1828 / 316 p. 6 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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fenden Vorschrift der Kreis, Ordnung vom 17. Mai v. J nothwendig machen würde, haben jedoch Unsern Minister des Innern autorisirt, von der diesfallsigen Vorschrift zu dis⸗ Pensiren, wenn die Mehrheit der Ritterschaft eine Kreises aus besonderem Vertrauen den Ehemann einer Ritterguts Besitzerin, welcher nicht selbst zur Ritterschaft gehört, in die Kreis⸗Versammlung aufgenommen zu sehen wunscht.

4) Was das Gefuch anlangt, daß den auf ihren Guͤtern wohnenden Landräthen gestattet werden möge, auch ihr Buͤ⸗ reau daselbst zu haben, so ist es fur die Rreisbewohner in der Regel von wesentlichem Nutzen, wenn das landrathliche Bu reau sich in dem Hauptorte des Kreises befindet, welchen sie, ihrer gewerblichen Verhaltnisse wegen, oder um Geschaͤfte mit den anderen dort anwesenden Kreis⸗Behöorden und Beamten, besonders mit der Kreiskasse und häufig auch mit dem Ge⸗ richte abzumachen, ohnehin besuchen müssen. Die Nachtheile, welche dahingegen aus der Entfernung des landrathlichen Buͤreaus von dem Wohnsitze des Landraths, wenn Letzterer sich auf einem Gute befindet, entspringen können, sind nicht von der Wichtigkeit, um jene Vortheile aufuwiegen. Auch lassen diese Nachtheile sich meistens durch zweckmaßige Vor⸗ kehrungen beseitigen, welche die Negierungen nach Beschaffen⸗ heit der Umstäͤnde zu treffen verpflichtet sind. Da es aber einzelne Fälle geben kann, wo den Landrathen, ohne Nach⸗ theil für die Geschafte und ohne Unbequemlichkeit fuͤr die

Rel. der Kreisbewohner zu gestatten ist, die Buͤreaus 7 den von ihnen bewohnten Guͤtern zu haben, so ist Un— er Fallen auf den A 4ausnahmsweise solches statt finden dingungen festzustellen, von deren zu machen ist. Als allgemeine Bedingung muͤssen dabei fol⸗ zende Verpflichtungen des Landraths gelten.

a) das erforderliche Lokal zum Bureau unentgeltlich einzuräumen,

b) fur das Unterkommen der Bureau Offizianten zu

den Antrag der Kreis⸗Stande und der Regierung u lassen, und die Be=

3 bort? annäesend zu sehn, damit man sich dort in Ge, hörden gehörigen Gegenstand den alldgemeinen Bestimmungen cha wenden konne. 2 r u nen . * mer 2 daß das Eollatur· Recht der —— e e, . ce ugs gr en, d dan Magdeburg far de besonderen ; . * . desselben nicht wieder hergestellt werden kann, nachdem der nde über diesen Gegenstand mit den Erklärungen der an .=

im Besitz desselben gewesene Stande⸗Körper aufgeldset wor⸗ den ist. Dagegen haben Wir Unserm Minister der Geistli⸗ chen⸗, Unterrichts- und Nedicinal⸗ Angelegenheiten nahere Ermittelung aufgegeben, ob bei den zur Unterstůͤtzung bedurf⸗ tiger Studirender auf der UniversitZt Halle bestimmten Hülfsquellen, in Vergleich mit dem Zustande des Jahres 1506, eine den Angehörigen des ehemaligen Herzogthums Magdeburg gewordene eingetreten ist, fuͤr welchen Fall Wir Uns den weiteren eschluß vor⸗

behalten. Inzwischen werden die Angehörigen des ehemali⸗ gen Herzogthums Magdeburg ferner, wie bisher, fortfahren, an den bei der Universitat Halle fundirten Freitischen Theil

men.

ie im Jahre 1808 vorhanden gewesenen Bestande des Magdeburger Freitisch⸗Fonds und desjenigen, was demselben feitdem durch Zinsen zugewachsen ist, wollen Wir aber als einen besondern, lediglich fuͤr Studirende aus dem Herzog⸗ thum Magdeburg bestimmten Fonds, bei der Universität Halle verwalten lassen. einfindenden Deputirten des besagten Herjogthums soll eine Uebersicht dieses Fonds vorgelegt, und deren Erklarung uber die Verwendung der Zinsen, ünd über die, wegen der künf⸗ tigen Disposition zu de Einrichtung vernommen werden. 6) Wegen En ung einer sind eben so, wie wegen Revision der vorhandenen Deich⸗Ordnungen, die erforderlichen zum Theil schon getroffen, zum Theil werden sie mit Nächstem getroffen werden, wor⸗ auf dann die weitere gruͤndliche Bearbeitung der Sache er—

olgen wird. 7) Vei der jetzt im Werk seyenden Revision der Gesek⸗ wird erwogen werden, welche Vorschriften wegen Be⸗ der aus den Privat Feuer ⸗Versicherungen hervorge⸗ , x ; r Feuer⸗Societats iten über⸗ ö liegen bereits dem Sire gn, die Ver⸗ fel e, O anna einer Verordnung vor, daher

de,, , 1 Stande * e n nen w e. 8 Pur in der Previnz

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Minister des Innern ermächtigt worden, in dergleichen

llung dies abhängig

Den zum nächsten Provinzial Landtage sich

daß es in allen Theilen des

dig. Indessen ist, um sich von der Aus fuͤhrbarkeit einer so⸗ chen Verordnung, und von den in Beziehung auf die gebij⸗ gigen Theile der Provinz etwa noͤthigen Modisicationen be⸗ stümmte Ueberzeugung zu verschaffen, uvorderst das Gutach⸗ ten der Kreisstande in sammtlichen Kreisen zu erfordern. In dessen Verfolg werden Wir das Weitere beschließen, und den Standen zu seiner Zeit das Resultat bekannt machen.

I) Die Vorschrift des 5. 17. der Gemeinheits⸗ Thei⸗ lungs? Ordnung vom 7. Juni tat, die Theilung von Ge⸗ meine⸗Grundstucken betreffend, haben Wir bei nochmaliger Prufung klar und unzweideutig, eine gesetzliche Declaration desselben daher auch nicht nothwendig gefunden. Wenn also in einzelnen Fallen dennoch Grundstuͤcke, welche zu dem, den Communen als moralischen Personen zustehenden, Vermögen gehören, zur Theilung gebracht worden sind, so kann dies nur in unvollstandiger Erörterung des Sach verhaältnisses sei⸗ nen Grund haben. Um aber den hieraus zu befuͤrchtenden Nachtheilen vorzubeugen, hat Unser Minister des Innern, unter Beziehung auf die ständische Bitte, die Behörden be⸗ reits mit der erforderlichen Anweisung versehen, wodurch die Sache erledigt ist.

10) Was die Verguͤtung der von Frankreich uͤbernom⸗ men gewesenen Halfte der zur Verproviantirung der Festung Magdeburg im Jahre 1813 eschehenen Lieferungen anlangt, so haben Wir Befehl ertheilt, daß mit den er,. wegen der aus dem Franzoͤsischen Aversional-Fonds gesche⸗ henen Zahlungen definitiv abgerechnet, und die 3 da⸗ durch erledigt werde, als weshalb vom Ober Praͤsidio die weitere Veranlassung zu erwarten ist.

Was dagegen den, wegen der anderen Hälfte an das Koͤnigreich eder. zu machenden Anspruch betrifft, so ist solcher lediglich von den in Unserer Verordnung vom 31. Januar v. J. wegen Regulirung des Preußischen Antheils an der Westphälischen Central⸗ Schuld, Liti. C. No. 7San—⸗ geordneten Behörden zu erörtern und zu entscheiden. Den⸗ jenigen, was auf diesem Wege festgesekzt worden ist, haben sich die Interessenten zu unterwerfen, indem kein Grund vor⸗ handen sst, diesen ganz eigentlich zur Competen; dieser Be⸗

dern dabei betheiligten Provinzial⸗ Stände dem Staats ⸗Rathe haben zur Prufung zugehen lassen, demselben auch die Be⸗

schleunigung der dies fallsigen Verhandlung aufgegeben haben,

daher eine baldige Erledigung der Sache zu erwarten ist. Nicht minder haben Wir 1

12) das Staats-Ministerium mit der Revision der jetzt bestehenden Einrichtung der General Commissionen beaufttagt, und behalten Uns bis zur Beendigung derselben den Beschluß uber den Antrag wegen Verlegung der General⸗-Commission zu Stendal vor.

13) Die Nachsicht, welche in einigen Fällen bei Fest⸗ setzung und Erlaß der Strafen wegen der Contraventighen 8 die gesetzlichen

iehes der 2 betreffend, geübt worden, ist nach den Anzeigen der Behörde, durch die Rücksicht auf irrige Mei nungen, aus welchen jene Ucbertretungen hervorgegangen waren, motivirt worden. Wie aber gegen vorsctzliche Con= travenienten bisher schon nach der Strenge der Gesetze ver= fahren worden ist, also soll solche in Zukunft, dem Wunsche Unserer getreuen Stände gemäß, auch gegen die Fahrlässigen zur Anwendung kommen, welche sich die meh jahrige Aus⸗ übung des Gefetzes, und die mannigfaltigen Belehrungen 8 Vehorden zu ihrer Zurechtweisung nicht haben dienen assen. ;

Ii) Durch dasjenige, was in Beziehung auf die kirche lichen Feste vom Landtage anderweit vorgestellt we3den ist. finden Wir Uns nicht veranlaßt, dasjenige, was Bir auf des ersten Landtags fruͤßer verfügt haben, abzu⸗

ndern.

Wir können daher weder bewilligen, daß das Referma⸗ tions Fest am 31. Oct, als ein hohes Fest einen ganzen Tag und in der ganzen Provinz gefeiert werde, nech daß man die der kleinen 53 einstelle. Die dafür angeführten

ruͤnde finden Wir nicht erheblich und angemessen,

thums Sachsen, wo bis

her die Feier des Reformations⸗ 23 und der kleinen Feste

statt gefunden, bei Unsern fruheren durch die Amts Blatter

bekannt gemachten Bestimmungen verbleibe, in den übrigen Theilen der Provinz aber nichts Neues eingeführt werde,

15) Wir müssen zwar Bedenken finden, die, den staädti=

Vorschriften, die Abschaffung des Vor⸗=

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