Blicke auf den Archipel und die Inseln des . * Weißen Meeres. . . Zu Europa rechnen die Tuͤrken, wie wir aus Herrn von Hammer's Staats- Verfassung des Osmanischen Reichs wissen, auch alle zwischen diesem Erdtheile und Asten gelege—
nen Inseln:; sie schließen daher in der Eintheilung des
Reichs die Statthalterschaft des Archipel's unmittelbar an die Europaäischen Landschaften Rumili und Bosna an; Kan— dien zahlen sie zu Afrika und Cypern zu Asten.
Dieser Eintheilung zufolge bildeten die Inseln des
Archipels die dritte, Eypern die vierte und Kandien die—
letzte der 25 Statthalterschaften oder Provinzen (Ejaler) des Tuͤrkischen Reichs. !
. Der Besitz der Statthalterschaft der Juseln (Ejaleti Dsechesair) ober auch der Provinz des Meeres (Ejaleti Déria) ist bisher stets mit der Würde des Groß-Admirals, Kapudan-Pascha, verbunden gewesen. .
In Gemaäͤßheit einer von dem Groß-Admiral Guͤseldschs Ali Pascha getroffenen Einrichtung, wurse die Statthalter— schaft des Archipels in zehn Kreise oder Bezirke (3aucs iak) eingetheilt, namlich: 15 Egribos, Negropont, Euba; 2) Ainabachti, Lepanto, das alte Naupaktus; 3) Midilli, Mytilene, Lesbos; ) Sighadschik; 5) Rhodos, Rho— dus; 6) Kodscha Ili; 7) Bigha; 8) Sa kyz, Chios; 9) Nakscha, Naxos; 10) Andra, Andros. Gallipoli wurde als der Haußt-Ort dieser Provinz angesehen.
Die der Wuͤrde des Groß-Admirals ebenfalls anklebende Statthalterschaft Cypern (ja eti Kibri) wurde in sieben Sandschak untergetheilt, wovon drei auf der Insel selbst gelegen, namlich: Lefkoscha, Nikosta; Baffa, Paphos, und Kerina; die andern vier aber auf dem Astatischen Festlande, naͤmlich: Alajé, Tarßus, Sis, und Itsch Il.
Unter die Botmaßigkeit des Groß-Admirals in seiner Eigenschaft als Statthalter der Provinz des Meeres gehoͤr— ten ferner der Regel nach, selten aber in der That, die meist widerspenstigen Befehlshaber (Bege) der Kuͤste von Munte— scha, des neunten der vierzehn Sandschak, aus welchen die Statthalterschaft Klein-Asien (Hjaleti Anatoli) besteht, und in gewissen Beziehungen, aber auch mehr dem Namen als der That nach, waren ihm selbst die Regierungen von Al— gier, Tunis und Tripoli untergeordnet.
Kreta oder Kandien (Ejaletii Kirid) war nie ven dem Groß-Admiral abhangig, sondern bildete eine eigene Provinz, und wurde in drei Sanldschak, namlich Kandia, Sitz des Pascha's oder Statthalters, Kan a und Retimo eingetheilt.
Auf dem Festlande sowohl, als auf den Inseln, bestan— den die gesetzmaßigen Einkuͤnfte der Statthalter in dem Ge— sammt⸗Ertrage gewisser ihnen angewiesenen Domainen, Kron— und Kammer-Guͤter (Ohass), aus welchen sie den Gehalt der Beamten und den Sold der Truppen zu bestreiten hat— ten. Suleman, der große Gesetzgeber und Administrator (f 1566), der bei der Feststellung seiner politischen Einrich— tung darauf bedacht war, den zu großen Ueberschuß der Einkuͤnfte, welche bisher in den Privat-Schatz des Statt— halters geflossen war, den Staats⸗-Kassen zuzuwenden, führte in mehreren Provinzen die Salijané, oder jährliche Besol⸗ dung, ein, wo die Einkuͤnfte der Kronen- und Kammer- Guͤter nicht mehr unmittelbar dem Statthalter angewiesen waren, sondern fuͤr den Staat verwaltet wurden, der dage— gen von dem Ertrage den Gehalt des Statthalters, die Be—
soldung der Beamten und den Sold der Truppen bestritt.
Hiernach wurden die nach diesem System verwalteten Pro— vinzen Halijané, jene aber Chass genannt. .
In der Statthalterschaft der Inseln, oder der Provinz des Meeres, gehörten die Sandsehak Mytilene und Rhodos zu der Klasse der Chass, Chios aber, Naxos und Andros zu der der Salijané. Auf Cypern gehoͤrten Nikosia zu der er— steren, Paphos und Kering aber zur zweiten Klasse; in Kandien hingegen Kandia, Kanea und Retiwis alle drei zu der ersteren, nur allein die Besatzung der Festung Kandig wurde von den übrigen zum Chass nicht gehörigen und folg⸗ lich fuͤr Rechnung des Staats verwalteten Einkünften be⸗ stritten. ö k Von diesen aus fruͤheren Zeiten herruͤhrenden Einthei⸗ lungen und Unter-Abtheilungen des Osmanischen Reichs, wie solche in des Hrn. von Hammer's Werke (dem einzigen Leitfaden der gefuhrt sind, haben sich mehrere nur dem Namen. nach noch erhalten, bei andern sind die Grenzen bald verengt bald er— weitert worden, und noch andere sind ganz verschwunden aus der Reihe der Bestandtheile Turkischer Herrschaft. So hat auch die politische Eintheilung, die Verfassung und Vern al⸗ tung der bis zum Ausbruche der Griechischen Insurrection
Tuͤrkischen Statistik) auf—
Getreide, schoͤne Baumwolle, Früchte und
oben erwähnten trefflichem
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(1821) unter Tuͤrkischer Botmäßigkeit gestandenen Inseln des Weißen Meeres?) im Verlaufe der Zeit sehr wesentliche Veranderungen erlitten, über deren Eintritt und ümfang jeüsch bisher eben so wenig als über den dermaligen statisti— schen Zustand des Tuͤrkischen Festlandes, officielle Angaben“ bekannt geworden sind. . . . In Folge dieser allmahligen Veranderungen ist die Aus- dehnüng der noch immer mit der Wurde des Groß-Akbmirgls verbunenen Statthalterschaft des Archipel's bedeutend be— schrankt worden, wenn gleich das Ansehen des Kapudan-Pa— scha faktisch noch immer sehr groß ist und dessen Huyurülqi, (Westr's Befehle) laͤngs allen Kuͤsten der Europätschen und Asiatischen Turkei, auf anderthalb Stunden in's Land hinein, Gesetzes-Kraft haben sollen. . , . Die zum Osmanischen Reich gezahlten Inseln mögen nach der neuern, bis zum Jahre 1821 bestandenen Organi— sation, mit Bezug auf ihre Abhängigkeit von den Tuͤrkischen Behörden, unter sieben Haupt-Benennungen gebracht wer— den, namlich: 1) C hass; 3) Voivodalik; 3) Agäalik; 3) Beg- lik; 5) Malikiané; 6) Walilik; 7) Uuhabsylzk. Zur Be— urtheilung des Zustandes derselben, vom politisch-geographi⸗ schen Standpunkte aus betrachtet und mit besondeker Rück— sicht auf ihre Theilnahme an der Insurrection, dürften sich die nachstehend zusammengestellten Nachrichten benutzen lassen, bei welchen die Angaben über die neuern und nzeuesten Ver— haltnisse, aus zuperlässigen, wenn gleich nicht amtlichen Quel— len geschopft worden sind. . 1) Chass, des Groß-Admirals, d. h. diejenigen welche unmittelhar dem Kapudan-Pascha untergeordnet sind, und die zuletzt anstatt des demselben ursprünglich als Apanage
(Chass) uͤberwiesenen Gesammt-⸗-Ertrages aller Einkünfte, ein
jahrliches Aversum an die Admiralität entrichten; solche sind Eschkiatos Seiathos und Ischkopelos, Seopulos, Skopulo, diese beiden am Eingange des Busens von Volo (Sinus pagasaieus) gelegenen Inseln, sind die bedeutendsten der im Nörden von Negropont befindlichen Gruppe. Ihre Bevoͤlkerung, die sich durchgaͤngig zum Griechischen Ritus bekennt, ist geringe, da die auf Kalidroni, Piperi, und den uͤbrigen kleinen Teufel s-Inseln hausenden Seeraͤuber den Aufenthalt daselbst von jeher unsicher gemacht haben. Beide Inseln besitzen einen reichen Viehstand und erzeugen Seide und Wein von vorzüglicher Gute. Die Verwaltung ist einem Munieipal-Rathe uͤbertragen, der jahrlich erneuert wird, und aus drei oder mehreren Primaten besteht. Diese Insel-⸗Bewohner haben sich gleich vom Anbeginn der Insur— rection durch Grgusamkeit und Raäubereien an den Kauf— fahrtei⸗Schiffen aller Flaggen ausgezeichnet. t Isch küros St. Georg von Sthra, Seyros, oͤstlich von Negropont, stand, bis zur Besitznahme durch die Tuͤrken, un—⸗ ter der Herrschaft der Herzoge von Naxos. Die Bevölkerung beläuft sich kaum auf tausend Der Griechische Ri⸗
Seele Seelen.
tus ist der alleinherrschende. Die Insel hat einen Bischof und mehrer Flöͤster, von welchen das des heiligen
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thaͤtiges Bild, ihr den Na⸗ ichen Wein, etwas achs.
Die Re⸗ anden der Hrimgten, die jahrlich neu ge—
er Cadi oder Casi, der einzige Türke auf der Insel, war nur dem Namen nach Richter, hing aber in der That ganzlich von den Griechischen Primaten ab, die bei der mindesten Zwistigkeit durch ihren Einfluß in Konstan⸗ tinopel sehr leicht feine Absetzung bewirkten. Die Insel hat an der Insürrection Theil genommen. . J (Fortsetzung folgt.)
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Duͤssel dorf, 28. Nov. In dem Nürnberger Cor, respondenten ist vor einigen Wochen ein Artiket, angeblich aus Preußen datirt, erschienen, der sich hoͤchst entmmuthigend und tadelnz uͤber die Verhäͤltnisse und die Lage des Elber, felder Mexikanischen Bergwerk Vereins ausläßt, zugleich aber auch so sehr das Gepraͤge einer gänzlichen Unkunde des Ge⸗ genstandes verraͤth, daß deutlich hervorgeht, der Einsender konne keine andere als die eben nicht fehr lobenswerthe Ab-
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sicht gehabt haben, in der Eile etwas Hämisches, wenn auch
3) unter dieser Benennung begreifen die Türken nicht nur den Archipel, sondern auch den ganzen Theil des Mittellaͤndi⸗ schen Meeres, der sich süͤdoͤstlich von der Insel Cerigo bis an die Syrische Küste und langs dem suͤdlichen Ufer von Kleine Asien erstreckt. . .