zur Allgemeinen

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Landtags ⸗Abſchied für die zum zweiten Provinzial-Landtage der Kur- und Neumark Brandenburg und des Mark— grafthums d geweſenen

z z t e. . 2

(Schluß. . 7. Auf den Antrag wegen Befreiung des Haus- und Wirthſchafts-Tranks von der Braumalzſteuer in Haushaltun⸗

gen uber 10 Perſonen geben Wir Unſern getreuen Staͤnden

zu erkennen, daß das Steuergeſetz keinesweges, wie dieſelben vorausſetzen, alle Haushaltungen von nicht mehr als 10 Per⸗ ſonen von der Brauſteuer befreit, ſondern ihnen nur die ſteuerfreie Bereitung des Haustrunks in gewohnlichen Koch‚ keſſeln bewilliget, damit die aͤrmere Volksklaſſe bei Berei⸗ tung eines dem Biere aͤhnlichen Getraͤnks mit einer Steuer nicht belaͤſtigt werde, welche zu ihrer Kontrolle die gehaͤſſig⸗ ſten Haus- und Kuͤchen⸗Viſitationen noͤthig machen wuͤrde, und, daß eben ſo wenig, als aus den fruͤheren Steuerbefreiun—⸗ en der Ritterguͤter ein Anſpruch auf vorzugsweiſe Steuer— ünſtigung fuͤr dieſelben hergeleitet werden kann, ein Grund vorhanden iſt, die Steuerbefreiung des Keſſelbiers in kleinen Haushaltungen, uberall auf alles, ſelbſt in ordentlichen Brau⸗ anlagen, zum eigenen Hausbedarf gebraute Bier auszudeh— nen, als wodurch bald der größte Theil aller Bier⸗-Conſum— tion der Verſteuerung entzogen werden wuͤrde. Unſere ge—

treuen Stande konnen daher nur auf den ihnen auf den fruͤ⸗

hern ähnlichen Antrag bereits unterm 17. Auguſt 1825 er⸗

theilten Beſcheid verwieſen werden. Was ferner die Be⸗ .

benen K auf re. des 2

er Ausdehn 1 enen Be⸗ darf 2 —— k , , wurden, betrifft, ſo werden die getreuen Stände, wenn ſol—⸗ ches auf anderen Thatſachen, als auf einigen von den Steuer⸗ Behörden aufgeſtellten, inzwiſchen aber auf Anweiſung Un⸗ ſers Finanzminiſters wieder aufgegebenen Bedingungen zu ſtrengerer Sicherung des Steuer⸗ nenn en beruhen ſollte, ſolche Thatſachen naher anzugeben haben.

8. Auf die Uns in Beziehung auf die Erhebung der

Klaſſenſteuer =, vorgetragenen Wuͤnſche wollen haben.

Wir die zur Sprache gekommene Contingentirung dieſer Steuer vorlaufig auf ſich beruhen laſſen, und behalten Uns vor, wegen Theilnahme von Mitgliedern der Kreisſtaͤnde an der Veranlagung der Steuer und Pruͤfung der RNeclamatio— nen eine allgemeine Anordnung zu erlaſſen. Nicht minder wollen Wir, da die im activen Dienſt beſindlichen Militair⸗ perſonen von Entrichtung der Klaſſenſteuer befreit ſind, und die zur Uebung der Landwehr einberufenen Offiziere und Landwehrmänner jenen in allen uͤbrigen Stuͤcken gleich ſte= hen, den, den Landwehrmaͤnnern der letzten Steuer-Klaſſen fuͤr die Dauer der Landwehrübung bereits bewilligten Erlaß der Klaſſenſteuer auch für die zur Uebung einberufenen Offi⸗ ziere und Landwehrmänner der höhern Klaſſen eintreten laſſen. Bohingegen dem Antrage wegen Befreiung der Bewohner

klaſſenſteuerpflichtiger Bezirke von der Klaſſenſteuer fuͤr die ;

it ihrem Hausſtande in mahl⸗- und ſchlachi⸗ a , dn , 4 Hf,

niſſe und damit weſentliche Bedenken entgegenſtehen, weſche j ſe

eine Abaͤnderung der hieruͤber beſtehenden geſetzlichen Vor— ſchriften nicht zulaſſen. Außerdem geben Wir Unſern getreuen Staͤnden zu er⸗ kennen, daß, wiewohl Unſer Finanzminiſter darauf zu halten hat, daß kein Regierungsbezirk durch eine 7 die geſe⸗ lichen Veranlagungs⸗-Vorſchriften laufende ſeinem Steuer⸗Auſtommen zuruͤckbleibe, dennoch keinesweges, wie die getreuen Staͤnde unrichtig vorausſetzen, eine beſtimmte durch die Klaſſenſteuer auſzubringende Summe fuͤr die ein⸗ zelnen e feſtgeſetzt worden it:. d. In Betreff der in der unterthanigſten Vorſtellung

Ppreußiſchen Staats- Zeitung Ne.

eſteuerung in

vom 26. Februar dieſes Jahres Uns vorgetragenen Be⸗ ſchwerden und Bitten verſchiedenen 2 geben Wir Un⸗ ſern getreuen Staͤnden hiermit zum ide:

2h Ruͤckſchtlich der über den Sinn der Borſchrift am Schluſſe des 5. 19. der Kreistagsordnung fuͤr die Kur- und Neumark vom 17. Auguſt 1825 erhobenen Zweifel, finden Wir Uns veranlaßt, zur naͤhern Beſtimmung derſelben hier⸗ mit feſtzuſetzen, daß, wie wohl ſammtliche Kreistags beſchlüſſe zur Kenntniß der Regierungen gebracht werden müſſen, doch nur diejenigen vor ihrer Ausfuͤhrung der Beſtaͤtigung der⸗ ſelben beduͤrfen ſollen, welche entweder Gegenſtaͤnde der un⸗ mittelbaren Verwaltung der Regierungen betreffen, oder, welche neue oder , Beſtimmungen in der Verwal⸗ tung der Communal⸗ an, , des Kreiſes enthalten und, daß der Landrath, dem die Ausfuͤhrung der obliegt, zu ermeſſen habe, welche Gegenſtaͤnde hieher ren, und wenn Zweifel daruͤber obwalten, die Entſcheidung der Regierung einholen muß. ;

b) die von den Regierungen zu Potsdam und Frank— furt verweigerte Genehmigung der Kreistags⸗Beſchluͤſſe uͤber Herabſetzung der Tage⸗, Handwerks und Geſindeloͤhne betref⸗ fend, ſo geben Wir Unſern getreuen Staͤnden zuvoͤrderſt zu erwaͤgen, wie die den Kreieſtaͤnden im §. 3. der Kreistags⸗ Ordnung 8 Befugniß:

ämmtliche Communen und Individuen des Kreiſes ohne äͤckſprache mit denſelben zu vertreten, und Namens der⸗ ſelben verbindende Erklaͤrungen abzugeben,. niemals uͤber die Grenzen des denſelben im 5§. 1. dieſes Ge⸗ ſetzes angewieſenen Geſchaͤftekreiſes ausgedehnt werden duͤrfe,

und daß dieſelbe auf die wegen Herabſ⸗ des Ta⸗ ge⸗, 2 und Geſinde⸗Lohnes zu

um ſo weniger Anwendung finden konnten, als Wir dieſe Angelegenheit im Landtags Abſchiede vom I7. Auguſt 1825 ausdruͤcklich auf Kreistagen zu treffenden Privat- Vereinba= rungen, die im Gegenſatze von, alle Kreis⸗Eingeſeſſenen ver⸗ bindenden Kreistags ⸗Beſchluͤſſen nur diejenigen, welche den⸗ ſelben beitreten, verbinden koͤnnen, uͤberwieſen und mithin der allgemein verbindlichen Kreistags⸗-Beſchließung entzogen

z Hiernach haben Wir daher nicht mißbilligen koͤnnen, wenn die erwähnten Regierungen jenen Beſchluͤſſen, inſofern ſie alle Kreis- Eingeſeſſenen und nicht blos die, welche den⸗ ſſelben fuͤr ſich oder in ſpeciellem A ihrer Committen⸗ ten beigetreten waren, verbinden ſollten, die Zuſtimmung ver⸗ ., , .

In Beziehung auf die vorgetr x werde we⸗

en der von Ünſern Behörden —ů

ommunal⸗Landtage betreffend; ſo geben Wir Unſern ,

unal⸗-A1Ange j die ei⸗

gentliche Aufgabe der ö müſſe. Dagegen aber ſoll es den auf verſammelten Staͤnden ausnahmsweiſe wenn ſie in dringenden Fallen den eigentlichen. war nicht unmittelbar betreffende, aber

des Neumaͤrkiſchen Communal⸗ Landtags i. 3

des angefuͤhrten Geſetzes ohne Einmiſchung der tz 2 9 Behoͤrden

ftsverwaltung legenheiten gehörte, ſondern die Abaͤnderung ein nge tariſchen Vorſchriſt enthielt, welche der Len en Tee,