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Art. VIII. Die Ruſſiſchen Kauffahrer werden, wie fru, dirigirt werden, um dort zur Dispoſition der mit ihrer Em⸗ er, das Recht genießen, frel auf dem Caspiſchen Meere und pfangnahme und Ruͤckſendung in ihre Heimath beauftragten angs deſſen Kuͤſten zu ſchiffen und dort zu landen. Daſſelbe Commiſſarlen . zu werden. Die ** contrahirenden Recht wird den Perſiſchen Handels Schiffen zugeſtanden, Theile wollen en gleiches Verfahren in Anſehung aller Kriegs⸗ auf dem Caspiſchen Meere in der alten Weiſe zu ſchiffen Gefangenen und in gegenſeitige Gefangenſchaft gerathenen und an den Ruſſiſchen Geſtaden zu landen, wo, im Fall Ruſſiſchen und . Unterthanen beobachten laſſen, die eines Schiffbruchs, die Perſer Hülfe und Beiſtand erhalten entweder wegen ihrer Entfernung oder aus irgend einer an⸗
werden. as die Kriegs-Schiffe anlangt, ſo wird Denen, dern Urſache, oder aus irgend einem unvorhergeſehenen Um⸗ die die Ruſſiſche Militair⸗Flagge führen, indem ſie von jeher ſtande nicht in der erwähnten Friſt zuruͤckgeliefert worden ſein die Einzigen waren, die das Recht haben, auf dem Caspi, ſollten. Beide Regierungen behalten ſich ausdrücklich das ſchen Meere zu ſchiffen, dieſes ausſchließliche Privileglum uneingeſchränkte Recht vor, 2 Individuen zu allen aus dem Grunde gleichfalls erhalten und jetzt zwar ſo, daß Zeiten zu reclamiren und verpflichten ſich, dieſelben ſowohl mit Ausnahme Rußlands keine andere Macht Kriegs⸗Schiffe auf die Vorſtellung des Einzelnen, als auch auf die zu deren n n en Meerz halten darf. Gunſten eintretende Reclamation gegenſeitig auszuliefern. r. NR. Da Se. Maj. der Kaiſer aller Reußen und rtikei XIV. Die hohen conträahirenden Theile wollen und Sein? Maſeſtät der Schach von Perſien durch alle Mit, zwar die Auslieferung derjenigen Ueberläufer und Deſerteurs, tel die ſo glücklich zwiſchen ihnen wieder hergeſtellten Bande welche vor oder während des Krieges unter Ihre reſp. Herr⸗ enger zu ziehen wünſchen, ſo ſind Si überein gekommen, daß ſchaft ſich begeben haben, nicht welter fordern. Jedoch, um die Geſandten, Miniſter und Geſchaftsträger, welche, ſei es den auf beiden Seiten nachtheiligen Folgen zu begegnen, in einer temporellen Miſſion oder um dort bleibend zu reſi. welche aus dem Elnverſtändniß entſtehen . das einige diren, an einen der beiden hohen Höfe abgeſendet werden von dieſen Ueberläufern mit ihren vormaligen Mitbürgern, möchten, mit den e,, , . und . oder Vaſallen zu unterhalten bemüht ſein möchten, macht empfangen werden ſollen, die hrem Nange gebühren und ſich die Perſiſche Reglerung anheiſchig, in ihrem zwiſchen Würde der hohen contrahirenden Mächte, ſo wie der auf. dem Arares und der von dem Fluſſe Tchara, dem Ser Urmie richtigen Freundſchaft, die ſie vereinigt, und den Gebräuchen dem Fiuſſe Dẽiakatu und dem Kizil, Ozane bis iu ſeinem des Landes angemeſſen ſind. Man wird zu dieſem 3 32 in das Kaspiſche Meer gebildeten Linie liegenden mitteiſt eines ſpꝛeiellen Protocolls, über das Eeremontelſ Aber, Beſitzungen die Anweſenheit ſolchst Individuen welche man einkommen, das von beiden Seiten beobachtet werden wird ihr jetzt namentlich bezeichnen wird, oder welche ihr in Zu⸗ Art. TW. Se. Majeſtät der Kaiſer von Rußland und kunft nahmhaft gemacht werden dürften nicht zu dulden. Se. Majeſtät der Schach von Perſten, in Erwägung, daß Se. Maj. der Kaiſer aller Reußen verſprechen gleichfalls von d. Viederherſtellung und Ausdehnung der gegen ſeitigen i Seite, nicht zu verſtatten, daß die Perſiſchen Ueber⸗ Handels Verbindungen als ein:; durch die Rücktehr des Fre, Rufer ſich niederlaſſen oder ibre Wehnung nehmen durfen dens Zuſtandes zu erzielende erſte Wohlthat zu betrachten fei, in den Ehanaten Karabag und Nachltſchewan, ſo wie in ſind darin aͤberelngekommen: auf eine Über einſtimmende Weiſe, demjenigen Theile des 3 Eriwan, welcher an dem alle auf den Schutz des Handels und die Sicherheit der rechten Ufer des Araxzs lůiegt. Es verſteht ſich jedoch, daß reſp. Unterthanen ſich beziehenden Anordnungen aſtzuſtellen, diefe Clanfel nur in Anſebüng derjenigen Ind olduen gelten und ſolche in eine beſondere hier angeſchloſſene Seitens der ſoll, welche mit einem öffentlichen Karakter oder mit einer reſp. Bevollmächtigten aufgenommene Aete zu hinterlegen, gewiſſen Wurde betleider e n die Chans, die Begs, welche als ein integrirender heil des gegenwärtigen Friedens und die geſſtlichen Vorgeſetzten oder Moll deren n Tractats angeſehen werden ſoll. Seine Majeſtat der Schach liches Veiſpiel, deren ufwiegelungen und heimliche Einver⸗ von Perſten überläßt dem Nuſſiſchen Gouvernement, wie ſtaͤndniſſe einen ſchätlichen * auf ihre vormaligen früher, das Recht, Conſuln oder andels- Agenten uberall Landsleute Pflichtbefohlne oder Vaſallen dußern könnten. da zu ernennen, wo das Beſte des Handels ſolches erfordert; Was di Maſſe der Bevölkerung in den beiden . und verpflichtet ſich, dieſen Conſuln und Agenten, inſofern anbetrifft, ſind beide hohe contrahirenden Theile dahin über ⸗ jeder derſelben ein Gefolge von nicht mehr als 10 Perſonen eingekoimmen daß die reſp. Unterthanen, welche in einen hat den Schutz, die Ehrenrechte und Privilegien, welche mit oder den andern dieſer Staaten bereits übergegangen ſeim ihrem offentlichen Larakter verbunden ſind, zu Theil werden möchten oder kuͤnftig übergehen durften, die Freihelt genie ⸗ zu laſſen. Seine Majeſtäͤt der Kalfer aller Reußen verſpre, Ben ſollen, ſich überall entweder niederzulaßen oder zu ver⸗ 4 chen dagegen Ihrerſeits eine vollkommene Gegen ſeitigteit wellen wo die Regierung unter welcher ſie ſich anſüßig ge⸗ Ractſchts der Tonfuln und Handels- Agenten Siĩ Maſeſtit macht haben werd:n es für gut erachten wird. ⸗ des Schachs von Perſien zu beobachten. Sollte von Seiten Art. NV. In der wohlthärigen und hellſamen Abſicht, des Perſiſchen Gouvernements gegen einen der Ruſſiſchen die Nuhe in ſeinen Staaten zurückzuführen und von ſeinen Agenten und Conſuln irgend eine gegründete Klage geführt, Unterthanen alles zu entfernen, was die Uebel vermehren werden können, ſo wird ihn der am Hoſe Sr. Maj. des könnte, welche der Krieg ſchon uber ſie verbreitet hat, dem Schachs reſidirende Ruſſiſch: Meniſter oder Geſchafte träger gegenwärtigen Vertrag e glücklich ein Endt 9 bat, be⸗ unter deſſen unmittelbaren Befehlen jene ſtehen werden, ſei, willlgen St. Maj. der Schach zime gůnſ lich Ammeſtie allen ner Dlenſt, Obliegenheit encbinden, und ſolche nach ſeinem Einwohn zn und Beamten der Provin Adzerbaldſane. * BVelieben proviſörlſch irgend ſmand anders übertragen. ner von ihnen, ohne Ausnahme irgend einer Kategorie, o Art. XI. Alle, durch die Kriegs⸗Ereigniſſe unterbroeche ⸗ wegen ſeiner Geſinnungen, Handlungen oder wegen des nen Angelegenheiten und Reelamatlonen der teſp. Untertha⸗ Bꝛtragens verſelgt noch belaſtigt werden, das er beobachtet nen werden wieder aufgenommen, und nach dem Friedens haben möchte ſel es während des Krieges oder Hährend Schluſſe dem Rechte gemäß entſchieden werden. Die Schuld. der zeitigen Beſetzung dieſer Provinz durch die Ru Forderungen, welche die reſp. Unterthanen an einander oder, Truppen. Es wird ihnen außerdem, von heute an m aber an den Fiscus haben möchten, ſollen fortan und voll. ner, die Friſt von einem Jahre währt wer den Raſſi⸗ een, liquidirt werden. ; ihren * aus den perſſſchan Staaten frei n die n . r Wik Bie beiden hohen contrahlrenden Theile ſind ſchen Cbet zu gehän, unde lh! beweglich 5 Reglerun⸗
in dem Intereſſe ihrer reſp. Unterthanen dahin Üübereinge, der auszuführen oder zu veräußern, obne da die
kommen: für alle Diejenigen derſelben, welche leichzeitig i. oder die Ortsbehörden ihnen dieſerhal . unbewegliches Eigenthum dies und Jenſeits des Atares Se; inderniß in den Weg legen, oder irgend 3. zor von ih⸗ ſitzen, ane Friſt von 3 Jahren feſtzaſtllen, wähkend welcher ihnen erheben, oder aber irgend eine oder durch
es ihnen geſtaitet ſein Holl, ſich deſſelben durch Verkauf oder rem Vermögen oder den ven ihnen verkan 21 Tauſch * 2 Se. i der Kalſer aller Reußen 9 auszuführenden Gegenſtanden einziehen — ** 56 nehmen nichtsdeſtowen ger von dieſer vergünſtigenden Be nſehung ihrer 3 Guter e. ⸗ ö 5 fan ſtimmung, inſofern es Sie *. den chemaltgen Sardar von Fänf Jahren gewährt werden — * zu **. me von Eriwan, Huſſein Than, ſehnen Vruder Haſſan Chan der auf ande. AW ae nach Gefallen dar ber jn verfugen n und den cheinailgen Gonvernkur von Nachtrſchewwan, Kerim Von dieſer Ammeſtie ſind jedoch digenigen wa, Chan, aus. welche ſich in der ob: nerwähnten Jahresfriſt irgend Shang mn). Aue von beiden Theilen, ſowohl im dem Vergebens oder ame mit ene, gerechtlichen Strafe Laufe des letzten Krieges, als auch vorher gemachten Kriegs, ten erbrechens zu Schulden kommen laſſen. — r ſo wie die, zu jrgend einer Zeit in gegenſeitige . Fi. Serie ne tene mn e ,, Gefangenſchaft gerathenen Unterthanen beider Reglerungen, waͤrtigen Friedens Tractats werden tie reſp Zeit hin ſollen 1. bien Monaten, nachdem ſie mit Lebens, mächtigten ſich augelegen ſein laſſen, nach allen mitteln und andern ſonſt bendthigten Gegenſt anden verſchen Beilage worden ſind, frei zurück geliefert, und nach obas - Abad hin