bann⸗ — wer⸗ Sründe enthalten ſind, weſche nicht ſchon beim Erlaß Uin, den müßten, und teil i t wohl nicht dahin zu gelan= ſe 32 und vom 29ſten Des gen ſein durfte, auszumitteln und feſtzuſtellen, 2 1 15826 zur Erwaͤgung gekommen waren, ſo finden den eine einzelne nen ene Muhle dieſem oder jenem - keine Veranlaſſung, dem Geſuche Ce fe en und Beſitzer einer alten bannberechtigten Muhle habe. Wehlen ſein B. Durch die auf jenen Bericht vom 30. Septbr. v. * 36 ** a . . , Kabinetsordre vom 3 5 v. J *. rkund Unſerer vorſtehend Allerg en mithin dieſe Angelegenheit, wie der berpraͤſident Beſcheide haben Wir K Landtags ⸗Abſchied von Baſſewitz in 8 Gutachten richtig bemerkt, ſeine Er ⸗ 2 laſſen und Selbſt vollzogen und ver⸗ ledigung erhalten. ö ; ; im Uebrigen Unſern getreuen Staͤnden in Gnaden enn die Stände ferner zu 1. noch darauf antragen, gewogen. ; ; die von ihnen gewuͤnſchten Beſtimmungen auch auf dieſeni⸗ re. Berlin, den 39ſten Dezember 18277. gen Muller auszudehnen, welche vor dem Jahre 1818 mit t , lgez) Friedrich Wilhelm. ihren Anſpruͤchen aus dem Grunde abgewieſen worden w ⸗ 8 (ez Friedrich Wilhelm, Kronprinz. ren, weil ſie den ſtrengen Beweis nach dem. Geſetze vom (ger v. Altenſtein. v. Schuckmann. v. Lottum. 28. Okt, 1910 nicht zu fuhren vermocht hatten; ſo iſt von ⸗ v. Bernſtorff. v. v. Dankelmann. v. Motz. den Staͤnden uͤberſehen worden, daß die Verordnung vom ö 6 en 15. Sept. 1818 dergleichen fruͤher zuruͤckgewieſene Antraͤge des Staats⸗Miniſterij uber Antrag der Staͤnde des keinesweges ausgeſchloſſen hat, vielmehr fur alle Beſchadigte lweiten Provinzial Landtags der Mark Brandenburg we, die Aufforderung zur Anmeldung ihrer Auſprüche enthalt. gen Entſ 2 Ge g m uſhchun des Mahl⸗ Es hat auch, ſo viel . noch — —— zdwanges itzer. ⸗ n ol zuruck ſene An Des Königs MajeſtAãt haben bereits durch die an das — — * or n, wee! auf e⸗ noinmen werden konnten. Waͤre dies geſchehen, ſo würde in der Miniſterial⸗Inſtanz Remedur erfolgt ſein. Es bedarf daher dieſerhalb keiner neuen Beſtimmung. ö „2 tragen die Stände darauf an, die Provokation auf Entſchädigung nicht ferner durch die in der Verordnung nom 16. Sept. 1518 befohlene Beweisführung mittelſt Vor⸗ legung der Mahlregiſter erſchweren zu iaſſen.
Die Stände haben hier wiederum die Vorſchrift des 38S. 3. der gedachten Verordnung, wonach ſchon feſtſtehet, daß auch andere geſetzliche Beweismittel, mit alleiniger Ausnahme der Eides⸗Delation, zulaͤſſig ſein ſollen, lberſehen, ſo wie denn auch die vorliegende Petition ergiebt, daß ſie weder
die Eircular⸗Ver welche uͤber die Ausfuͤhrung der .,, worden. ; Staat von den Miniſterien des dels nun ände gleichwohl dieſe Ange⸗ und des Innern unterm 15. Juni 1521 an die Regierun⸗ wieder in Anregung gebracht haben, ſo iſt daraus gen ergangen iſt, noch die Art und Weiſe kennen, wie die zu irgend einer in der Sache zu treffen Muͤhlen⸗ und Detraͤuke Zwangs, Entſchaͤbigungs. Sachen in 2 weil die Eingabe derſelben nichts der Nekurs Anſtan;, unter Geſtattung einer mõglichſt billi⸗ x was eine diesfällige anderweite Feſtſetzung begruͤn⸗ 2 1 der eintretenden Verhaͤltniſſe behandelt den kann. . - 1. wuͤnſchen die Staͤnde eine Verguͤtigung derjeni⸗ Der zu 3. von den Ständen Antrag, den gen? 3 PNelche fait dem Aölauſe der in der Vererd, Prewokanten gegen die EntſchLetzungen? der Negleruns n dn nung vem 15. Seyt. 1818 zur Anmeldung der Entſchädi. Rechtsweg zu geſtatten, erſcheint, nachdem die mehreſten Sa⸗ . beſtimmten praͤeluſwwiſchen Friſt durch neue chen bereits in der bisherigen Art rechte kraͤftig entſchieden — Anlagen entſtanden ſind. Eine ſolche Feſtſetzung iſt worden ſind, um ſo weniger ur Genehmigung geeignet, als aber wie dies auch ſchön in dem von dem Staateminiſterio dadurch gerade der Zweck, den der Geſetz eber gehabt, in⸗ an des Königs Majeſtäͤt erſtatteten Berichte vom 30. Sept. dem er die Entſcheidung den Adminiſtrationg· Behdrden ber⸗ zen Jahres entwickelt worden, nicht ausführbar, und wuieſen hat, verfehlt werden wuͤrde, und dem Intereſſe der nur eine Beſchtänkung ſernerer neuer Mühlen, Muller wohl nicht entſprechen werden durfte. Eben ſo we⸗ . angeordnet — * . , , nig . auf den Antrag . nene Beſtimmung von den Staͤnden die ö. Art eine neue bedeutende Beläſtigung für de Den n ig . zur Sntſchädigung der alten
herbeifuͤhren wurde ö im h werden können, da 2 h „dies aber bereits durch, im auch dieſer Antrag ü! . — 3 gegenwaͤrtigen Gutachtens ü 23. — an durch die A 636 rdre vom
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Lehns⸗Qualität der Lehnguͤter in der Nieder den 2 . von Neuem wieder aufgenommen * du
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v. J. als erledigt anzuſ⸗ Verlin, den 21. Auguſt 1527. 2 ———
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