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ur Alhgem

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einen Preußiſchen Staats⸗-Zeitung Nr. 00.

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Landtags⸗Abſchted für die Preußiſchen Pro vinzial⸗Stande.

Wir Friedrich Wilhelm von Gottes Gngden, König von Preußen 2 eten Ünfern zum zweiten Preußiſchen Pro— vin zial Landtage verſammelt geweſenen getreuen Standen Un⸗ ſern gnädigen Gruß. 2 J 3 .

n von ihnen bewieſenen Eifer und die unter den ver⸗ ſchiedenen Ständen bewährte Eintracht haben ö mit Zu⸗ friedenheit anerkannt, und ertheilen denſelben auf die abge—=

ebenen Erklärungen und angebrachten Bitten folgende Ne⸗ olutionen: , Zuvörderſt machen Wir ihnen bekannt, daß in Folge der im Landtags / Abschiede vom 17. Auguſt 1825. II. 14. e. ertheilten Zuſage über ihren Antrag, wegen Beſchrankung der Rechte a. Wittwen auf den Mehl ihrer Ehe⸗ männer die se Berichte ie des Ober⸗Praͤſidil, als der Preußſſchen Landes- Juſtiz Collegen erfordert worden —— worauf Unſer Staats-Miniſterium die Sache einer ſehr orgfaͤltigen Prufung unterworfen hat. 2 Hierbei nun ſind alle Stimmen darin üͤbereingekommen, daß zar Abenderung des im oſten Zuſatze des Oſtpreuſiſchen rovinzial-Rechts 5. . enthaltenen, auf die ältere Ver faſ⸗ —— gründenden und bei Abfaſſung des Provinzial⸗Rechts von den en Ständen der Beibehaltung fur werth erkannten Verſcheift, zur Zeit um ſo weniger Veranlaſſung vorhanden iſt, als nach den bisher . erfahrungen deſe 86 keine Nachtheile herbelgefnhhrt hat. Die von Unſern gewünſchte Abänderung würde überdies nur einen Theil der zur Ritterſchaft gehörenden oder ihr beigeſellten Guͤter betreffen, wahrend die Veſitzer der üͤbri⸗ gen, aus den vom Landtage angeführten Gründen, auf eine gleiche en, , . ju machen berechtigt ſein wur⸗ den., Wir ſinden Uns hiernach wenigſtens zur Zelt nicht be— wogen, die beſtehende Provinzlal⸗Verfaſſung in Hinſicht der (Rechte der adlichen Wittwen auf den Nachlaß ihrer Che⸗ maäͤnner aufzuheben oder abzuändern. Jedoch ſoll der Ge— genſtand bel der kuͤnftigen Reviſion des Provinzial⸗Rechts ö in Erwägung gezogen werden. Was nun ; 53 2 . ( A. = 2 dis dem ea us tas. , le . , m , , . a. betrifft, ſo baben Wir b . 1. die in Beziehung guf die, n Geſetze vom 1. Juli 1822. 5. 4. u. ſ. w. Vorbe geircuen Ständen zeſchehenen Ertlätungen im Alᷓðemein en ehmigt, das deshalb erforderliche Geſetz entwerfen und in elbigem nicht nur den ſtandiſchen Vorſchlag . des Ver⸗ bleibens der einberufenen Stellvertreter beim Landtage bes räckſichtigen, ſondern auch unter Beruͤckſichtigung der beſon, dern Verhältuiſſe der Provinz dieſe nigen Veſtimmungen auf— nehmen läſſen, welch, ſich anderwärts zur ollſtandigung der ſt‚ndiſchen . 6 gung entſtandener nothwen x 3nd * ir bemerken hlerbei:

dritten Landtag Unter ſcheidung

werden , e. ir zwar da er nur eine rJehende Veſt

WBahl⸗ ; di corn aufgebra

. , werden ſollen, mag? * *. in gen

e.

tene Verordnung von Unſern

, * * 264 * r.

ñ as 4 r, n. *, * etz Sammlung publieirt werden ſoll, folgt unter A. in be , , .. Hiernach wind gere die on e, Ständen geprüfte Matrikel, der zur Theilnahme an der Ritterſchaft qualificirenden lollmiſchen ter, weitere Ent⸗

ſchließung erfolgen, wenn auch die der Ritter, Suter aufge=

iss abgegebene anderweltige Erklärung über die einzurichten den

ommun al andtage ' anlangt, ſo haben Wir darin nichts

ochene Vedenken erledigen, und Uns bewegen k

* . jetzt dort nicht vorhandene Inſtitution neu zu be⸗ Der einzige Gegenſtand, wel 98. 57. des Ge ſetzes vom 21 nir. zur . Kommunal⸗

der Landarmen⸗Haͤuſer z n n errichteten ̃

rer ine, getreuen Standen 2444 Gegenſtande,

bande gehoöͤrigen einzelnen theilen wo ſich dergleichen noch vorfinden . che, dem Provinzial⸗Landtage, theils durch den Zuſ⸗ der Stände mehrerer Kreiſe ohne beſondere Weitläu und Koſten ſich werden erledigen laſſen, ſo konnen in n Preußen, ſo wenig als in den Provinzen Schleſien, achſen, Weſtphalen und Rheinland, beſondere Kommunal—⸗ Landtage ſtatt finden. Das Beiſpiel Unſerer Provinzen Brandenburg, Pommern und der beiden Lauſitzen kann ö ien. nicht angezogen werden, da in Jſenen Prov bedeutende Schuldenweſen und provinzielle ̃ und die Fortdauer der nicht erſt neu eingerichteten, ſondern von jeher abgehaltenen Kommunal-Landtage auch ferner er⸗ forderlich machen. . 3.

eiten nſrer

n as . t 3 das ſtändiſche Comité zu Königsberg anlangt, ſo hat ſich bei näherer Erorterun . n , nn gr. 176 von den Ständen angebrachte Geſuch um Errichtung ner ſolchen Behörde durch Ernennung von 4 Laondſchafts, Räthen, mitt Landesherrlichen Erlaſſes vom 1 a . 1757 ausdruck abgeſchlagen worden ſſt. Wenn in

Folge auch, ritterſchaftſiche Deputirte zum Gutach 6 allgemeine Angelegenheiten aufgefordert und mit ihnen Ver⸗ handlungen gepflogen worden ſind, ſo iſt daraus noch keines= weges die ſtillſchweigende Genehmigung der von den Stan— den unter einem andern Namen erbetenen, vom Staats, m aber ausdrücklich gemißbilligten Einrichtung zu

gern. . ; .

Erſt durch Unſre Kabinets-⸗Ordre vom 27. Febr. 1808 hat das ſtändiſche Comité eine geſetzliche Exiſtenz erlangt, jedoch nur als Organ der Land⸗Eigenthümer, in allen Fällen in welchen Unſere Behörden eine Berathung mit denfelbe nbthig finden. 3

Wenn aber demnächſt vermittelſt Unſerer Ordre vom 19. Juli 1309 das Comité in ſeiner jetzigen Form hergeſtellt und durch die enn von ſtaͤdtiſchen Deputlrten verſtärkt

den iſt, ſo iſt dies doch 9 Un ausdrücklichen Be⸗ . nur , , . r Errichtung einer erbeſſerten Stände⸗Verfaſſung geſchehen, welche 65 vermittelſt Unſeres JGeſekes vom 1. Juli 182. er,; olgt iſt. . * an ſchon die Motiven nicht verken, . . g . . 6 , einer, a

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K ; . was die in gedachtem Landtags⸗Abſchiede ausge⸗ pr bunte,

nſtitut, gehören, als der ganzen Provin 1 erat ü des cee ieee l, . def, ö ; * allen * 28 6 ö. ſtatt —— 3 . ni nſere ; ; neuer Kommunal⸗Verhaͤltniſſe 9 , n , e .

a den warten Kanrceg de, d, mag,, ; ah u faſſen ſein r, mn er drten Ber ſamm⸗ . welches durch diet Ce

nommen ö wird. 4 2 2 as demn 1 = 1 12 2 2. die im Verfolg des Landtags⸗Abſchleds vom 17. Auguſt

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