mm mm m, . K

108. wohl in Vorſchlag bringen, nicht aber ſelbſt zu 5 * daß mithin der *

lißtete gethan, ſeine Beſugniſſe uͤberſchritten;

hat, welches Unſer Miniſter bes Innern zu ruͤgen um ſo mehr verpflichtet war, g, 83 105. ausdruͤcklich a,, Aufſichtsrecht des Staats men, obliegt.

) Die Widung uͤber den Antrag wegen Vertre⸗ tung der Flecken Goritz und Lebus auf Kreistagen, muß bis zu Unſerer Beſchließung über die nachgeſuchte Herſtellung der geſchichtlichen Provinzial- und Kreisbegrenzung in Hin, ſicht auf die Verwaltung ausgeſetzt bleiben.

e) Auf den Antrag um Wiederherſtellung des Allge⸗ meinen Landrechts für die Communal-Verhaͤttniſſe in den Landgemeinden der Altmark, haben Wir angeordnet, daß dem naͤchſten Altmaͤrkiſchen Communal; Landtage ein Entwurf zu einer dieſerhalb zu erlaſſenden beſondern Verordnung vorge⸗ legt werde.

10. Was das Geſuch um in der Altmark bis auf den Theil des Neinertrages der Guͤter anlangt, ſo geſta die Beduͤrfniſſe Unſerer

Staatskaſſen die Gewaͤhrung deſſelben zwar nicht, und wer⸗ den die gegenwärtigen guͤnſtigeren Preiſe der laͤndlichen Pro⸗ dukte den Grundbeſitzern die Abtragung dieſer Steuer er⸗ leichtern, dagegen aber wollen Wir bei nicht zu verhoffendem Wiedereintritt

abſetzung der Grundſteuer

äaͤhnlicher unguͤnſtigen Preisverhaltniſſe, wie 6

vor Kurzem Statt gefunden, nicht abgeneigt fein, den Ein⸗ ſaſſen der Altmark inſoweit die Kraͤfte Unſerer Staatskaſſen es zulaſſen werden, durch zeitweiſen Erlaß an der gedachten Steuer zu Huͤlfe zu kommen. Im Uebrigen aber geben Wir Unſern getreuen Staͤnden der Altmark zu erwaͤgen, daß bei der Veranderung, welche die Grundſteuer des kontribua⸗ blen Standes daſelbſt waͤhrend der Fremdherrſchaft erlitten, eine allgemeine Erhohung derſelben, nicht eingetreten iſt, die Steuer dieſes Standes vielmehr jetzt niedriger ſteht, als der Betrag der bis zum Jahr 1866 auf den Grund der alten Kataſter entrichteten Contribution und Cavallerie Gelds. Ab⸗ ; weshalb denn grade fuͤt le . * dauernde be⸗ iche Ermäßigung weniger noch ſuͤr andere, der 11. Wegen der von Unſern getreuen Ständen hinſtcht⸗ lich der Kreiskaſſen⸗ Ei lÜns vorgetragene Wuͤnſche, haben Wir beſchloſſen, mit denenſelben darüber auf dem nächſten Provinzial Landtage naͤhere Verhandlungen eröffnen zu laſſen, bis nach deren Veendigung ſell aber der gegen— waͤrtige Zuſtand des Kreiskaſſen⸗Weſens beibehalten werden und die deabſichtigt ene Vereinigung der Kreis- Kaſſen

mit den indirecten Steuer⸗Recepturen ausgeſetzt bleiben. 12. Den Antrag auf Abwickelung der Domainen⸗Be⸗ pfandoriefung, fur welche Umnſere getreuen Stande der Chur⸗ = 1. 3 übernommen haben, ſind Wir, s onds geſtatten werden, zu gewaͤhren gewillt, . * . das ö in Gemeinſ⸗ mit der Hauptverwaltung

unverzuͤglich einzuleiten.

13. Ueber das Geſuch: . die Chur⸗ und Neumaͤrkiſche wr n , , . zu deren Verzinſung und 3 nicht als Reallaſt, ſondern , , n , ,

* .

rden erfordert. 3

, n Relaſſung der in dem vom 21. . noch . , ſichtlich nahen enhanges im ungeso

3

die von Rohttſche

132

Rechtswege nicht verwehrt

eine Mehrau

am d m. * F . .

und Verwendung dieſer Stiftung gehort werde.

16. Auf den Antrag wegen Abaͤnderung des maͤrkiſchen Provinzialrechts bei Berechnung des Pflichttheils der Kin⸗ der und wegen Zuſammentragung der noch gültigen Provin⸗ zialrechte und Statuten in Provinzial⸗Geſetzbuͤcher eröffnen Wir Unſeren getreuen Staͤnden, daß Wir Unſerm Juſtiz= Miniſter anbefohlen haben, in allen denen Provinzen und Landestheilen, in denen das Landrecht eingefuͤhrt iſt, die ſchon abgefaßten Entwuͤrfe zu einem Provinzialrechte durch

die Ober⸗Landesgerichte revidiren, und da, wo ſolche Ent-

wuͤrfe noch nicht vorliegen, aus den vorhandenen Materia⸗ lien dergleichen ausarbeiten zu laſſen. Sobald die hiernach zu gewaͤrtigende Reviſion des maͤrkiſchen Provinzialrechts, bei welcher auch der erſtere Antrag der getreuen Stände in Erwaͤgung gejogen werden ſoll, beendet ſein wird, behalten Wir Uns die weitere Eroͤffnung an dieſelben vor.

1. Den Antrag, daß die Diäten und Reiſekoſten der Abgeordneten des Standes der Landgemeinden auch fuͤr den erſten Provinzial⸗ und den erſten Communal⸗Landtag gleich⸗ falls nach den Veſtimmungen Unſerer Ordre vom 27. De⸗ ember vorigen Jahres, wonach die Saͤtze der Diaͤten und He fen dieſes Standes mit denen der uͤbrigen Stände r die Zukunft gleichgeſetzt ſind, erhoben werden durften, ben Wir genehmigt. So wie Wir demnaͤchſt hiermit den Communal Landtags Abgeordneten der Churmark eben ſo wie Wir dies den Communal⸗Landtags⸗ Abgeordneten der Nen⸗ mark bereits zugeſtanden haben, fuͤr die Vergangenheit und für die Zukunft, ſo lange, big die Staͤnde ein Anderes nicht beſchließen, die naͤmlichen Diaten und Reiſekoſten bewilligen, welche in Umnſerer Verordnung vom 17. Auguſt 1825 tikel XIII. und Unſere Ordre vom 27. Dezember 1826 zu III. a die Provinzial⸗ Landtags Abgeordneten feſtgeſetzt wor⸗ den ſind.

henden —— werden.

lichen Laſten der Criminal⸗Gerichtebark it, b.

Vorausſetzung, daß den Städten durch 1 6 =

ĩ auch ſammtliche te der Gerichtebarkeit entzo⸗

gen worden waͤren. Dieſe r, , aber 883 denn ö iber nwendung des Geſetzes vom

30. Mai 1820, die Einrichtung des A

2 ö ichtung bgabeweſens 2

vom 3. Oktober 1821 zwar feſtgefetzt, daß die Stadt: Tom⸗ munen nach den Worten des Ge tes 3 von den Beitraͤ⸗

en zur Unterhaltung der Gerichtgbe * Jurisdietionskoſten aber . 6 * 3 den ſeien, zugleich aber auch angeordnet, daß ihnen auch fer⸗ nerhin alle vorhin bezogenen Gerichtenutzungen mit alleiniger Ausnahme der Sportein, als des ummitt ' baren Erwerbs der vom Staate unterhaltenen Behörden verbleiben ſollten. Falls dieſer Beſtimmung den Communen eine Ge⸗ richtsnußung, auf welche ſie Anſpruch hätten, ſtreitig ge⸗ macht werden ſollte, wird auf erhobene Beſchwerd. jederzeit Remedur erfolgen, , , auch bei entſtehenden Zwei⸗ ſeln den Communen die e n ihres Anſpruchs im

Wir koͤnnen Uns daher nicht veranlaßt finden, auf den = in Gewäͤh— eine

. weſentliche Aenderung

nothwendig * wurde. **. e.

Antrag Unſerer getreuen Staͤnde rung in

kr , r d r , .

*

ohnehin in der bedeutenden Erleichterung, weich. ihnen durch

auf dem Kommunal / Landtage uͤber die kuͤnftige Verwaltung

7222228 88 wg

2 t 9 = 8 W —— * 9 d 8 a 8

eſuch um Befreiung der Städte von ſammt⸗