungen zu uͤber⸗ * Lokals, und

wegen der Landtags Kosten anlangt so ee, e, 2 j n ö

; den Umstand, daß mehrere einzelne Landes⸗Theile des ee g, d dne, ü früher im Besitz von Localien fuͤr ihte Landtags ⸗Versammlungen befunden, Uns * bewogen

a, dem jetzigen Landtage auf Kosten des Staats ein geeignetes Lokal zu verschaffen, und dadurch von dem meinen Grundsatze abzuweichen, daß die Kosten der Provin⸗ zial⸗Stände⸗Versammlungen nach ihrer neuen Organisation 2 von den Provinzen aufgebracht werden muͤssen.

de das im

daher die Stän . , nĩcht auf Kosten 6 . hre erstellen . 1 di smittelun d a. eines biene 66 163 konnen Wir 2 3

a) auf das Gesuch Unserer getreuen Stände, denjenigen veil der Steuern, welcher im 4 ume Sachsen auf Land und 1 u berechnen ist, den b den (andes Theilen für die Jahre 1818 1823 erstatten uünd zu ; provinz icũen Zwecken verwenden zu lassen, nicht eingehen. Unsere getreuen Stände werden bei näherer Erwägung selbst Enden, daß wenn Ab- und dieser Art fur die Vergangenheit einmal stattfinden sollten, auch der Fiseus aus den im Jahre 1811 geschehenen extraordingiren Bewilli= ngen, wegen der auf die Staats- Kasse übernommenen Anleihe und aus manchen anderen Titeln

Ansprüche an das Land zu machen berechtigt seyn wurde. Tenn nun von der Zeit an, da fuͤr den neuen Landtag Tosten vom Lande aufgebracht werden müssen, die fur einen hnlichen Zweck s aufgebrachten Steuern abgesetzt wor⸗ den, so ist fär die Stände alle Veranlassung vorhanden, sich dabei zu beruhigen, ohne eine dergleichen . zu verlangen, bei welcher, wenn sie gegenseitig seyn sollte, die Staats- Kasse auf Kosten des Landes nur gewinnen könnte. b) Was die anderen Landestheile der Provinz anlangt,

so kann die im Landtags Abschiede vom 17. Mai v. J. ent⸗ haltene Resolution nur wiederholt werden; und da, was das Her jogthum Magdeburg betrifft, es sofort einleuchtet, daß das „größtentheils aufgehobene Steuer-System, so wie die frühere nicht , wer den fönmen, um eine Ausnahme von der fur alle Provinzen chenden Verpflichtung, die Landtags⸗Kosten aus eigenen. kein zu decken, zu begründen, so . auch eine wei⸗ tere Erörterung wegen dieses Gegenstandes nicht als noth⸗

ĩ; trag gemäß wollen wir genehmi⸗ Dem geschehenen Antrag g r e

pung vorbehalten. J d) Was die Kosten fuͤr die Deputirten der Staͤdte und Landgemeinen anlangt, so daß die Kosten fuͤr die Deputirten der mit Viril⸗Stimmen versehenen Städte von diesen letzteren selbst aus ihren Kaͤmmereien bezahlt, die Kosten fuͤr die Deputirten der zu einer Collectiv Stimme verbundenen Staͤdte die einzelnen Städte des Verban⸗ des nach der Seelenzahl, die Kosten fuͤr die Deputirten der Landgemeinen aber auf die zum Wahl⸗-Bezirke gehörigen Kreise ebenfalls nach der Seelenzahl vertheilt werden mögen, worauf denn den Kreisstaͤnden die weitere Repartition auf die einzelnen Landgemeinen uͤberlassen bleibt. Die Raten der einzelnen Städte und Landgemeinen sind dann aus den Kam merei⸗ und Gemeine⸗Kassen abzuzahlen. 2 Wegen der Kosten fuͤr die Bevollmächtigten der bei⸗ den Dom-⸗-CLapitul, bleibt es letztern überlassen, sich durch einen Corporations-Beschluß uͤber die Art der Deckung zu einigen, indem es, wenn kein allgemeiner Fonds dazu vor, anden seyn sollte, unbedenklich ist, sie nach dem Ertrage der fründen auf die einzelnen Mitglieder der Dom-⸗Capitul zu

vertheilen. Unser Landtags⸗Commissarius ist beauftragt, hiernach bei en, und in so weit noͤthig, nach

der Aufbringung zu verfahr Ausgleichung der bereits auf⸗

diesen Grundsaͤtzen auch eine gebrachten Kosten zu bewirken. ge vorgelegt gewesene ne

7) Das uͤber das dem Landta

Steuer. Nemissions / Regulativ abgegebene Gut⸗ , ,. „das darnach ichtete Gesetz m , ge. und deffen r ꝛ— durch die Amtsblätter der Provin; angeordnet. . S) Was die von Unsern getreuen Ständen der gesetzmaßigen Ausscheidu r D. der Land ; neten getroffenen Veranstaltungen so sinden Wir

n Landtags wegen der

—— scheiden allenthalben die bei der .

Die ständischen Petitionen betreffend. A. Gegenstände der innern Verwaltung.

1) Dem Antrage Unserer getreuen Staͤnde, die Auf⸗ nahme ausländischer Unterthanen lediglich dem freien Willen der diesseitigen Gemeinen zu überlassen, konnen Wir nicht entsprechen, da dieser Antrag mit den allgemeinen in der ganzen Monarchie feststehenden Grundsaͤtzen sich nicht ver⸗ einigen läßt, eine provinzielle Bestimmung hierüber aber un— zulaͤssig ist. Eine mogliche Aenderung der diesfallsigen Grund⸗ ie. ist daher nur von der allgemeinen Gesetzgebung zu er⸗

warten. Eben so koͤnnen Wir 2

2) auf das Gesuch, daß durch Zeitpacht, Herrn- und Gemeine Dienst im Herzogthum Sachsen kein forum domi. eilii constituirt werden möge, eingehen, indem die Gegensei⸗ tigkeit der Rechte und Verpflichtungen der Gemeinen des Staats es ersordert, daß in dieser Beziehung die allgemeine Gesetzgebung fuͤr und gegen die Gemeinen durchgangig gleich mann in Anwendung komme.

I) Auf den Antrag Unserer getreuen Stande, die Ehe⸗ männer der Nitterguts. Vesitzerinnen, auch wenn sie nicht zur Ritterschaft des Preußischen Staats gehoͤten, zu der

war in der Allge⸗

ai tition der Kosten , ,, , der Acter cafe Cursh le hung gesajt werde enthalien ns aich

1 —— z m t, in welcher er angebracht worden ist, einzugehen Bedenken, da dessen Gewaͤhrung eine .