ſo große Ferne vorzüglich für

müͤſſe, die des Kriegs ſo ung ; des chin Reichs gehen, 86 A ſein i . u

ſaſt ununterbrochen in Krieg mit ihren Nachbarn ver⸗ wickelt. Sie lieben ſtarke Getränke, wohnen meiſtens unter Zelten, und begeben ſich mit all der Leichtigkeit und Regel⸗ maͤßigkeit Truppen von einem Lagerplatze zum andern. eſehen von dieſen Vortheilen muß ihnen ſchon die Beſchaffenheit des Climas ihres Landes, das größtentheils zwiſchen dem 40 und 55 Grade nördlicher Breite liegt, eine großt Superioritaͤt uͤber die Bewohner des verweichlichen⸗ den Suͤdens geben. Es darf uns daher nicht wundern, daß der Pekinger Hof in lebhaſter Beſorgniß ſchwebt, und der Kaiſer bei der Nachricht, daß Caſchgar von ſeinen Truppen erobert, und in Einem Treſſen 3660 Man von jenen auf⸗ ruͤhreriſchen Rauberhorden „von der Oberflache der Erde inweggeſchwemmt worden ſeien,“ Freudenthraͤnen vergoſſen at. ie Chineſen haben jedoch wohlweislich die Große ih⸗ res eigenen Verluſtes verſchwiegen, obſchon aus ihren eige⸗ nen Berichten zu erhellen ſcheint, daß die Kaiſerl. Truppen auf Einem. Punkte von den Rebellen zerſtreut worden ſind. Die außerordentliche Hofzeitung der Tataren wenn unter denſelben eine ſolche erſchiene wuͤrde jedoch hoͤchſt wahr⸗ ſcheinlich die Lage der Dinge in einem ganz andern Lichte, als die Pekinger Hoßzeitung zeigen.“ .

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Ber lin. Die anderweite Einrichtung der Negierungs⸗ Subaltern⸗Buͤreaus, in welchen jetzt nicht mehr ein etats⸗ maͤßiger Unterſchied zwiſchen den früher geſonderten Beſchaͤſ⸗ tigungsweiſen jener Beamten (als Expedienten, Calculatoren c.) ſondern nur eine Trennung nach zwei verſchiedenen Klaſſen

——— und Aſſiſtenten) ſtatt finden ſoll, hat naͤhere rſchriſten daruber erforderlich gemacht; in welcher Art nunmehr die Allerhöchſte Cabinetsordre vom 7. Auguſt 1820, wegen Verſergung der nach Hjahriger Dienſtzeit entlaſſenen Unter- Offiziere angewendet werde. Jene Vorſchriſten haben des Königs Majeſtaͤt, auf den Antrag des Koͤniglichen Staats⸗Miniſterüi, durch eine Allerhoͤchſte Kabinets Ordre vom 31. Oktober vom vorigen Jahre ertheilt.

Die etatemäͤßigen Kanzuiſtenſtellen bei den Regierungen und andern Provinzial⸗ Behörden ſollen danach wie bisher ausſchließlich mit ausgedienten Unteroffizieren beſetzt wer⸗ den. Bei den andern Subaltern⸗Stellen der Regierungen und Provinzial⸗Behorden iſt der eigentliche Verſorgungt⸗ Anſpruch der nach gjahriger Dienſtzeit entlaſſenen Unteroffi⸗ ziere nur auf die etatsmäßigen Stellen zweiter Klaſſe be⸗ ſchränkt, und das weitere Vorruͤcken dieſer Verſorgungs⸗Be⸗ rechtigten zu den Stellen erſter Klaſſe lediglich von deren, ſich weiter ergebender ffication abhangig, in welchem letztern Falle * bei gleicher Befähigung den Bewerbern, welchen keine Anſpruͤche aus geleiſtetem Militair⸗Dienſt zur

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ubalternſtellen die Unter ker, ,. ſie wohl öh gebuͤhr beſchraͤnkt werde; ſo iſt als ſeſtg bei einer jeden Provinzialbehörde wenigſtens die etatsmaͤßigen Subalternſtellen zweiter Klaſſe mit 2 . 6 2 erechtigten t werde; gle er oll bei —— auf Kuͤndigung arbeitenden Diaͤtarien beobachtet werden. Auch die Militar⸗Verſorgungs⸗Berechtig⸗ ten müſſen ihren CivilDienſt in der Regel in den obenge⸗ dachten Diaͤtarienſtellen antreten, und haben erſt nach er⸗ wieſener Qualification ihr Vorrücken in wirklich etatsmäßi⸗

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werden. Die zur Erledigung kommenden Stellen vorerwaͤhnter Art ſollen bei einer jeden Provinzial-⸗Behoͤrde alternirend in der Art beſetzt werden, daß von zwei erledigten Stellen wenigſtens eine und zwar die erſte einem Militair-Anwar⸗ ter zu Theil wird. Jedoch wird hierdurch den Beſtimmun⸗ gen nicht derogirt, welche wegen vorzug sweiſer Anſtel—⸗ ſung der Wartegeld⸗ Empfänger und hligen Beamten ergangen ſind. Dieſe letztere gehen daher auch den Militair⸗ Verſorgungs-Berechtigten ver und die auf dieſe Weiſe beſetz ten Stellen werden bei dem vorgedachten Wechſel weder deim einen, noch dem anderen Theile angerechnet. Die ſaͤmmtlichen

Mitträrbehörden haben aus den zür Anſtellung bei den Re,

gierungen und Previnzialbehorden notirten Subjekten, nur ſolche Leute auszuwählen, welche ſich durch gute Fuͤhrung im Dienſte und durch fleißige erfolgreiche 2 des Unterrichts in den Militärſchulen ausgezeichnet haben. Die Auszuͤge aus den desfallſigen Liſten werden dann von Sei ten des Kriegsminiſteriums den Provinzialbehörden des Be zirks, in welchem der Entlaſſene angeſtellt zu werden wuͤnſcht, zugefertigt, und andere, als die ihnen auf dieſe Art zugemi ſene K— haben die Behöoͤrden als ber gere .

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ie vorgedachte Allerhöchſte Kabinets⸗ Ordre noch 33 Anordnüngen: Zur Vildung einer Pſflaniſchule für die hoͤhern und für die, den Militait⸗ Ver. ſorgungs. Verechtigten nicht reſervirten Subaltern⸗ Stellen zweiter Klaſſe ſind die Regierungen und Provinzial ⸗Behoͤrden ermächtigt, unter Genehmigung des temp n Her e , Chefs, eine mäßige Anzahl von Civil Supernumerarien in ihren. Düͤreaus öuhnlaſſen, und unter Beobachtung des oben feſtgeſeßten Perhaltnaſſes in diätariſche Entgeltungen und etatsmaßige Stellen vorru zu laſſen. Wer als Cwil⸗ ſ will, muß 1) ſich uͤber die Erfallung der allgemeinen Militair⸗ Verbindliche lten au ſen; 2) ein hinlangliches Vermögen . eigenen Mitteln oder durch Un⸗

der Anzuſtellende ſeine praltiſche Brauchbarkeit und genügende * ren hetzt Beſchaſmtzuz ben a,

Königliche S TT ,n,

Donnerſtag, 31. Jan. 6 a. . Krieſ

und Antikritik, Luſtſpeel in Abtheil., von E. Nauyach.

Hierauf zum Erſtenmale. Der Naſttag. Luſtſplel in 1 Aus zug, nach dem Franz. des Bouilly, von J. J. Caſiell.

Gedruckt bei Feiſter und Eiſersdorff.

Redacteut John

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