1828 / 322 p. 6 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

Gaspar Remisa, General⸗Director des öffentlichen atzes, dem Könige uͤberreichte, hat der hiesige Goldarbeiter arti⸗ nez ein Oratorio und einen Kelch verfertigt; am Fuße des letzteren befindet sich folgende ir „Immortali vieti- mae pocujum primiiia- argen fodinage berurieae Ferdi. nandus VII. adrarit. uns MbCcCXXVIII.-. Dem Grafen Ofalia hat der König fuͤr die mit dem Cabinette von St. James über die Englischen Privat-Forderungen abge= 2 Convention das Großkreuz des Carls-Ordens ver⸗

Portugal. = Der Londoner Courier giebt in einem Auszuge aus einem Privatschreiben aus Lissabon vom 8. Nov. folgende Nachrichten: „Es ist der Befehl ergangen, daß alle Personen, welche in den er, festgesetzt sind, nach Lissabon ge⸗ bracht werden sollen. Bei 2 Ankunft werden sie dem öffentlichen Gefängniß üͤberwiesen. Hundert Gejangene sind am J. d. M. angekommen, zugleich ist der Befehl zur Er⸗ richtung eines nenen Gefängnisses gegeben worden. In dem Tajo liegt die Portugiesische Corvette Lealdade, Capi⸗ taiu Eunha, von 26 Kanonen und 200 Mann. Die Schiffe Providencia von 12 Kanonen, St. Sebastian von 19 Ka— nonen, und Bona Ventura ven 6 Kanonen, sind bereit, in See zu gehen. Die Fregatten Amazong und Perola werden ausgeruͤstet, so wie das Vorrathsschiff Princeß Royal. Die „Königin“ von 71 Kanonen, der „St. Sebastian“ mit eben so viel, und das Transportse f Cardozo haben den Befehl, mit Spanischen Flüchtlingen am Bord, abzugehn. Die Schisse Donna Isabel, Badoz und Den Pedro sind wegen Mangel an Seeseuten außer Thätigkeit gesetzt. Die Leute im Ar— senal sind seit 11 Monaten und die Matrosen seit 12 Mo— naten ol d. Den offieieren der Armee schuldet man noch 6 Monat Halbsold, einigen sogar 16 Monat, und den Beamten bei den öffentlichen Departements 13 Monat. ehen gend wird mit einem Disconto von 0 pCt. als Be— zahlung gegeben. Die Obrigkeit ist beauftragt, auf ihrer . n . und alle Individuen, die der dnigin stig sind, anzuhalten. Theater und , . w Freiwilligen sind beinahe die einzigen Zuschauer X z ' . n wn, g

Tärtel und Grbechenland. Ein Correspondent des Courrier de Sm yr ne in

Konstan tin opel äußert über die Angelegenheiten Griechen, lands unterm 11. Oct. Folgendes:

„Es unterliegt keinem Zweifel, daß die Griechische An= gelegenheit, wenigstens hinsichtlich der Grundlagen, auf de, nen die Gristenz dieses Landes beruhen a jetzt abgethan wäre, wenn die Botschafter von Fran * und England 2 zuruͤckgekehrt waren. ies würde ein Glück far dieses Land und besonders fur Europa seyn, wel—⸗ ches dann nicht mehr durch diesen Zankapfel beunruhigt wer, den könnte. Aber die Pforte hält es ihrer Würde, so wie ihrer Ansicht von der Sache zuwider, Bevollmächtigte zu enden, um unter Theilnahme von Abgeordneten zu unter

nndeln, die sie eben so, wie ihre Comittenten, noch immer als rebeliischẽ Unterthanen betrachten zu müssen glaubt. Nach einem bis jetzt noch unverbüͤrgten Gerüchte soll der Sustan Befehl ertheilt haben, eine Armee nach den Provin⸗ zen Griechenlands marschieren zu lassen, und Attika nebst Euböa in Vertheidigungsstand gegen einen Angriff zu setzen. Es ist möglich, daß die Pforte nech nicht einig mit sich dar⸗— uber ist, wie sie die Franzöͤsische Expedition nach Morea be— trachten solle. Sie wartet die ersten Unternehmungen der Armee des General Maison und die Stellung ab, welche die Russische Flotte im Archipel unter den Augen dieser Armee einnehmen wird. außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister von Sardinien, Marquis von Gropallo, der die pen. von der Abreise seiner Familie be⸗ nachrichtigt hatte, sind von dem Sultan, durch den Reis ; zwei sehr schoͤne Shawl's fur seine Gemahlin ge— kt worden. Er machte 2 dem Reis ⸗Effendi einen Desnch, um ihn zu benachrichtigen, daß er seine Familie bis zu den Dardanellen, vielleicht bis nach Smyrna begleite, und Secretair, Ritter von Chirico, für die Zeit senheit als Geschäststräger zurücklasse. Der Mar, sich auf einer in Tenedos erwarteten Fregatte

seiner quis wollte ein

286 Amerika. . 7 des ist der ] des

vom Prasidenten Bolivar (vorgestern abgebrochenen) Art. 2. In Ausübung * K—

den Minister⸗Rath unterstuͤtzt werden. Kapitel Il. Ueber die Verwaltung des Staates und den Minister— Rath. Der Minister⸗Rath besteht aus einem Präsidenten und den Ministern, die zugleich Staatssecretate sind; Der Staats isterien giebt es 6; nämlich das Ministerium des Innern, das Ministerium der Justiz, das Kriegs Mini⸗ sterinm, das Ministerium der Seemacht, das Finanz ⸗Mini⸗ terium, und das Ministerium des Auswärtigen. De⸗ eret wird die Ministerien organisiren, und die Beamten er⸗ nennen. Dem ii, ,,. steht es frei, zwei der genannten Verwaltungs- Zweige einem Minister zu übertia⸗ en. Jeder Minister ist der Chef des ihm anvertrauten

epartements, und das unmittelbare Mittheilungsorgan der von der höchsten Gewalt erlassenen Befehle. Keinem, aus einer andern Quelle erscheinendem Befehl, noch irgend einem, vom betheillgten Minister nicht autorisirten Deeret, darf ven einem Beamten, einem Gerichts- Hofe, oder einer Privat⸗ Person Folge geleistet werden. Die Minister Staats DSe⸗ cretaire sind in allen den Fällen verantwortlich, wo sie ven der strengen Erfüllung ihrer Pflichten abweichen, und einer Untersuchung unterworfen, uͤber deren Art und Weise ein specielles Decret das Nähere bestimmen wird. Im Fall von Krankheit, Abwesenheit, oder Ableben des Präsidenten des Staates, hat der Präsident des Minister⸗Nathes die Re= gierung der Republit zu übernehmen, und muß es in let te= rem Falle seine erste Gn ng seyn, die Repräsentanten der Nation zusammen zu berufen, und zwar binnen einer Frist von nicht mehr als 150 Tagen. Kapitel III. Ueber den Staats- Rath. Der StaatsRath soll bestehen aus dem Präsidenten des Minister Raths, aus den Staats Seeretai— ten, und aus wenigstens einem Rath fur jedes actiwe r⸗ tement der Nepublik. Wenn der Befreier im Staats Ra h nicht präsidirt, so soll es der Präsident des Minister⸗Rathes thun. Der Staats Rath son: 1 Alle Decrete und Ver⸗ ordnungen, die das Oberhaupt des Staates zu erlassen beab⸗ sichtigt, vorbereiten, die Gorschläge mögen von den Ministern ausgehen, oder 1 dahin zielende 863. veranlaßt wer ⸗/

den; ein speelelles Negulativ, das der Staats Rath der 13 gierung zum Bestatigen vorzulegen hat, wird hierüber

Daher den der karten, mm zal en ee, grillen en, dir

uicicungzn ven nn. Aer lcbereinstimmung m rtikel des ersten Kapitels dieses Decrers, und in allen anderen Fällen, wo er dazu aus⸗ 1 werden sollte; 3) hat derselbe achtungswerthe Per onen zu Präfekten, Gouverneuren von Previnzen und Plaäken, Ober, und Unter Richtern, Erjbischofen, Dischsfen und anderen kirchlichen Wurden, so wie zu den ersten Wür⸗ den in den oberen Verwaltun 6 und zu Anstellun⸗ ff im Schatz Amte in Vorschlag zu bringLen. Kapirfl IV. eber die Organisation und Verwaltung des Ge bietes der Republik. Das Gebiet der Republik wird, um es besser verwalten zu konnen, in Präfekturen eingetheilt, die von dem Staats Rath, gleich nach dessen Versammlung, näher zu bezeichnen sind. Ein Präfekt steht an der Spitze einer jeden Präfektur. Die Präfekte sind die obersten po⸗ litischen Chefs ihrer respeetiven Distrikte, und die unmittel⸗ baren und natürlichen Agenten des Staats / Oberhauptes. Sie haben dieselben Functionen und Pflichten, welche des Gesetz den Intendanten auserlegt; die Mntendanturen in den Departements sind aufgehoben. Jede . von einem Gouverngur verwaltet werden, dessen Functionen durch die Gesetze bestimmt sind. Kapitel 9. Ueder die Ver wal— tung der Ju stiz. Die 36 soll im Namen der Repu⸗ blik und unter Autorität der Gesetze ehe e: werden, in einem Ober / Gerichts Hofe, in Appellation, Höfen, durch Richter erster Instanj, Handels Tribunale, Admiralitats Tribunale, und mili⸗ taitische Gerichtshoͤfe. Eine der ersten Gegenstände, mit denen sich der Staats Rath zu beschäftigen hat, ist die Organisatien der Gerichtehöfe, der Jury s, der ver g n und der offen t⸗ lichen Verwaltung. Kapitel VI. Allgemeine Berfü⸗ gungen. Alle Columbier sind vor dem Geseg gleich und zu allen bärgerlichen, geistlichen und militairischen Aemtern e Ein jedes Individuum genießt Nerchrmnäßige Frei— eit und Niemand kann für gewöhnliche Bergehen einge o= gen werden, außer in Fällen, die das Cese mmt, nur auf eine vorläufige summarische Darlegung der That sache und auf ere en Befehl von ten der compelen⸗ ten Behörde. Diese Formen sind in nicht erserder lich bei polizeilichen Verhaftungen, die als et i, weren die nen sollen, oder in solchen Fällen wo sie in Folge von Ver brechen gegen den Staat, der tlichen Sicherheit wegen, nothwendig werden. Das nfamirende einer Strafe fel sich nie welter ersirecken, als anf die Person des Verdrechers.

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