1828 / 351 p. 2 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

diesen Gegenst and Betrachtungen an, die sie mit Ta⸗ lent vortragen; wir wollen ihnen einize Dernerkungen, die wir aus der politischen Ordnung und der Moral schöͤpfen, entgegen, stellen, denn wir sehen din gedachte Frage als eine allgemeine The⸗ sis an, woruber Jebermann eine verndaftige, wenn gleich abwei⸗ ende Meinung abgeben könne. Das Pætitions, Recht ist ohne Zweifel eines unserer heiligsten politischen Vorrechte; die Tribune imaß allen Veschwerden ossen stehen. Ven einem Punkte Frankreichs zum andern muß jeder Franzose die Befugniß haben, die Ungerechtigkeiten, die · er erfährt, oͤffentlich zu ruͤ⸗ gen; auch kann er Vorschlage zu Verbesserungen in diesem oder jenein Zweige der Staats-Verwaltung machen; er uͤbt

in diesen Dingen bloß sein verfassungsmähiges Recht aus;

soll er aber aller und jeder Verantwortlichkeit fuͤr die Worte überhoben seyn, die er von der Rednerbuͤhne herab ertönen läßt? Wenn ein Familienvater, wenn ein achtbarer Bürger verläumderische Angaben gekränkt, wenn ein Beamter von der oͤffentlichen Meinung faͤlschlich angeklagt wird, wenn man That⸗ sachen oder Umstande ersinnt, die seiner Ehre und Rechtlichkeit zu nahe treten, soll da für den beleidigten Theil kein Recurs seyn? So stellen wir die Frage; jeder Ehrenmann wird sie sich leicht selbst beantworten. Fern gon uns sey die Absicht, das Petitions⸗Recht irgend schmälern Recht muß, wie jedes andere, der Verantwortlichkeit unter⸗ liegen; genug schon ist's, daß das Interesse der Volksfrei⸗ eiten in dem vorliegenden Falle die Vortraguug der Bitt⸗ schrift von der Rednerbuͤhne herab verlangt; der Bittsteller muß mindestens für die von ihm an eführten Thatsachen verantwortlich seyn, da diese die Ehre 2 Mitbuͤrger ge⸗ fährden können. Man wird vielleicht sagen, daß, wenn die Kammer über eine solche Bittschrist zur Tages Ordnung schreitet, dies schon hinreichende Genugthunng für den an— gegriffenen Theil sey. Wir sind nicht dieser Meinung; die

olitische Gerechtigkeit ist dadurch 8 x die hãus⸗ iche, und diese müssen die Tribunale n sehmen. Man beruft sich auf die Mein des n Favard de Langlade, der da sagt:; „„Wer bei einer h Behörde eine Bitt⸗

gi ift ein reicht, welche beleidigende Aeußerungen ber einen Sritten enthält, kann dafür Behufs einer Ehrenerklärung

nicht gerichtlich belangt werden, da, wenn er wirkliche oder

bung es zuweilen Ta

ungegruündete Mißbräuche bezeichnet, er sich nur des tions Rechtes bedient, eines unverletzlichen und

gen Rechtes, dessen freie Kw die W. ge⸗ langen zu lassen.““ Wer sähe nicht, daß Herr Favard de Langlade hier nur von geheimen Petitionen hat sprechen wollen, die, an die Minister oder audere Agenten der höͤhern Verwaltung gerichtet, keine öffentliche Discussion, keinen Rachhall in der Geseilschaft zur Folge haben? . behauptet man, „ihr schränkt sonach das Petitions⸗Recht ein; denn welcher Bürger wird noch einen Präfekten oder Maire denunciren wollen, wenn er sich dadurch den Gefahren einer gerichtlichen Belangung aussekzt?““ Von zwei Dingen eins: entweder ist das angeführte Factum falsch, und dann ist es gut, daß die Gerichte darüber entscheiden und eine Ver⸗ läumdung bestrafen; oder es ist und dann fallt die Verlaumdung von selbst weg. Das Petitiens Recht wird in beiden Faͤllen keinesweges beschränkt. Eins der oben er⸗ waͤhnten Blätter will indeß, daß in dem erstern Falle die Kammer selbst das Urtheil spreche; die Gerichtsbarkeit der Kammer ist aber bloß politischer Art. Die Kammern sind ein Ausnahme- Tribunal, und wenn sie uͤber Beleidigungen, die ihnen selbst zugefügt werden, erkennen koͤnnen, so sind sie keinesweges dazu berufen, das von einem Bittsteller einem Dritten zugefügte Unrecht wieder gut zu machen. Gaͤbe es denn aber uͤberdies nicht noch moralische Gesichtspunkte, wor— unter das PetitionsRecht betrachtet zu werden verdiente? Wenn es nothwendig ist, daß gegruͤndete Klagen gehört wer⸗ den, so ist es nicht minder nothwendig, daß die Ehre des Buͤr⸗ 2 / vor jeder leichten und unerwiesenen Beschuldigung ge= lschuͤtzt wird. Die Verlsumdung ist ein feines Gift, wel⸗ ches leicht eindringt, sich aber nicht eben so leicht wieder fortschaffen läßt. Ist ein fleckenloses Leben, ein ehrenvoller akter einmal angetastet worden, so reicht eine Ehren⸗Er⸗ . nicht hin, um die demselben geschlagene Bunde so⸗ fort zu heilen; kann es daher wohl jemals gefährlich für die öffentliche Freiheit seyn, wenn man einem beleidigten Bůuͤr⸗ r gestattet, von einem unabhängigen und unabsetzbaten ichter Genugthuung zu verlangen Der Conrrier fran gais macht solgende sieben Hrä—⸗ laten als solche namhaft, die sich in die Verordnungen vom 16. Juni nech nicht . haben: der Bischof von Aaccio, ; . Sbastiani della orta; der Bischof von Digne, Hr; iollis; der Bischof von See, Herr Faussol; der Bischof

zu wollen; aber dieses

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von Marseille, Herr Mazenod; der Bischof von St. Clau

Herr von Chamon; der Vischof von Nancy, Herr von ——— bin-Janson, und der Bischof von Chartres, Herr Clausel de Montals. Das gedachte Blatt meint, der Minister der geistlichen Angelegenheiten wurde sich dazu Gluͤck wuͤnschen können, daß er es nur noch mit einer so kleinen Zahl von Opponenten zu thun habe, wenn er dieses Resultat nicht auf Kosten seiner ihm als Minister des Koͤnigs obliegenden Pflichten erlangt hätte, (in sofern man namlich wissen will, daß die verlangten Erklärungen nicht schriftlich und nicht unbedingt abgegeben worden wären.)

Der Courier frangais berichtigt das Factum, daß dem Marquis Maison der Marschallsstab nach Morea ge⸗ sandt worden sey, dahin, daß demselben bloß von seiner Er⸗ hebung zur hoöͤchsten militairischen Wurde Nachricht gegeben worden sey, da der Marschallsstab selbst immer nur von dem Könige in Person zugestellt werde.

Die Quotidienne will wissen, daß der Herzog von Blacas erst zum Monat Mai hieher kommen, und daß der Herzog von Aumont mit dem 1. Januar seinen Dienst als erster Kammerjunker antreten werde.

Der Herzog von Saint Aignan, Pair von Frankreich und Grand von Spanien, ist am 19ten d. M. im S6sten Jahre seines Lebens hieselbst mit Tode abgegangen.

Der Graf von la Ferronnays, 6 des Ministers der auswaͤrtigen Angelegenheiten, hat das Kreuz der Ehren⸗ 232 d. ;

derr von Béranger hat die gesetzliche zehntägige Fri verstreichen lassen, ohne gegen das wider 3 theil zu appelliren; er wir also auf g Monate ins Ge⸗ fängniß wandern und 10,000 Fr. erlegen. Der Buchhänd⸗ ler Hr. Aler. Baudouin dagegen, welcher zu 6monatlicher Haft und einer Geldbuße von 506 Fr. verurtheilt war, hat a, e. eingelegt. 2

us Toulon meldet man unterm 15ten d. M.: „Gestern hier ein Oberst und zwei Oberst-Lieutenants von Ibra⸗ ims Armee, welche bisher auf dem Schiffe „Loiret“ in Quarantaine lagen, eingetroffen; der erste heißt Achmet⸗ Bey, der zweite Mustapha und der dritte Jakobi Sie kommen aus Morea, wo . Koron, R

behörde

w rde, Cie, Pröafekten 3 Abends erschienen Das Stuck

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brillantene, mit der die er auf der . trug, gen nur einen solchen , aber ihre Kleidung war ebenfalls sehr kostbar. Alle drei werden sich a en nach Marseille begeben, wo sie ichten aus Alexandrien ab⸗ warten wollen. Ihr Zweck ist, die Französische Sprache zu erlernen, um, vor ihrer Rückkehr nach Aegypten, die Haupt stadt Frankreichs mit Nutzen besuchen zu können.“ Der Monitenr enthält neuerdings zwei Briefe des jüngeren Herrn Champollion aus Sakara vom 5ten und von den Pyramiden von Gizeh vom 8. Oetober. (Wir behalten uns eine Mittheilung derselben auf morgen vor.) Großbritanien und Irland. London, 19. Dec, „Man sagt!“ (heißt es im Globe) „die Minister . bereit, bei der Eröffnung der Session dem Parla⸗= ment beträchtliche Einschränkungen in verschiedenen Zweigen vor⸗ zulegen, und man halt es im Voraus fur möglich, daß die Auflagen um eine Million vermindert werden können. Unter den Geg staͤnden fuͤr Einschränkungen nennt man die Stabs⸗ und d. auf Halb⸗Sold stehenden Officiere. In Beziehung auf Er⸗ stere sind bereits Schreiben an die Lord Lientenants der Graf⸗ schaften erlassen worden; und die an letztere Ofsiciere gerie teten Eirculare, welche publieirt worden sind, follen anf die Nothwendigkeit von Maaßregeln vorbereiten, durch welche Mehreren, die durch Civil⸗-Anstellungen versorgt sind, der halbe Sold entzogen werden wird. . in ö sagt man, sollen Einschränkungen gemacht werden. Der Zustand der Indischen Finanzen hat sich durch den BVirmanischen Krieg verschlimmert, und seibst ein sparsames, System wird längerer Zeit bedürfen, um sie in den an hen zuruck ubringen, in welchem sie sich am Ende der Verwaltung des ords Hastings befanden. Der Herzog von Wellington ist