Erl . wirken, auch bei Gefahr im Verzuge die er= x ichen Anordnungen ſofort ſelbſt zu treffen, daher auch

die gedachte Inſtruktion hierunter keiner Erganzung bedarf.

Im Uebrigen werden Wir die Vernehmung der Han—

dels Nelteſten bei Berathungen über Steuern und Handels Angelegenheiten überall, wo ſie als nützlich erſcheint, gern eintreten laſſen, haben aber die Art, wie die Danziger Kauf⸗

mannſchaft in der Uns vorgelegten Eingabe über die be⸗ ſtehende geſetzliche Einrichtung ſich ausgedruckt hat, nur , .

s ferner

3. die 16. des Molenbaues zur Verbeſſerung des Pillauer Hafens anlangt, ſo ſind die erforderlichen Vor— arbeiten eingeleitet, und werden Wir Uns demnaͤchſt wegen einer ordinairen Bewilligung zu dieſem Baue entſchiie⸗ ßen. as aber die Wegräumung der Untiefen im friſchen Haff betrifft, ſo werden Wir dasjenige, was zur Ausführung noch erforderlich ſein duͤrfte, durch eine Kommiſſion unter— ſuchen laſſen und ſind nach Maaßgabe des Reſultats das Unternehmen zu unterſtüͤtzen nicht abgeneigt. . Auch werden Wir

4 die Wuͤnſche der Provinz in Betreff der Erleichterung des Grenzverkehrs an der Ruſſich-Polniſchen Grenze unter Beruͤckſichtigung der beſtehenden Verträge gern wahrnehmen. . In Bejiehung auf die, von Unſern getreuen Ständen wegen Beförderung der Tuchfabrikation in der Provinz ge— ſchehene Anträge, eröffnen ihnen, daß ſchon zeither von Seiten des Miniſterli des Innern und des Handels für die Beförderung und Verbeſſerung der Tuchfabrikation in der 2 beſonders durch Unterſtuͤtzung zu Einführung beſſe ter Fabrikations Methoden eſorgt worden iſt und wird ſich Preußen gleicher Sorgfalt . die Befoͤrderung dieſes In⸗ duſtrie⸗ Zweiges, wie die übrigen Provinzen des Staats zu erfreuen haben, ſobald ſich nur tüchtige Unternehmer zu ſol— chen Fabriken finden. Wir haben deshalb Unſer Staats— Miniſterium angewteſen, Uns über die der Anlage ſolcher Manufacturen zu widmenden ſchicklichen Kloſtergebaäͤude un— verzuglich ein Gutachten zu erſtatten.

6. Bei dem Antrage: das Ruſſiſche Schiffbauwerk bei ſeiner Einbringung mit einem Zolle zu belegen, ſcheinen Unſere getreuen Stände nur das Intereſſe der dortigen Reifſchläͤ—⸗ gerei, nicht aber das wichtigere der Rhederei beruͤckſichtigt zu haben.

Die ier, 2 e .

achte Tauwer weniger haltbar ſei, ſteht mit den diesfalls eingezogenen Sꝛachtichten in e daher denn dem großen Intereſſe der rei, welcher alles daran llegen muß, eben ſo gutes und wohlfeiles Tauwerk zu haben, Ile die der fremden Nationen, mit welchen ſie konkurrirt, die Bewilliung entgegen ſein und mit den ju Emporbringung dieſes Gewerbes getroffenen Maaßregeln im Wlderſpruche ſtehen wurden. Es iſt dagegen bereits darauf Bedacht ge—⸗ nommen, die Anlagen von Anſtalten zu begünſtigen, welche geeignet ſind, eben ſo gutes wohlfeiles Tauwerk zn fertigen, als das Ausland, und ſo nicht bloß den Verbrauch des röhen Materials zum innern Bedarf zu ſichern, fondern auch das Fabrikat zu einem zu erheben.

7. 8 Betreff der, in Antrag gebrachten Aufhebung der Stempelpflichtigkeit der Neben. Exemplare der Wechſel, wird bel der nähern Berathung über die berelts vorllegenden Vorſchlaͤge 1 Modlficatio nen der geſetzlichen Beſtimmungen wegen des ſel⸗ Stempels, auch das von den Ständen angebrachte Geſuch in Erwägung Hezogen und burch die in der Sache zu faſſende allgemeine Entſchließung daruber ent- ſchieden Aa, ,

8. Au ag, die Aufhebung des Verbots der Verſendung von Branntwein nach den Markten der Staͤdte ohne Beſtellung betreffend, eröffnen Wir Unſern getreuen

Ständen, daß der Branntwei nach den beſtehenden Vor⸗

ſchriften ohne vorherige Beſtellung nach den Jah naͤrkten der Städte verſendet, und l verkauft 2 darf, daß & jedoch bei der geſetzlichen Anordnung, wonach der

erkauf des Branntweins auf Wochen märkten nicht ſtatt ſinden ſoll, ſein Bewenden behalten muß, da der Braunnt— wein zu den Gegenſtaͤnden des Vochenmarkt⸗ Verkehrs Der deſondere Antrag der Stande wegen Geſtat⸗ Derum ickens von, Dranntweln Pin hat im⸗ mittelſt ſeine Erledigung erhalten, indem vol Unfern Mini⸗ nerien des Annern und, der Finanzen, mittelſt an die Regle⸗ kungen erlaſſenet Eirculat- Verfügung, verre dach nm eden g daß das Ver ſenden von Branntwein / Proben ſobald dies Dicht in Umherreiſen oder durch reiſende. Duner n Sglnme des Hauſir-Regulativs vom 25. April a3 att finden könne, ohne daß es dieferhalb der Loͤſung eines

16 Au we

§. 13. geſchehe,

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Gewerbſcheins oder der Entrichtung einer Steuer beduͤrfe, 1 daß ſelbſt den allgemeinen Grundſätzen uͤber die Ausfer⸗ gung von Gewerbſcheinen von Waaren⸗ Beſteilungen auch Gewerbſcheine zum —— von Beſtel⸗ lungen auf Branntwein im Umherreiſen ertheilt werden konnen. J. Dagegen kann zwar auf den Antrag, die innere Ta backs⸗ Steuer aufzuheben und den Eingang des fremden Tabacks um ſo höher zu beſteuern, da Letzteres eher eine Verminderung, als eine den Ausfall decken de Vermehrung der Einnahme zur Folge haben würde, nicht eingegangen werden. Wir beabſichtigen jedoch, in den Sätzen und der Erhebung der inländiſchen Tabacks Steuer zu Gunſten der roducenten und zu Beförderung bes Tabacks- Baues we— . Veraͤnderungen eintreten zu laſſen, durch welche den Wäünſchen Unſerer Stände entgegengekommen werden wird. . 10. Die von Unſern getreuen Ständen geſuchte Herab⸗ ſetzung des Saljpreiſes in dortiger Provinz iſt der geſetz⸗ lichen Beſtimmung, nach welcher das Salz im ganzen Um—⸗ fange der Monarchie zu einem und demſelben Preiſe ver⸗ lauf? werden ſoll, entgegen. Da nun auch die Beruͤrfniſſe des Staats eine allgemeine Herabſetzung des Preiſes nicht R atten, ſo iſt der diesfalls gemachte Antrag nicht zu ge⸗ waͤhren. · 34 11. Was die verſchiedenen auf die Entrichtung eines Theils der Abgaben in Kaſſen-Anweilſungen ſich beziehen⸗ den Anträge anlangt, ſo haben Wir Uns bereits von der Undzulänglichkeit der zeither vorhanden geweſenen Summe dieſes Papier Geldes uͤberzeugt und deshalb, wegen Ver⸗ mehrung derſelben, um ſechs Millionen Thalern, gegen Ein⸗ zlehung eines gleichen Betrags in Staats-Schuldſcheinen die Ordre vom 22ſten April e. erlaſſen. Durch die Emis⸗ ſion und Vertheilung dieſer Summe in dle verſchiedenen Provinzen wird dem Veduͤrfniſſe abgeholfen und jeder Ab= gabenpſlichtige in den Stand geſetzt werden, ſich die zu ſel⸗ nen Steuer- Zahlungen erforderlichen Kaſſen- Anwe ungen zur rechten Zeit und ohne Aufopferung im Wege des täg- lichen Verkehrs zu verſchaffen. Wie hiernach die Aufhe— bung der 2 Zwangspflicht zur Entrichtung eines Theils der Steuern in Kaſſen⸗Anweiſungen, in Beziehung auf den Vortheil und die Bequemlichkeit der Contribuenten nicht mehr als nothwendig ſich darſtellt; ſo erſcheint ſie auch in finanzieller Hinſicht als unzuläſſig, da eben durch dieſe Zwangspflicht die Vertheilung der Kaſſen⸗-Anweiſun— en in alle Provinzen geſichert, der Anhäufung der ſel⸗ en an einzelnen Orten vorgebeugt und deren Credit von augenblicklichen Konjuncturen unabhängig gemacht wird. ö die Errichtung von einigen Depots der Kaſſen. An⸗ lſungen in jedem landräthlichen Kreiſe wird hiernach we— der nothwendig noch zuläſſig ſein, da ganz abgeſehen von den großen Summen, welche bei der allgemeinen Aus fuͤh⸗ rung dieſer Maaßregel durch die ganze Monarchie, in die⸗ ſen Depots fortwährend müßig liegen und dem Verkehr entzogen werden müßten, ſelbige auch jeden Anreitz, ſich die Kaſſen⸗Anwelſungen im Wege des Verkehrs zu ver ſchaffen aufheben und dadurch die lebendige Circulation der ſelben beeinträchtigen würde. Indeſſen haben Wlr, um dem Wunſche Unſerer getreuen Stände möglichſt entgegen zu kommen, mittelſt Unſerer in die Geſetz Sammlung bereits aufgenommener Ordre vom 11ten October v. J. die Herab⸗ , Straf⸗-Agio von 2 Sgr. auf 1 Bgr. Fereits verfuͤg 22 ; 12 Wenn Wir Uns bereits bewogen gefunden haben, durch das neue Stempel⸗Geſetz diejenigen Stempel/ Abga⸗ ben abzuſchaffen, welche bei Erbſchaſten der A6ccendenken und. Descendenten, folglich ſolcher Perſonen, weiche als Notherben, ein geſetzliches Recht auf den Pflichttheil ha⸗ ben, fruͤher zu entrichten geweſen, ſo werden die getreuen. Stände hierln eine ſchonende Berkckſichtigung natürlicher und geſetzlicher Rechte und Verhaͤltniſſe nicht verkennen, aber auch einſehen, daß bei den Erbſchaften ſolcher Per⸗ ſonen, welchen durch teſtamentariſche Verordnungen der anze Nachlaß entzogen werden kann, welche daher den An— 61 einer Erbſchaft ſmmer als eine zufällige Erwerbung an— zuſehen haben, ganz andere Rückſichten eintreten. Da nun auch die ren, res. des Staats eine Verminderung der Stempel, even den nicht geſtattet, ſo konnen Wir auf den Antrag nicht eingehen. ; 15. Der wiederholte Antrag, wegen der far die Ein— wohner des Danziger Territorli nachgeſuchten Verguͤtung mehrerer an das Ruſſiſche Belagerungs, Eorpe im Jahre 1813 geleiſteter Lieferungen, iſt bereits weſentlich durch Un—= ſere mit hinlänglichen Gründen unterſtützte Refolntſon dem

Landtags ⸗Abſchiede vom 17ten Auguſt 1825 B. 8. erledigt,