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in genauem

zuſtehen, der ausdruͤcklichen Beſtimmung des Geſetzes vom 11 3 1823 §. 53. entgegen ſein, da die Verhandlungen ergeben haben, daß keine Gegenſtaͤnde fuͤr einen Kommunal

andtag vorhanden ſind, und Wir nur unter dieſer Voraus— ſetzung Vorſchläge erwartet haben, ob dem Comité derglei⸗

chen Gegenſtände fuͤr Oſtpreußen zu übertragen ſein wuͤrden.

Wir koͤnnen daher auf die anderweitigen Antraͤge Unſerer

getreuen Stande wegen der Fortdauer und der Erweiterung

des Comité nicht eingehen. ;

4. Die wegen Einrichtung der Kreis⸗Stände von Un ſern getreuen Standen abgegebenen Vorſchläͤge haben Wir nicht allenthalben genehmigen können.

Denn waͤre ?

a. der Vorſchlag derſelben, in Beziehung auf die Ver⸗ tretung der Städte⸗ und Landgemeinden, nach welchen auf den Kreis⸗Tagen die beiden gedachten Stände zuſammenge⸗ nommen ſo vlel Stimmen haben ſollen, als der Ritterſtand allein hat, durch das vorgeſchlagene Mittel auch wirklich aus⸗ —— ſo wurde er doch nur deswegen nicht ſtattfinden önnen, weil hiernach manche Kreis-Verſammlung welt uͤber Einhundert Mitglieder 2 dadurch aber die Zeit und Kraft einer ſo großen Anzahl von Perfonen nicht nur ohne Nutzen, ſondern ſogar mit Schaden fuͤr die Sache verwandt werden wuͤrde, da eine ruhige durch gehsrige Sachkenntniß der Einzelnen unterſtuͤtzte * 2 ſo vieler Perſonen öchſt ſchwierig und in manchem Krelſe kaum zu erzielen ein dürfte. Allein durch die vorgeſchlagene Wahl eines De—⸗

tirten 3 e Zweitauſend Seelen der ſtaͤdtiſchen und länd-

chen Bevölkerung wuͤrde das beabſichtigte Stimmen, Ver⸗ hältniß keinesweges erzielt werden, wie durch den Verfuch der Anwendung des 8 enen Prinzips auf die einzel⸗ nen landräͤthlichen Kreiſe ſich ſofort darthun wird. Wir haben indeſſen dem von Unſern getreuen Ständen ausgeſprochenen Wunſche, daß die Zahl der Deputirten der Städte und Landgemeinden verſtaͤrkt werden möge, unter Be— ruͤckſichtigung der beſondern Rechte der Köllmer Güter, ſo— weit die allgemeinen Grundſaͤtze es geſtatten, nachgegeben.

Obſchon es da jeder Stand ſeine beſondern Rechte durch ein Separat⸗Votum verwahren kann, auf gleiche Stimmen

3 bei den drei Ständen nicht ankommen kann, ſo haben

ir doch, damit die Ritterſchaft in den Stand geſetzt werde, dieſe Stimmen⸗Gleichheit in denjenigen Kreiſen, in welchen

ch die l der Rittergüter ſehr groß ſſt, ſelbſt herbeizuführen e e, , , e,, Zenn n

werden kann, vertreten zu laſſen.

Was

b. die Wahl und Waͤhlbarkeit der Deputirten anlangt, ſo kommt in Betrachtung, daß die Kreisſtaͤnde ſich nur mit den Kommunal⸗Verhaͤltniſſen des Kreiſes zu beſchäftigen ha⸗ ben, welche wieder mit denen der einzelnen Kommunen meiſt uſammenhange ſtehen, daher denn bei den Städten und Landgemeinden, ſo viel möglich, die Wahl von ſolchen Perſonen geſchehen und auf ſolche gerichtet werden muß, welche von der Kommunal ⸗Verwaltung die beſte Kennt⸗

niß haben. Aus dieſem Grunde haben Wir zwar die Wahl⸗

barkelt nicht auf jedes zum Bezirks⸗Wähler qualiſicirte Mit- glied ausgedehnt, jedoch bei der diesfallſigen , auf den Wunſch Unſerer getreuen Stände moͤglichſt Ruͤck⸗ ſicht genommen, auch die beſondern Vorrechte des Köllmer Standes beachtet. Ec. Die Wirkſamkeit der Kreis⸗Stände durch den Zuſatz: daß ſie auch dem Landrathe Vorſchläge zu thun 6 ſein ſollen naher zu beſtimmen, haben Wir nicht fuͤr nöothig befunden, da dem Kreistage, welcher die Kreisver⸗ waltung zu unterſtuͤtzen beſtimmt iſt, die Befugniß nicht be⸗ itten werden wird, ihr dieſe Unterſtützung auch durch Vor⸗ chlage angedeihen zu laſſen.

d. Das Bedenken welches Unſere getreuen Stände beim Schluſſe des 8. 16. der Kreisordnung fuͤr Pommern geaäu—⸗ ßert haben, koͤnnen Wir nicht fuͤr ausreichend halten, um die auf Erhaltung der Ordnung in den Kreisverſammlun⸗

gen und Sicherſtellung des Fortganges ihrer Berathungen

abzweckende Vorſchtrift abzuändern, und haben es daher auch fuͤr Preußen bei derſelben bewenden laſſen.

e. Es iſt nicht wahrſcheinlich, daß in jedem Kreiſe für zwei Kreistage jährlich hinreichende Beſchäftigung vorhan, den ſein werde, und daher unzuläſſig, den Landrath zu de— ren Anberaumung zu verpflichten. * die Verhäͤltniſſe es erfordern, wird der Landrath von ſelbſt zu einer öftern Zu— ammenberufung der Krelsſtände geneigt ſein, und nöthigen⸗ alls auf Antrag der Letztern von den vorgeſetzten Behörden azu angewieſen werden. .

ſ. Was die kreisſtändiſche Konkurrenz bei der Wahl der

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Landraͤthe und die e von Kreis⸗Deputirten an⸗ es auch in den andern Pro⸗

eſchehen, beſondere Verfügung ergehen, daher in der Kre —— nichts daruͤber aufzunehmen geweſen 14 ndiſchen Vor⸗

langt, ſo wird deshalb, wie d vinzen

Die hiernach, und uͤbrigens nach den ſtaͤ ſchlägen entworfene und von Uns vollzogene Kreisordnung

folgt unter B. in beglaubter Abſchriſt hlerbei und wird dem

ebenfalls durch die Geſek⸗ Sammlung bekannt gemacht werden.

4. Die von Unſern getreuen Ständen über die Vor⸗ ſchlage zu einigen Modificationen der Städte⸗Ordnung ab⸗ gegebenen Erklärungen werden Wir, bei künftiger Entſchlie⸗ Fung uͤber die Sache in nähere Erwägung nehinen.

5. Wegen der in der Provinz einzufüͤhrenden gleichen Wagen und Schlitten-Geleiſe haben Wir unter Berückſich⸗ tigung des ſtändiſchen Gutachtens das unter C. in beglaub—

ter Abſchrift beigehende Geſetz vollzogen, welches durch die

Geſetz⸗Sammlung bekannt gemacht werden wird.

8. Auf die von Unſern getreuen Ständen abgegebene Erklarung, wegen der kreisſtändiſchen Konkurrenz bei Ver= anlagung der Klaſſenſteuer, laſſen wir die in Anregung ge⸗ kommene Vertheilung dieſer Steuer nach voraus zu beſtim⸗ menden Kontingenten auf die Provinzen und Regierungs— Bezirke noch zur Zeit auf ſich beruhen, und behalten Uns über die Theilnahme der Kreisſtände bei der Veranlagung und Prüfung der Reclamationen allgemeine Anordnung vor.

7. Wegen , der Zögerungs, und anderer ge⸗

ſetzlichen Zinſen haben Wir, den Anträgen Unſerer getreuen Stände gemäß, unterm 2. Juni v. J. bereits die durch die Geſetz⸗ Sammlung bekannt gemachte Anordnung getroffen. 8. Ueber die von Unſern getreuen Ständen abgegebe⸗ benen Erklärungen und Vorſchläge, den wegen Vergütung des zu Unterdruͤckung anſteckender Krankheiten ———

Viehes ihnen voegelegten Geſetz-Entwurf betreffend, werden Wir nach Vernehmung des Gutachtens Unſerer Behörden weitere Entſchließung faſſen.

Endlich erwarten Wir: J. uͤber die Unſern getreuen Ständen vorgelegten Ent— würfe, die Beſchränkung der . des bauerli

Grund ⸗Eigenthums betreffend, da deeſelben ber dieſen Ge⸗

genſtand ſich vorher noch weiter zu unterrichten und zur Ab⸗ abe einer Erklärung vorzubereiten gewüänſcht haben, das utachten des 6 ö ; Die vom Landtage angebrachten Petitto— nen betreffend.

1. Auf die zur Abhuͤlfe des Nothſtandes in einigen Thei⸗ len der Provinz von Unſern getreuen Ständen angebrachten Bitten, haben Wir die ſich als nothwendig ergebenen Vor⸗ kehrungen durch Verſchaffung von Arbeits Verdie durch unentgeltliche Vertheilung von Sal an die Beduͤrftigſten, durch Vorſchuͤſſe von Brodt-⸗Getrelde und Saat Hafer, und durch Geldvorſchüſſe zum Ankauf von Sommer⸗Saat. Ge= treide und Saat Kartoffeln vermittelſt Unſerer Miniſterlen treffen und die Provinzlal⸗Behsrden mit der weiteren Aus— —— beauftragen laſſen, wodurch alſo den Anträgen ent⸗ prochen worden iſt. .

2. Dle von den Ständen eingereichten und bevorwor⸗ teten Beſchwerden der Kaufmannſchaft zu Königsberg und Denn und die dabel angebrachten Geſuche, ſind nach An— r nſers Miniſters der Finanzen, durchgängig bereits ruͤher angebracht, und, inſowelt ſie zuläſſig gefunden, durch inzwiſchen ergangene Verfugen erledigt worden, mehrere aber, beſonders ſolche, die eine Abänderung geſetzlicher und 3 Anordnungen beztelen, haben zurückgewieſen werden muͤſſen.

Indeſſen haben Wlr angeordnet, daß noch Ergrterun⸗ gen an Ort und Stelle augeſtellt werden ſollen, auf e Welſe das Kontroll ⸗Verfahren ohne Gefährdung des Steuer, Intereſſe zum Vortheile der erleichtert werden könne, und. werden Unſere getreuen Stande uͤber das Neſultat beſcheiden.

Den außerhalb des den Previnzial⸗Ständen angewleſe⸗

nen Wirkungs, Kreiſes liegenden Antrag, daß die Verwaltung

der indirecten Abgaben mit den Regierungen wieder verbun, den werden möge, können Wir aber um ſo weniger gemeh— migen, als die Kontrolle des Ober Präſidenten nach der In= Früktlon vom 31ſten December 1825. 5. 4 7. ſich aber die Verwaltung der Steuer⸗Directoren in gleichem Maaße, wie aber die der e rng, eſetzlich erſtreckt. Der dent iſt verpflichtet, Veſchwerden über die Verfügungen ſo= wohl der Provinzial⸗Steuer-Directlonen als der —— anzunehmen, zu prüfen und inſofern ſoiche nach den beſte= henden Geſetzen und Vorſchriften begraͤndet ſind, auf ihre

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