.

bintegrations⸗Klage zuzulaſſen .

der einzige ju ertrterude Umſtand ſei, und ſobald dieſe *. 2 6. . ;

* J em.

ſelbe Gericht erkannte ferner über den dem Robert Vorwurf des Mangels der Legitimation, und gab . aus dem Grunde, well die Klage auf Wiedereinſetzung in einer Categorie mit der Klage auf Beſitzgewahr ſtehe, zur Anſtellung einer oder der andern man den n. eſitz des Gegenſtandes, deſſen man beraubt oder in deſſen Benutzung man geſtört worden ſet, inne haben muͤſſe;

* *

ein bloß pre⸗

calrer Beſitz die durch das Geſegz (Art. 3, des Cwilproceß⸗ Geſetzbuches) deutlich beſtimmten Merkmale des Civil⸗Beſitzes ausſchlöſſe; mithin der Pächter, der nur einen Precalr⸗ Veſitz habe, weder zur Klage auf Wiedereinſezüng, (Re⸗ dintegratlon) noch zu der gewöhnlichen Beſitz gewahr Klage (dem —— ol dinario) verſtattet werden konne.

o

letzung des Art. 2. Tit. X III. der Verordnung von 1667 und unrichtigen Anwendung des Art. 3. der Cruſlprogeß—, Ordnung, indem das Erkenntniß des Richters zweiter In ⸗/ ſtanz, die Grundſätze, ſo *. fuͤr die Redintegta⸗ rolls? und für die Psoẽ ſeſſions⸗ Klagen gelten, in einander vermängend, den Ausſpruch gethan, als ob dieſe beiderlei Klagen denſelben Bedingungen unterworfen, ja voll⸗ kommen Eines und Daſſelbe ſeien, und folglich der Via, der nicht auf Beſizgewähr könne, auch nicht jur Re=

ich des erſten Punktes führte der Sachführer

des Recurrenten an, daß, ginge es hier um eine eigentlich ſogenannte Poſſeßtlage, er nichts gegen die Incompetfn. be, Frledensrichters zum Sprucht in letzter Anſtan; zu ſa—= en haben würde. ab zu, daß die Rechtslehre, die an, nglich in dieſer ge —— geweſen ſel, auf

lan dene und feierliche Wei

e der Recurrenten die Grundfätze, die ſich auf die Redintegrations / und die, welche ſich auf die eigentliche ſſeßklage beziehen, mit vielem Scharffinn auseinander. zeigte, daß beide von einander verſchleden und eine von der andern unabhan⸗ 6 ſei; daß ſie von dem Alteren, ſie beide Recht n 2 äbergegangen ſelen; daß in der That der 2ſt Art. , ,, der erſtern das Vuargerrecht gebe und die zweite im 200 ſten Art., des Civll⸗ Coder aus druͤcklich Uugelaſſen ſei. Er belegte dieſen Satz auch mit mehreren eiſpielen ergangener feüheren Erkenntniſſe, namentlich des Eaſfations Hofes und der Requeten Kammer, und zog dar, aus Len Schluß, daß das Tribunal ju Dunkirchen Unrecht ; = n als 6 ; 3 in genſchaft als ter, zur ntegratlons /

Klage nicht befähigt. . 9.

Der Referent meinte indeß, daß, da überall eine Dlenſt⸗ barkelt, die nicht ſtetig und nicht augenfällig ſel (li-continue K nan apparente) durch Beſitz, von wie langer Zeit er auch ſein möge, nicht erwerben werden könne, ſo könne die. feibe auch nicht zu einer Nedintegrations- Klage Veranlaſſung

„indem man in etwas, das man ni beſitzen nen und ſollen, auch nicht redintegrirt werden Eönne.

Der recurrentiſche Anwald erwiederte jwar hierauf, wie es gleich gelte, ob der Gegenſtand, in den man redintegriet

werden v „fähig oder unfäbig ſei, in chen zu gelangen; daß in Redintegrations Sachen die Eigen,

er ſie abſellen müſſe quid poliatus ante ommia restifuendus;“ wobei denn dem entheil unbenom

men bleibe, hinterher alla ſeine Rechte, ſowohl auf das Eigen⸗

Nedintegration keinen Eintrag thun könne, geltend zu machen.

von funſzig Jahren, Luſtſpiel in 2 Abtheil.

thum, als auch ſelbſt nur auf den jährigen Deſitz, dem die

eden bei Hayn

m. 1

*

Das Gericht hat jedoch den Recurs verworfen; aus dem Grunde, was den erſten Punkt betrifft, weil die Klage hin⸗ ſichtlich ihres Geldwerthes unbeſtim mt ſei, und mithin, da ſie, aus dieſem Geſichtspunete betrachtet, zweler Inſtan= zen empfänglich ſei, der . Duͤnkirchen die äch⸗ ten Grundſätze darauf angewendet habe.

Was den zwelten Punkt betrifft, ſo wurde die Verwer⸗ fung damit begründet, daß anerkanntermaßen die Hecke, de⸗ ren Wegraumung, und der Zaun deſſen Wieder herſtellung, beides, im der Ausuͤbung eines Durchgangs-Rechtes wlllen, verlangt worden, auf des Verklagten eigenthumlichen Boden ihre Stellung hätten: dies mache die Grundſätze von Redintegrations/Händeln unanwendbar, und reiche hin, den rn des angegriffenen Erkenntniſſes, ohne übrigens den darin geäußerten Lehrſatzen beizupflichten, zu rechtfertigen.

Köni liches Theater. Mittwoch, 16. April. Im Schauſpielhauſe: Der Mann . t lerauf: Die Geſchwiſter, Schauſpiel in 1 Aufzug, von Gothe. Und: Der verſiegelte Burgemeiſter, Poſſe in 1 Aufjug.

Konissſtädtiſche?s Theater. Mittwoch, 15 3 * Deſerteur. Hierauf: Der Maurer. Komiſche Oper in 3 Acten; Mnſik von Auber.

Berliner Börse. Den 15. April 1828.

Aumnil. Fonde und Geld Cons TZeliel. Creuſe Can)

7 Si. Schuld - Sch. Pr. Engl. Anl. 18 Pr. Engl. Anl. 22 Bo. Ob.iuel. Liu. Il Kurm. Ob. m. l. CG Nœeum.· Int Scłᷣ. do. Berlin. Stadi- Ob. Konigsbg. do.

Elbinger do.

Daun do. in Ih. z

1

Groſehr. Pos. do. Qa. Pfandbrſ.

mee Aae L- u nd CeId -C ur a. (Berlin, den 15. April.)

2 8 2

** * . T

NAmaterdam 250 FI. Kur s 6 meer . 250 Fl. 2 Mꝛᷣ. . . Hamburg.... 309 Mk. Kar- y— . 30nd. . 8 Loader. . . . * Ai. 6. Fern, 2 Fr. 2 Mi. B 8 Wien in 29 Ar... 150 HI. 2 Mi. 8 1 Aug-burtcc c.. 150 FI. 2 Mi. 1 . D 1009 TI 2 Mr. 91 . 165 nim. de, wm, Frankfart a. M. WX. ...... 150 FI. 2 2M. 1 22 peter bars. RN... ja hi Ji We. zi Mia MN... ..., 100 Mel 3 Wehl 0 D Auswärtige Börsen. we Ameter dam, 10. April. * Oererr. 83 Meialiq 833 Loe n 19 FHF I 11. , , mar, e. Lalike Sir, har, e,. Ceriſic. 8]. Frankfart a. M., 11. April. ; , , , , n

109 Fi. 1431. alle⸗ Brie. Part- Oblig. 1161. Lon d . ; 5 Connol , S4. Rum. nie, 87. eren. Boer oJ. Mere 321 Columb. 23. .

Paris, & A 1. 7 Dreiproccuiige Rene 69 Fr. 5 L. Wier. 9. Ard, oz Mer lg. S. e ne, io. ͤ . * Ser ich ng. * Im geſtelge Plarte dieſſer . Artikel Nutzlaad, e. 7 ee, , g, v. u) l. Abas,⸗ A6 ad ß. Wow.

=* *

aan Johr