lich vertheilt werden ſollen. Der Oberbefehlshaber, Mar⸗

quis von Haſtings, hat es nicht erlebt, und feine Erben wer⸗ den die 44,990 F, welche auf ſeinen Theil fallen, in Em⸗ pfang zu nehmen haben. Der Anthell eines General“ Lien⸗ tenants betraͤgt beinahe 2,090 Pf.; ein General⸗Major er⸗ hält 1158, ein Oberſt 335 Pf. u. ſ. f., bis zum Gemeinen, deren jeder 197 Sch erhalt.

Die Schuld an dem Einſturz des Drannſchweig. Thea ters ſcheint bis jetzt den Eigenthümern beigemeſſen werden muͤſſen, die, aller Vorſtellungen ung übermäßig

chwere Stuͤcke an das eiſerne Dach ang haben. e

bisher vernommenen weſentlichſten Zeugen ſtimmen wenig ſtens hierin überein. ie Dieberei wird in keinem Lande in ſolcher Vollkom⸗ menheit betrieben, wie in Großbritanien. So wurde z. B. die Bank von Greenock vorigen Sonntag des Morgens um 9 Uhr von drei , aus der Londoner Schule, rein ausgepluͤndert. Sie ſollen im Ganzen, ſowohl in Gold als in Banknoten, einen Werth von ,n Pf. St. ent⸗ wendet haben, und die That wurde mit ſolcher Geſchicklich, keit ausgeführt, daß man die Sache erſt am andern Mor entdeckte. Man hat den Thaͤtern noch nicht auf die pur kommen können. ;

* Neu⸗Suͤd Wales iſt ein Verſuch gemacht worden den Weinſtock von Madeira dort einheimiſch zu machen. Der Inhaber einer ausgedehnten Niederlaſſung in dieſer Colonie hat ſich zu dieſem Behufe nicht bloß Reben, ſondern auch eine Anzahl Portugieſiſcher Winzer kommen iaſſen. Gerat der Verfuch, ſo werden wir hier nicht bloß wohlfeilern ſon— dern auch beſſern Wein dieſer Art trinken; denn bekanntlich ſind ihm Seereiſen in den Tropenländern ſehr zuträglich und Feinſchmecker laſſen manchmal Madeira-F nach Mauritius oder Oſtindlen und zuruck, auf dem Deck eines lan damit der Wein die Linie paſſire bevor ſie ihn trinken. .

Es iſt hier eine kleine 6 über Emigration erſchie⸗ nen, welche eine vollſtändige Anleitung fuͤr alle Auswande⸗ rer nach Nord- America enthält. Ihr Verfaſſer, ein Herr Buchanan, hat ſich lange Zeit in Tanada aufgehalten und iſt mit dem Gegenſtande, den er behandelt, vollkommen ver⸗

traut. Unter den vielen Rathſchlägen, welche er den Aus

wanderern ertheilt, empfiehlt er ganz beſonders zwei Sachen: Erſtens, ſich aller Part ei-Anſichten, wenn man deren in

ſeinem Vaterlande gehabt hat, zu entſchlagen; zweitens aber

den Mannern wo möglich ein junges kräftiges Weib mitzu⸗ bringen, weil dort die männliche 2 unverhaltuiß⸗ mäßlg ſtäͤrker als die weibliche ſei und die Maͤnner folglich Mühe hätten, eine Frau zu bekommen; eine Wirthſchaſt ohne Frau aber nimmer gedeihe.

Nieder lande. Damit die in den Niederlanden eingeführten Decimal⸗ Gewichte und, Maaße zu möglichſt allgemeiner Vekannthelt unter allen Claſſen des Volks gelangen und die Hinderniſſe entfernt werden, welche ſich noch häufig der Leichtigkeit ihres Gebrauchs entgegenſtellen, hat, Cwie bereits erwähnt wor—⸗ den) Se. Maj. der König der NMliederlande angeordnet, daß fuͤr jede Elementarſchule ein vollſtändiges Modell der nen eingeführten Gewichte und Maaße angeſchafft, und die Zög⸗ linge in der Kenntniß und dem Gebrauche derſelben unter wieſen werden ſollen.

91 dieſer Feſtſetzung muß man, ſpricht die Gaz. des P. Bas, aufs Neue die väterliche Vorſorge unſers Regen⸗ ten anerkennen; denn nur auf dieſem Bege waren die Schwierigkeiten zu beſeitigen, welche der Anwendung eines neuen Syſtems dieſer Art unfehlbar entgegen treten müſſen. Ungeachtet aller Verauſtaltungen unſerer Reglerung, die uͤber jene Einführung f den Geſetzesartikel von 1816 und 1-22 in genaue ng zu ſetzen und ungeachtet der ernſten Maaßregeln, die man für die d. die ſes Erfolgs bisweilen anwenden zu mäſſen glaubte, muß man ſich doch geſtehen, daß die etzt lebende Generation noch nicht vollkommen geeignet ſei, die Vorthenle der neuen Einrichtung fur SGSemelnverkehr und Handel einzuſehen. Denn nicht genug, daß ſchon das Vorurtheil der Unverſtändigen überhaupt gegen jede Veuerung kämpft, ſo wirkt auch die Anhänglichkeit an das alte Syſtem der Gewichte und Maaße und die Bequemlichteit bei dem Gebrauche von Segenſtänden, mit denen man ſelt den früͤ heſten Jahren her n e, blieb, viel zu mächtig in den Köpfen der Meiſten, um uicht die hier erwähnte neue Einrichtung auf vielfache Weiſe zu befeinden. Es iſt unbe— ſtreitbar, daß die in der Jugend empfangenen Eindruͤcke ſich in allen Gemüuthern bis ins reiſſte Alter erhalten, und wenn man die Nothwendigkeit, von dem g e. Geiſt : und von der erſten Erziehung aus auf die Gewohnheiten und den

jener geringe

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ganzen Zuſtand einer Nation * wirken, nur recht deutlich

einſteht, ſo wird man es vollkommen billigen, daß n Regierung dieſen wichtigen Gegenſtand in

der Bemühung derjenigen empfiehlt, de 16 Dante . das bee r n nn,

anvertraute. Und in nicht geringerem Magße wird man die Weisheit der Regierung in der mit jener Verfuͤgung zugleich

ausgeſprochenen Beſtimmung finden, daß diejenigen Lehrer,

welche für die Erreichung des mehrgedachten Zwecks Einſicht

und Eifer an den Tag legen, ſich die n Auſpr 164 Anerkennung der Regierung 2 Allerdings muß man zugeben, daß der in Frankreich mit dieſem Syſteme bisher gemachte Verſuch noch bis zu dieſem Augenblicke nicht vollkommen gluͤcklich ausgefallen 1. Be⸗ reits ſeit 1899 ſind die metriſchen Gewichte und Maaße in jenem Lande eingefuͤhrt, ohne noch günſtige Reſultate geliefert zu ha⸗ ben. Doch darf man verkennen, daß, die San. e ab⸗ gerechnet, welche ſich auf dieſelbe Weiſe auch bei uns ſinden,

rfolg auch außerdem noch in andern Grün den, und unter dieſen vorzüglich in dem unbedeutenden Standpunkte zu ſuchen iſt, welchen die ElementarEr ziehung daſelbſt behauptet. In den Niederlanden hat dagegen der Volks Unterricht ſeit einem Vierteljahrhundert betr. Fortſchritte gemacht, und deshalb darf man auch mit ſo grö⸗ * —— erer Regi fuͤr die Ei

gierung fuͤr die ein ſoͤrmigen Syſtems der Gewichte und 8 wird erſt das nach uns kommende Geſchiecht die

ucht dieſer Uebereinſtimmung erndten; aber um ſo mehr wird dieſes auch der Beharrlichkeit eines Fuͤrſten Gerechtig; keit widerfahren laſſen, der einen Gegenſtand verwirklichte, welcher in . Europa lange Zeit der Gegenſtand lebhafter Wunſche aller Gelehrten und jedes aufgeklärten Staatsman— nes geweſen war. : ̃ Deutſchland.

Stuttgart, 17. März. Se. Maj. der König hatten geſtern, in an einiger Stunden ruhigen Schlafs, einer bedeutenden Abnahme des Fiebers und des ermüdenden Hu ſtens, einen guten Tag. Das gegen Abend in ſehr vermin⸗ dertem Grade eintretende Fieber hinderte Se. Majeſtaͤt auch 1— . 9 2 Mal un⸗ terbrochenen, Schlafs zu en worauf Höͤchſt die ſelen dieſen Morgen 2 ohne alles Fieber und, in Folge der guten Nacht, um vieles geſtärkter befinden *

Ihre Maj. die Königun harte heute eme beſſere, ruhl gere Nacht als die vorhergegaugene war; auch der geſtrige Tag war gut, das Fieber iſt ſehr vermindert, doch nicht gauz verſchwunden.

Rudolſtadt, 15. März. Es iſt hier eine Fürſt⸗ liche Verordnung über das Zunftweſen erſchlenen, nach welcher die Zünfte im Lande fortan, wie ſeither, unter dem Schutze der Regler als e Geſellſchaften für ihre, dem Staate, ——— Gliedern höͤchſt wichtigen Zwecke beſtehen ſollen. Als —— werden namhaft gemacht: „Größere Sicherheit der Nahrung and höchſt mögliche Ver⸗ volltommnung und Ausbildung der Kenntniſſe unter den Ge— werbtreibenden /. Auswaͤrtigen Meiſtern ſoll nur dann ausnahmsweiſe geſtattet werden, im Lande zu arbeiten, wenn ihre Waaren nicht in gleicher Güte von inländiſchen Hand werkern verfertigt werden, oder wenn den fürſtlichen Un⸗

22 Das Verbietungsrecht der Zünfte erſtreckt auf ſolche Arbeiten, die von den Meiſtern und ihren und Lehrlingen ſelbſt gefertigt werden, kennesweges aber auf

bl e gan . e manchen Innungen ; e e, we, g, d,, ene

wange ausgenommen ſind. der Jandel auf Jahrmärkten; vie Straf, und Veffe= rungsanſtalten des Landes in Anſehung der von den darin Verhafteten verfertlgten Arbeiten; Großhandler, Spediteurs, in ſofern ſie keinen Handel im Einzelnen traben; und Fa— brikanten, ſo weit ſie durch ihnen ertheilte Privilegien aus drücklich berechtigt ſind. Für die Yildung ihrer Lehrlinge ſind die Meiſter ſo weit verantwortlich gemacht, daß enn kehrling, der nach Ablaf der Kebrzeit bei dem abguleg enden Probeſtäcke ſchlecht beſteht, falls die Schuld ſeiner int ch,ß tigkelt dem Meiſter beizumeſſen iſt, auf des Letztern Koſten zu weiterer . werden ſoll. Jeder Beſelle muß, ehe er ſter werden darf, wenlgſtens vier Jahce lang ſein erlerutes Handwerk für Rechnung Anderer betrieben haben wobei die Wander jabre mit angerechnet werden. Das Meiſterrecht ſt von der Erlangung des Dar⸗ ger / und Nachbarrechts am iederlaſſun gs orte unzertrennlich.

Beilage

cht ſich das Gellugen der ſorgſamen Maaßneh⸗=

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terthanen in den andern Staaten gleiche Begünſtigung zu⸗ *. nur llen

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