Land ſetzen In letztertr 1 . ĩ demnach ; ür *r Dean“ Gegenbeſehl, 6 n . . worden, ſteht zu glauben, daß dieſes Schiff ſich,

zur A . der „Aſtaã“ nach dem mittellandiſchen Meere. *

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Durch Briefe aus Corfu vom 31. Dejem ber hat man Nachricht erhalten, daß der General Church mit 6000 Mann gegen Miſſolunghi gerückt iſt; auch der Capitano Ziavella war aus dem oſt ichen Griechenland mit 3000 Mann in der Nahe jener Stadt angelangt, vor welcher ebenfalls auch dies Geſchwader, das fruͤher den Golf von Lepanto blockirt hatte, erſchienen war. 4 : ;

. Niederlande.

Am 31. Jan. wurde der zweiten Kammer der Gene⸗ ralſtaaten, ein Geſetesvorſchlag fuͤr die Niederlage von Wag⸗ ren vorgelegt. Die Königl. Botſchaft, mit welcher ſolches geſchah, beſagt, daß die Geſtattung freier Ein- und Ausſuhr

zur See, rückſichtüich der in einer Haupt-MNiederlage aufzu⸗

bewahrenden Waaren nicht bloß in Beziehung auf den Han⸗ del und die Schifffarth vortheilhaft, ſondern auch wuͤnſchens⸗

werth fuͤr die Conſumtion der einheimiſchen Produkte ge⸗

ſchienen habe. Um däeſe Vortheile ſo viel ſicherer herbeiju⸗ führen, ſei eine Erweiterung der durch das allgemeine Ge—⸗ ſetz vom 26. Aug. 1522 bewilligten Freiheiten fuͤr diejeni— gen Waaren, welche durch Niederlandiſche Schiffe eingefuhrt werden, fur nothwendig erachtet worden. Ge⸗ ſetzentwurf ſelbſt enthalt drei Artikel folgenden Artikel J. Um dem allgemeinen Geſetz uber Einfuhr, fuhr und Tra leihen, wellen Se. Majeſtaͤt ſolchen bedeutenden Seehandel ſtädten, welche die erforderlichen Gebäude und Anſtalten aus eignen Mitteln oder vermöge ihres Handels errichten und umrerhalten werden, die Befähigung ertheilen, die Waaren, welche zur See bei ihnen anlangen und zur Niederlegung berechtigt ſind, in einer allgemeinen Wgarenniederlage zu de⸗ poniren, und darauf ſie wieder zur erſten Verpackung oder Tonnen, als auch na ; ſondert, und in andere gebracht worden ſind, auch abzuſen⸗ den, welches, vorausgeſekzt. daß ſie nicht der noͤthigen Aut— weiſe ermangeln, unter Beobachtung der gegen anzuwendenden Maaßregeln ohne irgend eine Zahlung erſol⸗ Nach Artikel 2. behalten Se. M. ſich das vor, Auenahmen rückũchtlich derjenigen Freiheiten zu machen, welche entweder durch die Beſchaffenheit der Waaren oder ihre beſondere Beſtummung im Falle der Wiederaus fuhr er= ſerdert werden könnten; doch dergeſtalt, daß ſolche Ausnah⸗ men eine allgemeine Wirkung haben und auf. diejenigen Waaren, welche vor Feſtſtellung einer ſolchen Ausnahme ein= ährt ſein konnen, nie angewendet werden ſollen.!— Dem Artikel 3. zufolge ſoll, Behufs der Erweiterung des 11. Paragr. Art. 3. des oben benannten allgemeinen Geſetzes, die darin angekündigte Freiheit auf ſolche Weiſe Anwendung finden, daß, wenn keine unmittelbare Abladüng in andere Schiffe erfolgt, die Waaren auf Koſten der Intereſſenten in einem Staatsmagazin oder an einem andern ſichern Orte, beim erſten Wachtpoſten oder in der Naͤhe niedergelegt wer⸗ den können, um von da binnen Jahresfriſt nach der Nie. derlegung wieder ausgefuhrt zu werden. 2 .

Der

Aus⸗

ECommunen geſchehen. —— Schweden und Norwegen.

Die große Commirk zur Reviſion der Erziehungs-An— ſtatten des Reiches hat ſich in vier Sektionen getheilt, deren lede ſich mi rinem beſondern Zweige des Erzie hungsweſens beſchaftigen wird. . Gäanem Gerüchte zufolge (meldet man aus Stockhelm vom 1. Febr.) ward der Hoftanzler von Schulfenhtim näch‚ ſtens um ſeine ung anhalten und den Cabinetsſecre= tal, Ferlberen von Lagerhenm, zum Nachfolger erhalten.

Man will wiſſen, Herr von Dc nenn werde eine Sen dung an einen iſchen Hof ubernehmen. —— Die Olaacezeirung enthält bie K. Inſtruetien vom 14.

Ner. v. J. für die Zie Abtheilung des Groß⸗Admirals Am tes, der, wie es im erſten Paragraphen heißt, . nen gie obliegt, was vie See Communſcation, Waſſer⸗

Inhalts:

o vom 26. Auguſt 1822 Erweiterung zu

ee, ſowohl in ihrer nachdem ſie ge⸗

Mißbrauch.

(bauten, Canale, Hafen: 4ud Strom- Reinigungen, nebſt al= len mechaniſchen und wi ui r chen, mit der Flotte zue ſammenhaͤngenden Anſtalten berrifft, die näher mit dem Ser= und dem Vertheidigungsweſen des Königreichs in Verbin⸗ dung ſtehen, oder Einfluß auf das Gedeihen der Schifffahrt und Gewerbe haben. 2 ; Der Ueberſchuß der Staats, Einkünfte während der letzten fuͤnf Jahre beträgt 35 6000 Nthir. Beo. n 1,500 060 Rrhir. Bes. als wirklicher Reſt an das Reichs ſchulden Comtoir abgeliefert worden ſind. Der Ueßerſchuß der Zoll- Einkünfte vom vorigen Jahre beläuft ſich auf : Deutſchla

an d. Der Lammer der baieriſchen Abgeordneten iſt ein der aminer der Reichsrathe vorgelegter und von dieſer genehy „die Bildung der Kammer der öbergeben worden. Demſelben zu; folge ſollen die in der Verfaſſungsurkunde enthaltenen Be⸗ ſtimmungen erlautert und durch Zuſatze ergäͤnzt werden, wie folgt: Art. J. Bei der Bemeſſung des in dem Titel I. 5. 1. der Verfaſſungsurkunde , . Zah enverhaͤlt niſſes zwiſchen den erblichen und lebenslaͤnglichen Reichsraͤthen, ſind bei den erſteren außer den Haͤuptern der ehemals reichs⸗ ſtaͤndiſchen, fuͤrſtlichen und gräflichen Familien und den vom Könige mit Verleihung des Vererbungsrechtes ernannten RNeichsraͤthen auch noch zu zahlen; 1. die beiden Erzbiſchoͤfe, 2. der von dem Könige aus der Zahl der Biſchoͤfe ernannte Reichtrath, und der jedesmalige Praͤſident des proteſtanti⸗= ſchen Ober⸗Konſiſtoriums. Dagegen ſind a. die volljährigen Prinzen des königlichen Hauſes, und b. die Kronbeamten, welche nicht zugleich wegen ihrer Beſitzungen Reichsräthe ſind, weder zu den erblichen noch zu den lebenslaͤnglichen Reichsraͤthen zu rechnen. Art. II. Der König wird die von ihm zu ernennenden erblichen und lebenslaͤnglichen aus jenen * * * entweder em. Staate ausgezeichnete Dienſte gele oder von dei, , . De de,, ,. In der 186ten offentlichen Sitzung der baieriſchen Ab. geordneten Kammer wurde uͤber den Geſetzentwurf in Betreff des Malnaufſchlages verhandelt. Als erſter eingeſchriebener Redner ſprach von der Tribune der Abg. Geyer. be⸗ rechnete das hohe Staatserträgniß, welches die Gerſte ab⸗ wirft, und erwog daß der Mala ſo viel abwerfe, als die geſammte Grundſteuer, und mehr als jedes andere Staatseinkommen; das baieriſche Nationalgetraͤnk ſei alſo in dieſer B ** Suͤndenbock. Er entwickelte hierauf emigermaßen die Geſchichte des Maljaufſchlags in Baiern und E. daß der Entwurf weder eine Vermehrung, noch eine Verminderung dieſer Abgabe enthalte. Seiner Meinung nach bejwecke das nene Geſetz lediglich die Auefüͤllung der Lücken des alten. Die Regierung ſcheine zwat nichts beim Metzen Malz, aber dagegen in der Geſammtſumme gewinnen zu wollen. Er verbreitete ſich ſodann uͤber die Schaäͤndlichkeit und Ein⸗ traglichkeit der Defraudazion und über die Nothwendigkeit unnachſichtlicher Strafe. Nicht allein die Brauer und Muͤl⸗ ler, aber auch Aufſchlagsbeamte ſeien die Defraudanten; er chlug die jährliche Summe der Defraudazionen auf eine albe Million an, und dußerte die Beſorgniß, daß, wenn man kein Mittel ausfindig mache, das Eimverſtaͤndniß der Aufſchläger mit den Muͤllern und Brauern zu verhindern, Alle noch ſo ſtrengen Geſetze wenig fruchten werden. ging demmnächſt die einzelnen Paragraphen des Geſetzes durch und ſprach ſich ſodann im Allgemeinen mit Dank fur den Entwurf aus, da er weſentliche Luͤcken des alten Geſetzes ausfuͤlle, ohne dem Volke neue Laſten zu uͤberbuͤrden. Da, der Tagesordnung gemaͤß, noch uͤber die Beſchwerde bes Bonſchab in geheimer Sitzung abgeſtimmt werden ſollte, ſo ſchloß der erſte Praäſident die Sitzung und beraumte die Am 1. Febr.

auf den 6. Februar an. ; , die ſeierliche r n Re⸗ un zb. Januar d. J. unter Siudirenden vorgefallenen und mit Tödcung verbundenen Zweikampfes an ie Unwwerſftat zu erlaſſen gerubet Jaben, Deſſelbe enthält im Weſentlichen Folgendes: Se. Majeſtät hatten den abgeordneten Studi⸗ kenden der intverſicat bereit am 2. November 1826 eben . ausdrüäckſich als ernſtlich erklart, daß Sie Rauferclen und 2 2 den Studirenden auf keine Weiſe geſtge⸗ ten und Exzeſſen dieſer Art mit geſetzlicher Strenge entge⸗

K. migter Geſetz⸗ Entwurf: Reichsraͤthe“ betreffend,